Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Das  Urteil  des  RFH.  vom  19.  Oktober  1922.

sprechenden  Gestaltung  des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  und  der  §§  33  a
und  59  a  nicht  zu  entnehmen,  daß  die  dazu  gegebene  Begründung ­
  nur  in  beschränktem  Maße  Anklang  gefunden
hätte.  Der  Reichsfinanzhof  bemerkt  weiter:  „Die  Bestimmung
des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  in  der  ursprünglichen  Fassung
wurde  geändert,  um  eine  durch  die  Abnutzung  eingetretene
Wertminderung  bei  der  Besteuerung  zu  berücksichtigen,  wenn
auch  der  Gegenstand  infolge  der  Geldentwertung  eine  scheinbare ­
  Werterhöhung  erfahren  hat  und  so  die  auf  die  abnebmendc
  Brauchbarkeit  des  Gegenstandes  zurückzuführende  Entwertung ­
  ausgeglichen  schien.  Der  Einfluß  der  Geldentwertung ­
  soll  hiernach  außer  Betracht  bleiben."  Dem,  was  der
Reichsfinanzhof  hiermit  meint,  ist  zuzustimmen.  Aber  aus  dem,
was  er  hier  sagt,  folgt  noch  nicht,  daß  „die  durch  die  Abnutzung ­
  eingetretene  Wertminderung"  nur  nach  dem  Anschaffungs»
  oder  Herstellungspreise  bemessen  werden  dürfte,
eher  das  Gegenteil;  denn  die  „Brauchbarkeit"  eines  Gegenstandes ­
  findet,  namentlich  wenn  seit  seiner  Anschaffung  längere
Zeit  verflossen  ist,  in  seinem  Anschaffungspreise  keineswegs
ohne  weiteres  ihre  oberste  Grenze,  in  einem  Prozentsätze  des
letzteren  nicht  ohne  weiteres  den  Maßstab  ihrer  Abnahme.
Ohne  weiteres  zuzugeben  ist  hingegen  dem  Reichsfinanzhos,
daß,  wo  das  Einkommen  st  euerge  setz  von  „Anschaffungs-
  oder  Herstellungspreis"  spricht,
hierunter  „der  Geldbetrag"  zu  verstehen  ist,  der  seinerzeit  für
die  Beschaffung  des  Gegenstandes  aufgewendet  worden  ist."
Aber  im  §  13  spricht  das  Gesetz  eben  nicht  vom  „Anschaffungs-
  oder  Herstellungspreise".
Das  gewichtigste  Argument,  welches  der  Reichsfinanzhof
für  seine  Ansicht  in  seinem  Urteile  vom  19.  Oktober  1922  —
also  ehe  ihm  noch  die  unten  zu  erwähnende  Bemerkung  in
der  Begründung  des  Geldentwertungsgesetzes  und  dieses  zur
Seite  standen  —  geltend  machen  konnte  und  geltend  macht,
ist  die  Parallele  mit  §  33  a  EinkStG.  In  seiner  damaligen
Fassung  enthielt  dieser  zwar  noch  keinen  Hinweis  auf  §  13,
aber  er  verlangte  doch  schon  den  Ansatz  der  Gegenstände
des  Betriebsvermögens  höchstens  mit  dem  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreise  nach  Abzug  der  „zulässigen  Absetzungen  für
Abnutzung",  und  es  liegt  nahe,  aus  dem  gleichen  Wortlaut
„Absetzungen  für  Abnutzung"  zu  folgern,  daß  der  Gesetzgeber ­
  bei  §  33  a  davon  ausgegangen  sei,  die  nach  §  33  a
und  nach  §  13  Ziff.  1  b  zulässigen  Absetzungen  seien  identisch, ­
  und  daher  setze  auch  §  13  Ziff.  1  b  ein  Ausgehen  von
dem  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreise  voraus.
Verstärkt  wird  dieses  Argument  heute  durch  die  Neufassung ­
  des  §  .  33  a  und  den  Wortlaut  des  neuen  §  33  b
EinkStG.  nach  dem  Geldentwertungsgesetze.  Denn
            
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