Das Urteil des RFH. vom 19. Oktober 1922.
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(So theilt fort: „Meines Erachtens würde schon eine ver
ständige Auslegung des Gesetzes dazu führen," daß man auch
Rücklagen für einen Erneuerungsfonds freilasse. Hier nimmt
er also an, daß auch die „Abschreibungen für Wertvermin
derung" nicht auf den Anschaffungspreis zu beschränken seien.
Der Abgeordnete Becker (Hessen) endlich, derjenige, viel
leicht einzige, Steuerfachmann in der Nationalversammlung,
von dem ich oben gesprochen habe, beantragte zu § 13 Ziff.
1 c einen Zusatz: „Auf Antrag der Steuerpflichtigen ist bei
der Substanzabschreibung von dem Werte auszugehen, der
für die Substanz bei dem Reichsnotopfer festgesetzt worden
ist", „weil die Frage zweifelhaft sein könnte", von welchem
Werte die Abschreibungen vorzunehmen sind. Als Zweck der
Substanzabschreibung bezeichnete er, „daß die Substanz, die
im Boden steckt, mit der Abschreibung auf den Zeitwert
gebracht wird, wie er der Substanzverminderung, die inzwi-
»schen eingetreten ist, entspricht." Daß diese drei Redner von
der Ansicht ausgegangen seien, „Absetzungen für Ab
nutzung", welche Fassung gar nicht mehr in Frage stand,
seien begrifflich auf den Anschafungspreis zu beschränken,
ergibt sich aus ihren Ausführungen keineswegs.
6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922.
Bei jener Beratung des EinkStG. in der Nationalver
sammlung wurde, wie erwähnt, statt der Fassung der Re
gierungsvorlage, die Fassung „jährliche, den Verhältnissen
entsprechende Abschreibungen für Wertverminderung" be-
schlossen. An dieser hielt auch der Entwurf der Novelle vom
24. März 1921 fest. Nunmehr aber war es ein Kompromiß-
antrag im Ausschüsse des Reichstags, der die Rückkehr zu
der ursprünglichen Fassung der Regierungsvorlage des Ge
setzes vom 29. März 1920 „Absetzungen für Abnutzung"
statt „Abschreibungen für Wertverminderung" forderte und
erreichte. Wie auch bei der Besprechung dieses Antrags die
Begriffe durcheinander gingen, ist oben dargestellt. Dort ist
auch dargelegt, daß das, was der Antrag bezweckte, unerreich
bar blieb, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten das
Maximum der Absetzungen bilden sollten.
Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Ok
tober 1922 (Samml. Bd. 11 S. 238) bemerkt, die oben
S. 14 wtedergegebenen Ausführungen in der Begründung des
erwähnten Antrags hätten „nur insoweit Anklang" gefunden,
„als § 13 Abs. 1 Nr. 1 b die jetzige Fassung erhielt und die
88 33 a und 59 a in das Gesetz aufgenommen wurden, die
indessen nur für Betriebsvermögen im Sinne der 8§ 32, 33
gelten." Das war aber alles, was der Antrag wollte, und es
ist aus der dem Antrage teils wörtlich, teils inhaltlich ent-
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