58 Sind die Absetzungen nach dem Iahresanfangswerte usw.?
vität gegenüber solchen Auffassungen in Produzenten- und Han
delskreisen nicht nur zu Mitschuldigen an der Vernichtung
auch der letzten Reste des Mittelstandes und der für den Be
stand des Staates wertvollsten Elemente, sondern beschwören
damit sogar die Gefahr einer neuen Inflation, die das Ende
bedeuten würde, herauf, statt gegenüber Preissteigerungen zu
ebenso „brutalen“ Maßregeln zu greifen, wie sie sie nach dem
eigenen Zugeständnisse des Reichskanzlers Marx gegenüber
den Beamten, von deren Loyalität weniger Widerstände zu be
fürchten waren, anzuwenden sich nicht gescheut haben. Wo mit
der Stabilität der Mark alles auf dem Spiel steht, darf
man auch vor Maßnahmen nicht zurückschrecken, die einzelne.
schwächere Betriebe zum Erliegen bringen, ganz abgesehen da
von, daß sich die von den Betroffenen in dieser Richtung ge
machten Boraussagen bisher noch stets als mindestens sehr stark
übertrieben herausgestellt haben.
Die Absetzung vom Anschaffungswert am Jahresschlüsse
stellt sich auf den Boden des Vermögens und verläßt den
der Werbungskosten zur Ertragserzielung, wie er durch § 13
EinkStG. gegeben ist. Aufgewendet für die Ertragserzielung
ist nur die in den Ertragserzielungsprozeß hineingebrachte,
quantitativ oder qualitativ verbrauchte Substanz bzw. der ver
brauchte Teil des dem Prozesse gewidmeten Substanzwerts,
nicht aber ein Teil eines Werts, den der dem Wirtschafts
prozesse gewidmete Gegenstand nicht bei der Einbringung in
den Prozeß oder während dessen Dauer gehabt hat, den er
vielmehr bei Beendigung des Prozesses haben würde, wenn
er dem Wirtschaftsprozesse nicht gedient hätte, den er aber
unter Umständen weder bei Beginn noch im Laufe der Be
nutzung gehabt hat. Zur „Werbung“ benutzt ist der Ge
genstand nur mit denjenigen Eigenschaften, die er bei der Be
nutzung besaß, nicht mit Eigenschaften, die er erst später er
langte, und auch der Wert ist nur eine solche Eigenschaft.
„Gekostet“ hat den Werbenden nur das, was er durch die
Werbung aufgewendet hat, und das war der Wert zur Zeit
der letztern, nicht ein erst später entstandener Wert. Insofern
sprechen auch der Wortlaut und Begriff „Werbungs“„kosten“
gegen die Absetzung nach dem Endwerte. Daß nicht am
Wortlaute zu haften, vielmehr gerade, wenn es sich um Berück
sichtigung der Geldentwertung handelt, die Anwendung des
§ 4 BO. geboten ist, habe ich oben betont. Aber Absetzungen
auf der Grundlage eines erst nach Ablauf des Wirtschafts
jahrs vorhandenen Endwerts Widerstreiten eben dem wirt
schaftlichen Wesen der Werbungskosten und damit der „wirt
schaftlichen Bedeutung“ (§ 4 AO.) des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b
EinkStG. Sie laufen auf Beschaffung der Mittel zur Erneue
rung des Anlagekapitals hinaus, also auf das, was die