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Das Urteil des RFH. vom 19. Oktober 1922.
sprechenden Gestaltung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b und der §§ 33 a
und 59 a nicht zu entnehmen, daß die dazu gegebene Begründung
nur in beschränktem Maße Anklang gefunden
hätte. Der Reichsfinanzhof bemerkt weiter: „Die Bestimmung
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b in der ursprünglichen Fassung
wurde geändert, um eine durch die Abnutzung eingetretene
Wertminderung bei der Besteuerung zu berücksichtigen, wenn
auch der Gegenstand infolge der Geldentwertung eine scheinbare
Werterhöhung erfahren hat und so die auf die abnebmendc
Brauchbarkeit des Gegenstandes zurückzuführende Entwertung
ausgeglichen schien. Der Einfluß der Geldentwertung
soll hiernach außer Betracht bleiben." Dem, was der
Reichsfinanzhof hiermit meint, ist zuzustimmen. Aber aus dem,
was er hier sagt, folgt noch nicht, daß „die durch die Abnutzung
eingetretene Wertminderung" nur nach dem Anschaffungs»
oder Herstellungspreise bemessen werden dürfte,
eher das Gegenteil; denn die „Brauchbarkeit" eines Gegenstandes
findet, namentlich wenn seit seiner Anschaffung längere
Zeit verflossen ist, in seinem Anschaffungspreise keineswegs
ohne weiteres ihre oberste Grenze, in einem Prozentsätze des
letzteren nicht ohne weiteres den Maßstab ihrer Abnahme.
Ohne weiteres zuzugeben ist hingegen dem Reichsfinanzhos,
daß, wo das Einkommen st euerge setz von „Anschaffungs-
oder Herstellungspreis" spricht,
hierunter „der Geldbetrag" zu verstehen ist, der seinerzeit für
die Beschaffung des Gegenstandes aufgewendet worden ist."
Aber im § 13 spricht das Gesetz eben nicht vom „Anschaffungs-
oder Herstellungspreise".
Das gewichtigste Argument, welches der Reichsfinanzhof
für seine Ansicht in seinem Urteile vom 19. Oktober 1922 —
also ehe ihm noch die unten zu erwähnende Bemerkung in
der Begründung des Geldentwertungsgesetzes und dieses zur
Seite standen — geltend machen konnte und geltend macht,
ist die Parallele mit § 33 a EinkStG. In seiner damaligen
Fassung enthielt dieser zwar noch keinen Hinweis auf § 13,
aber er verlangte doch schon den Ansatz der Gegenstände
des Betriebsvermögens höchstens mit dem Anschaffungs- oder
Herstellungspreise nach Abzug der „zulässigen Absetzungen für
Abnutzung", und es liegt nahe, aus dem gleichen Wortlaut
„Absetzungen für Abnutzung" zu folgern, daß der Gesetzgeber
bei § 33 a davon ausgegangen sei, die nach § 33 a
und nach § 13 Ziff. 1 b zulässigen Absetzungen seien identisch,
und daher setze auch § 13 Ziff. 1 b ein Ausgehen von
dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise voraus.
Verstärkt wird dieses Argument heute durch die Neufassung
des § . 33 a und den Wortlaut des neuen § 33 b
EinkStG. nach dem Geldentwertungsgesetze. Denn