Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

54

Das  Urteil  des  RFH.  vom  28.  November  1923.

werte  vorzunehmen  wären.  Legt  man  §  13  dahin  aus,  daß
die  Absetzung  vom  Anfangs  werte  vorzunehmen  sei,  dann
enthält  §  33  b  nicht  eine  Schlechter-,  sondern  eine  Besserstellung ­
  der  Gewerbetreibenden  und  Landwirte;  denn  er  gestattet ­
  ihnen  die  Berücksichtigung  der  Geldentwertung  auch  des
Steuerjahrs,  schließt  die  Besteuerung  auch  des  aus  dieser
Geldentwertung  sich  ergebenden  Scheingewinns  aus.
Außerdem  ist  §  33  b  nur  im  engsten  Zusammenhange  mit
Z  33  a  zu  würdigen,  und  es  stimmt  mit  dem  von  mir  schon
oben  Ausgeführten  überein,  wenn  Wünschmann  in  den
„Mitteilungen  der  Steuerstelle  des  Reichsverbandes  der  deutschen ­
  Industrie",  S.  205,  den  Zweck  des  §  33  a  präzise  dahin
umschreibt:  „Wenn  §  33  a  Satz  1  die  Absetzungen  in  Verbindung ­
  mit  dem  Anschaffungspreis  nennt,  so  sollten  damit
nicht  die  Absetzungen  bestimmt  werden,  sondern  der  Bilanzwert ­
  des  Gegenstandes,  und  zwar  unabhängig  vom  gemeinen
Wert.  Nur  das  ist  der  Zweck  des  §  33  a,  während  über  die
Absetzungen  der  813Nr.  lb  sich  ausspricht."  WennW  ü  n  schmann
  allerdings  fortfährt:  „Das  wird  „dadurch  gewiß,  daß
§  33  a  Abs.  1  im  letzten  Satze  für  die  Zulässigkeit  der  Absetzungen ­
  auf  §  13  ausdrücklich  verweist",  so  möchte  ich  das
nicht  unterschreiben.  Weshalb  aber  auch  diese  Verweisung
auf  §  13  int  §  33  a  nicht  überzeugend  gegen  die  Auslegung
des  erstem  spricht,  daß  bei  den  Absetzungen  vom  Werte  bei
Beginn  des  Steuerjahrs  auszugehen  sei,  habe  ich  oben
dargelegt.
Fe  st  zuhalten  ist,  daß  §§  33  a  und  33  b  ihren
Ausgangspunkt  haben  in  der  durch  §§  32,  33
vorgeschriebenen  besonderen  Berechnungsweise ­
  des  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen ­
  Einkommens,  nach  der  Jahresanfangsuud
  Iahresendwerte  von  Vermögensgegenständen ­
  verglichen  werden,  während  bei  anderen  Einkommen ­
  von  einer  solchen  Vergleichung  nicht  die  Rede  ist;  die
Schanz'sche  Reinvermögenszugangstheorie  kommt  hier  viel
mehr  zur  Geltung  als  bei  andern  Einkommensarten.  D  i  e
Nachteile,  die  sich  aus  dieser  Art  der  Einkomme ­
  n  s  b  e  r  e  ch  n  u  n  g  für  Landwirtschaft  und  Industrie ­
  ergeben  würden,  die  Besteuerung  nicht  realisierter ­
  Konjunkturgewinne,  auszuschließen,  ist  der
Zweck  der  §§  33  a,  33  b.  Wenn  diese  zu  diesem  Zwecke
die  Einstellung  höchstens  des  Beschaffungspreises  vorschreiben,
so  ist  es  selbstverständlich,  daß  sie  auch  Absetzungen  nur  von
diesem  zulassen  konnten,  soweit  es  sich  nicht  um  noch  nicht
realisierte  Konjunkturverluste  handelt,  deren  Berücksichtigung
der  Gesetzgeber  im  Gegensatze  zur  Nichtberücksichtigung  der
noch  nicht  realisierten  Konjunkturgewinne  wollte.  Soweit  aber
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.