Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.?
der letzteren oder, wenn die Widmung
er st im Laufe der letzteren eintrat, zu
diesem Zeitpunkt hatte, und zwar in
demjenigen Bruchteil, in dem die in
demselben Zeitpunkt vorhanden ge
wesene Substanz durch Verringerung
oder Verschlechterung verzehrt, ver
loren i st (vgl. Anm. 23 a). Soweit eine quan
titative Verringerung der Substanz erfolgt ist, ergibt
sich die von dem Werte zur Zeit der Widmung des
Gegenstandes für die Erzielung des steuerbaren Ertrags
abzusetzende Quote ohne weiteres aus einem Vergleich
der Substanz am Schlüsse der Wirtschaftsperiode mit
derjenigen zur Zeit der Widmung. Handelt es sich da
gegen nur um eine qualitative Verschlechterung, dann
ist die Quote zu berechnen nach dem Verhältnis, in
dem die bei Widmung des Gegenstandes noch vorhan
dene voraussichtliche Dauer seiner Brauchbarkeit durch
den inzwischen erfolgten Gebrauch vermindert ist. Be
trug also z. B. die voraussichtliche Brauchbarkeitsdauer
bei Beginn des Jahres 1922 noch 15, bei Beginn des
Jahres 1923 noch 14, bei Beginn des Jahres 1924 nur
noch — infolge besonders starker Abnutzung — 12
Jahre, so sind abzusetzen für 1922 1 / 15 des anfangs
1922, für 1923 2 /i4 des anfangs 1923 vorhanden ge
wesenen Wertes. Auf den Anschaffungs- oder
Herstellungspreis oder -wert des Ge
gen st andes kommt es nicht an. Der von den
Antragstellern anscheinend nicht klar erkannte Kern
punkt der Aenderung der Ziff. 1 b liegt in folgendem:
die Abschreibung bedeutet einen Abzug mit Rück
sicht auf den Verzehr von dem in dem Gegenstände durch
dessen Anschaffung oder Herstellung investierten Geld
beträge, die Absetzung soll einen Ausgleich für
den Verzehr an dem wirtschaftlichen Werte des
mit dem investierten Geldbeträge beschafften Gegenstan
des herstellen. Roch weiter geht das Verlangen der Ab
setzung der künftigen W i e d e r b e s ch a f-
fungskosten. Danach soll überhaupt nicht ein Ver
zehr eines vorhanden gewesenen wirtschaftlichen
Wertes ausgeglichen werden, sondern die Aufsammlung
der Mittel zur künftigen Beschaffung anderer wirtschaft
licher Werte ermöglicht werden. Mit dem Begriffe der
„Werbungskosten" im Sinne der Verwendung wirt
schaftlicher Werte zur Erzielung von Ertrag und Ein
kommen hat dies, im Grunde genommen, nichts mehr ge
mein. Zwischen dieser Forderung und der Absetzung vom