Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923. 
werte vorzunehmen wären. Legt man § 13 dahin aus, daß 
die Absetzung vom Anfangs werte vorzunehmen sei, dann 
enthält § 33 b nicht eine Schlechter-, sondern eine Besser 
stellung der Gewerbetreibenden und Landwirte; denn er ge 
stattet ihnen die Berücksichtigung der Geldentwertung auch des 
Steuerjahrs, schließt die Besteuerung auch des aus dieser 
Geldentwertung sich ergebenden Scheingewinns aus. 
Außerdem ist § 33 b nur im engsten Zusammenhange mit 
Z 33 a zu würdigen, und es stimmt mit dem von mir schon 
oben Ausgeführten überein, wenn Wünschmann in den 
„Mitteilungen der Steuerstelle des Reichsverbandes der deut 
schen Industrie", S. 205, den Zweck des § 33 a präzise dahin 
umschreibt: „Wenn § 33 a Satz 1 die Absetzungen in Ver 
bindung mit dem Anschaffungspreis nennt, so sollten damit 
nicht die Absetzungen bestimmt werden, sondern der Bilanz 
wert des Gegenstandes, und zwar unabhängig vom gemeinen 
Wert. Nur das ist der Zweck des § 33 a, während über die 
Absetzungen der 813Nr. lb sich ausspricht." WennW ü n sch- 
mann allerdings fortfährt: „Das wird „dadurch gewiß, daß 
§ 33 a Abs. 1 im letzten Satze für die Zulässigkeit der Ab 
setzungen auf § 13 ausdrücklich verweist", so möchte ich das 
nicht unterschreiben. Weshalb aber auch diese Verweisung 
auf § 13 int § 33 a nicht überzeugend gegen die Auslegung 
des erstem spricht, daß bei den Absetzungen vom Werte bei 
Beginn des Steuerjahrs auszugehen sei, habe ich oben 
dargelegt. 
Fe st zuhalten ist, daß §§ 33 a und 33 b ihren 
Ausgangspunkt haben in der durch §§ 32, 33 
vorgeschriebenen besonderen Berechnungs 
weise des landwirtschaftlichen und gewerb 
lichen Einkommens, nach der Jahresanfangs- 
uud Iahresendwerte von Vermögensgegen 
ständen verglichen werden, während bei anderen Ein 
kommen von einer solchen Vergleichung nicht die Rede ist; die 
Schanz'sche Reinvermögenszugangstheorie kommt hier viel 
mehr zur Geltung als bei andern Einkommensarten. D i e 
Nachteile, die sich aus dieser Art der Einkom 
me n s b e r e ch n u n g für Landwirtschaft und In 
dustrie ergeben würden, die Besteuerung nicht reali 
sierter Konjunkturgewinne, auszuschließen, ist der 
Zweck der §§ 33 a, 33 b. Wenn diese zu diesem Zwecke 
die Einstellung höchstens des Beschaffungspreises vorschreiben, 
so ist es selbstverständlich, daß sie auch Absetzungen nur von 
diesem zulassen konnten, soweit es sich nicht um noch nicht 
realisierte Konjunkturverluste handelt, deren Berücksichtigung 
der Gesetzgeber im Gegensatze zur Nichtberücksichtigung der 
noch nicht realisierten Konjunkturgewinne wollte. Soweit aber
	        
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