Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Das Urteil des RFH. vom 19. Oktober 1922. 
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(So theilt fort: „Meines Erachtens würde schon eine ver 
ständige Auslegung des Gesetzes dazu führen," daß man auch 
Rücklagen für einen Erneuerungsfonds freilasse. Hier nimmt 
er also an, daß auch die „Abschreibungen für Wertvermin 
derung" nicht auf den Anschaffungspreis zu beschränken seien. 
Der Abgeordnete Becker (Hessen) endlich, derjenige, viel 
leicht einzige, Steuerfachmann in der Nationalversammlung, 
von dem ich oben gesprochen habe, beantragte zu § 13 Ziff. 
1 c einen Zusatz: „Auf Antrag der Steuerpflichtigen ist bei 
der Substanzabschreibung von dem Werte auszugehen, der 
für die Substanz bei dem Reichsnotopfer festgesetzt worden 
ist", „weil die Frage zweifelhaft sein könnte", von welchem 
Werte die Abschreibungen vorzunehmen sind. Als Zweck der 
Substanzabschreibung bezeichnete er, „daß die Substanz, die 
im Boden steckt, mit der Abschreibung auf den Zeitwert 
gebracht wird, wie er der Substanzverminderung, die inzwi- 
»schen eingetreten ist, entspricht." Daß diese drei Redner von 
der Ansicht ausgegangen seien, „Absetzungen für Ab 
nutzung", welche Fassung gar nicht mehr in Frage stand, 
seien begrifflich auf den Anschafungspreis zu beschränken, 
ergibt sich aus ihren Ausführungen keineswegs. 
6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922. 
Bei jener Beratung des EinkStG. in der Nationalver 
sammlung wurde, wie erwähnt, statt der Fassung der Re 
gierungsvorlage, die Fassung „jährliche, den Verhältnissen 
entsprechende Abschreibungen für Wertverminderung" be- 
schlossen. An dieser hielt auch der Entwurf der Novelle vom 
24. März 1921 fest. Nunmehr aber war es ein Kompromiß- 
antrag im Ausschüsse des Reichstags, der die Rückkehr zu 
der ursprünglichen Fassung der Regierungsvorlage des Ge 
setzes vom 29. März 1920 „Absetzungen für Abnutzung" 
statt „Abschreibungen für Wertverminderung" forderte und 
erreichte. Wie auch bei der Besprechung dieses Antrags die 
Begriffe durcheinander gingen, ist oben dargestellt. Dort ist 
auch dargelegt, daß das, was der Antrag bezweckte, unerreich 
bar blieb, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten das 
Maximum der Absetzungen bilden sollten. 
Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Ok 
tober 1922 (Samml. Bd. 11 S. 238) bemerkt, die oben 
S. 14 wtedergegebenen Ausführungen in der Begründung des 
erwähnten Antrags hätten „nur insoweit Anklang" gefunden, 
„als § 13 Abs. 1 Nr. 1 b die jetzige Fassung erhielt und die 
88 33 a und 59 a in das Gesetz aufgenommen wurden, die 
indessen nur für Betriebsvermögen im Sinne der 8§ 32, 33 
gelten." Das war aber alles, was der Antrag wollte, und es 
ist aus der dem Antrage teils wörtlich, teils inhaltlich ent- 
51 r n |, Absetzungen sir Abnutzung 3
	        
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