Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923. 53
geber, obwohl er Landwirtschaft und Gewerbebetrieb begünstigen
wollte, den § 33 b mit seinem Abs. 2 dem Gesetz
einfügte, daß er den von ihm selbst nicht lange vorher
geschaffenen § 13 des Einkommensteuergesetzes dahin
verstand, daß im allgemeinen eine Absetzung wegen
Abnutzung nur vom Anschaffungspreise zulässig sei.
Dies weist aber unwiderleglich darauf hin, daß nach dem
Willen des Gesetzgebers der § 13 von Anfang an diesen
Sinn gehabt hat und es würde zu befremdenden Ergebnissen
führen, wenn die Rechtsprechung bei Auslegung
des § 13 diese Entwicklung der Gesetzgebung außer acht
lassen würde."
Zunächst kann nt. E. daraus, daß der Gesetzgeber später
eine gesetzliche Bestimmung trifft, die mit einer früher von
ihm getroffenen nicht recht vereinbar erscheint, nicht gefolgert
werden, er habe die ältere durch die spätere „mittelbar authentisch
interpretieren" wollen, und eine ungewollte „authentische
Interpretation" gibt es m. E. nicht; der Gedanke an
die Möglichkeit einer solchen widerspricht schon dem Begriffe
der „Interpretation".
Sodann übersieht der VI. Senat, wenn er glaubt, Absetzungen
nach dem Werte zu Beginn oder zu Ende des
Steuerjahrs oder nach einem Durchschnittswerte gleichmäßig
beurteilen zu dürfen, in. E. den großen Unterschied, der hinsichtlich
der Beurteilung ihres Verhältnisses zu § 33 b besteht.
§ 33 b soll die Geldentwertung während des Steuerjahrs
ausgleichen, und das tut allerdings auch eine Absetzung,
die vom Werte am Ende des Steuerjahrs ausgeht.
Dagegen wird durch Absetzungen nach dem Werte am Anfange
des Steuerjahrs nur der Geldentwertung Rechnung
getragen, die seit der Anschaffung des Gegenstands
bis zum Beginne des Steuerjahrs eingetreten
ist. § 33 b ließe sich daher im Sinne des VI. Senats
höchstens gegen eine Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b
dahin, daß die Absetzung nach dem Werte am Schlüsse des
Steuerjahrs zu bemessen sei, verwerten, und diese Auslegung
lehne auch ich ab, und zwar, indem ich ebenfalls
aber in anderer Richtung hiergegen § 33 b geltend mache.
Schon weil § 33 b etwas ganz anderes, als eine Auslegung
des § 13 dahin, daß die Absetzung nach dem Werte
zu Beginn des Steuerjahrs zu bemessen sei, anstrebt, ist daher
auch der Einwand nicht durchschlagend, wäre § 13 Abs. 1
Nr. 1 b in letzterem Sinne auszulegen, dann würden durch
8 33 b Landwirte und Gewerbetreibende, statt, wie es die Absicht
des Gesetzgebers gewesen sei, besser, schlechter gestellt
sein, als sie es ohne § 33b wären. Davon könnte nur die
Rede sein, wenn eben die Absetzungen nach § 13 vom End -
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