Folge» der
bisherigen
Fassung
12 Umgestalt, b. § 13 I 1 b EinkStG. b. b. Nov. v. 24. 3. 21.
mehr wert sein, als er ist, wäre er int zweiten nicht abgenutzt,
noch 9 Jahre brauchbar unb baher um 2 /t wertvoller sein,
wenn sich ber Wert nach ber Dauer bcr Gebrauchsfähigkeit
richtet, unb es würben für benselben Gegenstanb, toenfn er
noch 10 Jahre brauchbar ist, 1 / 9 mehr, als wenn er nur noch
9 Jahre gebraucht werben kann, wenn er noch 9 Jahre
brauchbar ist, 2 / 7 mehr, als wenn er schon nach 7 Jahren unbrauchbar
wirb, gezahlt werben. Es ergibt sich also auch
Hier als Abnutzungsquote 900 000.10: 9 — 900 000 = 100 000
unb 700 000.9:7 — 700 000 = 200 000 M. Der Weg zu E.
führt unter ber vorstehenb vorausgesetzten Stabilität ber Preise
zu verschiebenen Ergebnissen, je nachbem, ob als Jahresmittelwert
berjenige, wie er sich barstellen würbe, wenn in bem
Jahre keine Abnutzung stattgefunben hätte, angenommen wirb
(Annäherung an D.), ober aber berjenige, wie er sich infolge
bieser Abnutzung barstellte. Letzternfalls ergibt sich bei Gleichbleiben
ber Preise basselbe Ergebnis wie für C, ersterenfalls
eine geringere Abnutzungsquote; benn unter solchen Verhältnissen
bleibt ber Jahresmittelwert, von bem nach E. bann auszugehen
ist, hinter betn Jahresanfangswert zurück. Der Vorschlag
ber Absetzung von einem Iahresmittelwert ist eben gewachsen
auf betn Boben ber Markentwertung unb nur auf
bereu Folgeerscheinung, bie nominelle Steigerung aller Sachwerte,
zugeschnitten.
2. Umgestaltung bes § 13 I 1 b EinkStG. durch die Novelle
vom 24. März 1921.
Gewiß richtete sich ber Wert gleichartiger Gegenstände
auch früher nicht nur nach ihrer Gebrauchsfähigkeitsbauer unb
unterlag derselbe Gegenstanb auch von seiner Abnutzung unabhängigen
Wertschwankungen. Aber wo das Gesetz nur „Absetzungen
für Abnutzung" zuließ, hatten die nicht auf diese
letztere zurückzuführenden Wertverminderungen außer Betracht
zu bleiben.
Der normale Verlauf der Dinge, daß Gebäude, Maschinen
und sonstige Gebrauchsgegenstände mit ihrer fortschreitenden
Abnutzung an Wert verlieren und dieser einen immer
geringer werdenden Bruchteil des seinerzeit für die Anschaffung
oder Herstellung gemachten Aufwandes darstellt, wurde
in sein Gegenteil verkehrt mit betn immer rapideren Sinken
der Kaufkraft der Reichsmark, solange die letztere gleichwohl
als Wertmesser für Gegenwart und Vergangenheit, an betn
Grundsätze „Mark gleich Mark" festgehalten wird. Dann
wird für ein baufälliges Haus, für eine abgenutzte, selbst für
eine nur noch als Alteisen verwertbare Maschine unter Umständen
ein Vielfaches von betn in entwerteter Mark bezahlt.