Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Das  Urteil  des  RFH.  vom  28.  November  1923.  53
geber,  obwohl  er  Landwirtschaft  und  Gewerbebetrieb  begünstigen ­
  wollte,  den  §  33  b  mit  seinem  Abs.  2  dem  Gesetz ­
  einfügte,  daß  er  den  von  ihm  selbst  nicht  lange  vorher ­
  geschaffenen  §  13  des  Einkommensteuergesetzes  dahin
verstand,  daß  im  allgemeinen  eine  Absetzung  wegen
Abnutzung  nur  vom  Anschaffungspreise  zulässig  sei.
Dies  weist  aber  unwiderleglich  darauf  hin,  daß  nach  dem
Willen  des  Gesetzgebers  der  §  13  von  Anfang  an  diesen
Sinn  gehabt  hat  und  es  würde  zu  befremdenden  Ergebnissen ­
  führen,  wenn  die  Rechtsprechung  bei  Auslegung
des  §  13  diese  Entwicklung  der  Gesetzgebung  außer  acht
lassen  würde."
Zunächst  kann  nt.  E.  daraus,  daß  der  Gesetzgeber  später
eine  gesetzliche  Bestimmung  trifft,  die  mit  einer  früher  von
ihm  getroffenen  nicht  recht  vereinbar  erscheint,  nicht  gefolgert
werden,  er  habe  die  ältere  durch  die  spätere  „mittelbar  authentisch ­
  interpretieren"  wollen,  und  eine  ungewollte  „authentische ­
  Interpretation"  gibt  es  m.  E.  nicht;  der  Gedanke  an
die  Möglichkeit  einer  solchen  widerspricht  schon  dem  Begriffe
der  „Interpretation".
Sodann  übersieht  der  VI.  Senat,  wenn  er  glaubt,  Absetzungen ­
  nach  dem  Werte  zu  Beginn  oder  zu  Ende  des
Steuerjahrs  oder  nach  einem  Durchschnittswerte  gleichmäßig
beurteilen  zu  dürfen,  in.  E.  den  großen  Unterschied,  der  hinsichtlich ­
  der  Beurteilung  ihres  Verhältnisses  zu  §  33  b  besteht.
§  33  b  soll  die  Geldentwertung  während  des  Steuerjahrs
  ausgleichen,  und  das  tut  allerdings  auch  eine  Absetzung, ­
  die  vom  Werte  am  Ende  des  Steuerjahrs  ausgeht.
Dagegen  wird  durch  Absetzungen  nach  dem  Werte  am  Anfange ­
  des  Steuerjahrs  nur  der  Geldentwertung  Rechnung
getragen,  die  seit  der  Anschaffung  des  Gegenstands ­
  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  eingetreten ­
  ist.  §  33  b  ließe  sich  daher  im  Sinne  des  VI.  Senats ­
  höchstens  gegen  eine  Auslegung  des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b
dahin,  daß  die  Absetzung  nach  dem  Werte  am  Schlüsse  des
Steuerjahrs  zu  bemessen  sei,  verwerten,  und  diese  Auslegung ­
  lehne  auch  ich  ab,  und  zwar,  indem  ich  ebenfalls
aber  in  anderer  Richtung  hiergegen  §  33  b  geltend  mache.
Schon  weil  §  33  b  etwas  ganz  anderes,  als  eine  Auslegung ­
  des  §  13  dahin,  daß  die  Absetzung  nach  dem  Werte
zu  Beginn  des  Steuerjahrs  zu  bemessen  sei,  anstrebt,  ist  daher ­
  auch  der  Einwand  nicht  durchschlagend,  wäre  §  13  Abs.  1
Nr.  1  b  in  letzterem  Sinne  auszulegen,  dann  würden  durch
8  33  b  Landwirte  und  Gewerbetreibende,  statt,  wie  es  die  Absicht ­
  des  Gesetzgebers  gewesen  sei,  besser,  schlechter  gestellt
sein,  als  sie  es  ohne  §  33b  wären.  Davon  könnte  nur  die
Rede  sein,  wenn  eben  die  Absetzungen  nach  §  13  vom  End  -

toegengriebc
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.