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Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923.
werte vorzunehmen wären. Legt man § 13 dahin aus, daß
die Absetzung vom Anfangs werte vorzunehmen sei, dann
enthält § 33 b nicht eine Schlechter-, sondern eine Besserstellung
der Gewerbetreibenden und Landwirte; denn er gestattet
ihnen die Berücksichtigung der Geldentwertung auch des
Steuerjahrs, schließt die Besteuerung auch des aus dieser
Geldentwertung sich ergebenden Scheingewinns aus.
Außerdem ist § 33 b nur im engsten Zusammenhange mit
Z 33 a zu würdigen, und es stimmt mit dem von mir schon
oben Ausgeführten überein, wenn Wünschmann in den
„Mitteilungen der Steuerstelle des Reichsverbandes der deutschen
Industrie", S. 205, den Zweck des § 33 a präzise dahin
umschreibt: „Wenn § 33 a Satz 1 die Absetzungen in Verbindung
mit dem Anschaffungspreis nennt, so sollten damit
nicht die Absetzungen bestimmt werden, sondern der Bilanzwert
des Gegenstandes, und zwar unabhängig vom gemeinen
Wert. Nur das ist der Zweck des § 33 a, während über die
Absetzungen der 813Nr. lb sich ausspricht." WennW ü n schmann
allerdings fortfährt: „Das wird „dadurch gewiß, daß
§ 33 a Abs. 1 im letzten Satze für die Zulässigkeit der Absetzungen
auf § 13 ausdrücklich verweist", so möchte ich das
nicht unterschreiben. Weshalb aber auch diese Verweisung
auf § 13 int § 33 a nicht überzeugend gegen die Auslegung
des erstem spricht, daß bei den Absetzungen vom Werte bei
Beginn des Steuerjahrs auszugehen sei, habe ich oben
dargelegt.
Fe st zuhalten ist, daß §§ 33 a und 33 b ihren
Ausgangspunkt haben in der durch §§ 32, 33
vorgeschriebenen besonderen Berechnungsweise
des landwirtschaftlichen und gewerblichen
Einkommens, nach der Jahresanfangsuud
Iahresendwerte von Vermögensgegenständen
verglichen werden, während bei anderen Einkommen
von einer solchen Vergleichung nicht die Rede ist; die
Schanz'sche Reinvermögenszugangstheorie kommt hier viel
mehr zur Geltung als bei andern Einkommensarten. D i e
Nachteile, die sich aus dieser Art der Einkomme
n s b e r e ch n u n g für Landwirtschaft und Industrie
ergeben würden, die Besteuerung nicht realisierter
Konjunkturgewinne, auszuschließen, ist der
Zweck der §§ 33 a, 33 b. Wenn diese zu diesem Zwecke
die Einstellung höchstens des Beschaffungspreises vorschreiben,
so ist es selbstverständlich, daß sie auch Absetzungen nur von
diesem zulassen konnten, soweit es sich nicht um noch nicht
realisierte Konjunkturverluste handelt, deren Berücksichtigung
der Gesetzgeber im Gegensatze zur Nichtberücksichtigung der
noch nicht realisierten Konjunkturgewinne wollte. Soweit aber