Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923. 53 
geber, obwohl er Landwirtschaft und Gewerbebetrieb be 
günstigen wollte, den § 33 b mit seinem Abs. 2 dem Ge 
setz einfügte, daß er den von ihm selbst nicht lange vor 
her geschaffenen § 13 des Einkommensteuergesetzes dahin 
verstand, daß im allgemeinen eine Absetzung wegen 
Abnutzung nur vom Anschaffungspreise zulässig sei. 
Dies weist aber unwiderleglich darauf hin, daß nach dem 
Willen des Gesetzgebers der § 13 von Anfang an diesen 
Sinn gehabt hat und es würde zu befremdenden Er 
gebnissen führen, wenn die Rechtsprechung bei Auslegung 
des § 13 diese Entwicklung der Gesetzgebung außer acht 
lassen würde." 
Zunächst kann nt. E. daraus, daß der Gesetzgeber später 
eine gesetzliche Bestimmung trifft, die mit einer früher von 
ihm getroffenen nicht recht vereinbar erscheint, nicht gefolgert 
werden, er habe die ältere durch die spätere „mittelbar authen 
tisch interpretieren" wollen, und eine ungewollte „authen 
tische Interpretation" gibt es m. E. nicht; der Gedanke an 
die Möglichkeit einer solchen widerspricht schon dem Begriffe 
der „Interpretation". 
Sodann übersieht der VI. Senat, wenn er glaubt, Ab 
setzungen nach dem Werte zu Beginn oder zu Ende des 
Steuerjahrs oder nach einem Durchschnittswerte gleichmäßig 
beurteilen zu dürfen, in. E. den großen Unterschied, der hin 
sichtlich der Beurteilung ihres Verhältnisses zu § 33 b besteht. 
§ 33 b soll die Geldentwertung während des Steuer- 
jahrs ausgleichen, und das tut allerdings auch eine Ab 
setzung, die vom Werte am Ende des Steuerjahrs ausgeht. 
Dagegen wird durch Absetzungen nach dem Werte am An 
fange des Steuerjahrs nur der Geldentwertung Rechnung 
getragen, die seit der Anschaffung des Gegen 
stands bis zum Beginne des Steuerjahrs ein 
getreten ist. § 33 b ließe sich daher im Sinne des VI. Se 
nats höchstens gegen eine Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b 
dahin, daß die Absetzung nach dem Werte am Schlüsse des 
Steuerjahrs zu bemessen sei, verwerten, und diese Ausle 
gung lehne auch ich ab, und zwar, indem ich ebenfalls 
aber in anderer Richtung hiergegen § 33 b geltend mache. 
Schon weil § 33 b etwas ganz anderes, als eine Aus 
legung des § 13 dahin, daß die Absetzung nach dem Werte 
zu Beginn des Steuerjahrs zu bemessen sei, anstrebt, ist da 
her auch der Einwand nicht durchschlagend, wäre § 13 Abs. 1 
Nr. 1 b in letzterem Sinne auszulegen, dann würden durch 
8 33 b Landwirte und Gewerbetreibende, statt, wie es die Ab 
sicht des Gesetzgebers gewesen sei, besser, schlechter gestellt 
sein, als sie es ohne § 33b wären. Davon könnte nur die 
Rede sein, wenn eben die Absetzungen nach § 13 vom End - 
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