Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

58 Sind die Absetzungen nach dem Iahresanfangswerte usw.? 
vität gegenüber solchen Auffassungen in Produzenten- und Han 
delskreisen nicht nur zu Mitschuldigen an der Vernichtung 
auch der letzten Reste des Mittelstandes und der für den Be 
stand des Staates wertvollsten Elemente, sondern beschwören 
damit sogar die Gefahr einer neuen Inflation, die das Ende 
bedeuten würde, herauf, statt gegenüber Preissteigerungen zu 
ebenso „brutalen“ Maßregeln zu greifen, wie sie sie nach dem 
eigenen Zugeständnisse des Reichskanzlers Marx gegenüber 
den Beamten, von deren Loyalität weniger Widerstände zu be 
fürchten waren, anzuwenden sich nicht gescheut haben. Wo mit 
der Stabilität der Mark alles auf dem Spiel steht, darf 
man auch vor Maßnahmen nicht zurückschrecken, die einzelne. 
schwächere Betriebe zum Erliegen bringen, ganz abgesehen da 
von, daß sich die von den Betroffenen in dieser Richtung ge 
machten Boraussagen bisher noch stets als mindestens sehr stark 
übertrieben herausgestellt haben. 
Die Absetzung vom Anschaffungswert am Jahresschlüsse 
stellt sich auf den Boden des Vermögens und verläßt den 
der Werbungskosten zur Ertragserzielung, wie er durch § 13 
EinkStG. gegeben ist. Aufgewendet für die Ertragserzielung 
ist nur die in den Ertragserzielungsprozeß hineingebrachte, 
quantitativ oder qualitativ verbrauchte Substanz bzw. der ver 
brauchte Teil des dem Prozesse gewidmeten Substanzwerts, 
nicht aber ein Teil eines Werts, den der dem Wirtschafts 
prozesse gewidmete Gegenstand nicht bei der Einbringung in 
den Prozeß oder während dessen Dauer gehabt hat, den er 
vielmehr bei Beendigung des Prozesses haben würde, wenn 
er dem Wirtschaftsprozesse nicht gedient hätte, den er aber 
unter Umständen weder bei Beginn noch im Laufe der Be 
nutzung gehabt hat. Zur „Werbung“ benutzt ist der Ge 
genstand nur mit denjenigen Eigenschaften, die er bei der Be 
nutzung besaß, nicht mit Eigenschaften, die er erst später er 
langte, und auch der Wert ist nur eine solche Eigenschaft. 
„Gekostet“ hat den Werbenden nur das, was er durch die 
Werbung aufgewendet hat, und das war der Wert zur Zeit 
der letztern, nicht ein erst später entstandener Wert. Insofern 
sprechen auch der Wortlaut und Begriff „Werbungs“„kosten“ 
gegen die Absetzung nach dem Endwerte. Daß nicht am 
Wortlaute zu haften, vielmehr gerade, wenn es sich um Berück 
sichtigung der Geldentwertung handelt, die Anwendung des 
§ 4 BO. geboten ist, habe ich oben betont. Aber Absetzungen 
auf der Grundlage eines erst nach Ablauf des Wirtschafts 
jahrs vorhandenen Endwerts Widerstreiten eben dem wirt 
schaftlichen Wesen der Werbungskosten und damit der „wirt 
schaftlichen Bedeutung“ (§ 4 AO.) des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b 
EinkStG. Sie laufen auf Beschaffung der Mittel zur Erneue 
rung des Anlagekapitals hinaus, also auf das, was die
	        
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