Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

133) VIL Abfghnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe. 
übrigens auch, falls die Gefellihaft durch den Tod aufgelöft wird); für neue Schulden 
haftet der Srbe natürlich wie fonft ein Gefellichafter wal. Ben. Il, 2 zu $ 714 und 
Bem. IN, 2 zu 8 718, fowie Anoke a. a. OD.) , 
Sind mehrere Erben vorhanden, fo treten bdiefe als EU an die 
Stelle des Erblafiers. E8 Iteht aber nichts im Wege, daß einzelne Miterben wieder 
ausfcheiden und ihren Anteil den Übrigen zuwachfen laffen; auch kann im SefellfchaltS 
vertrage beftimmt werden, daß die Erben einen der Miterben zu prüfentieren haben. 
Bol. hiezu näher Anoke S. 126. 
IL. Der Sintritt neuer Gefelichafter.*) . en 
Wuffallenderweife läßt das BGB. über den Eintritt neuer Gefelltchatter 
nichts Näheres verlauten. Die einzige Beftimmung enthält S 727, wonach die Syben 
zine8 Gejellichafter3 — wenn der Gefelljchaftsvertrag dies für ftatthaft erklärt — al8 
neue Mitglieder in die SGefellfchaft aud) von Gefekes wegen eintreten Dürfen (vgl. 
Bem. II, 1, a zu 8 727). 
„Da es an einer weiteren allgemeineren Vorfchrift aber gehricht, wird von mancher 
Seite angenommen dal. inSbef. Pfand zu S 736), daß es eine Fortjebung der alten Gejellichaft 
mit einent hinzutretenden Gefellfichafter nicht gebe, daß vielmehr ein derartiger Borgang 
im Rechtsfinne ftets Auflöhung der alten und Bildung einer neuen Gefellichaft fei. Dies 
erfordere aber eine „Mebertragung des Anteil“. Leßtere könne Hinfichtlih der durch 
bioßen EEE N HE echte durch den mit dem neueintretenden Mıt- 
gliede gefchlolfenen Gefellidhaftävertrag erfolgen und hinfidotlih beweglicher Sachen mit 
Hilfe eineS constitutum possessorium im a mit demfelbden VBertrage;. hin- 
fichtlidh der Kechte aber, deren Erwerb Eintragung in8 Orundhuch fordere, fei eM 
beionderer Nebertragungsakt und Eintragung ins GrundbucH erforderlıch. N 
Segen dieje Anficht hat fih mit Recht Gierke a. a. D. S. 25ff. gewendet, da HC 
theoretifch unrichtig ift und praktifh zu ungeheuerlichen RKonfequenzen führt (vgl. Hieriiber 
Ben. VIl, 5 zu S 54 im Bd. 1, ferner zuftimmend Dernburg I! 8 362 MN, Crome 1555 
und 11 8 275 11, Eudemann I 8 46 Anm. 14, GSellwig, Verträge auf Leitung an Dritte 
S. 397 Anm. 828, Anoke, Der Eintritt eine8 neuen SGefellfchafter8 in die Gejelljchaft nad 
dem BOB. im Arch. f. bürgerl. RN. Bd. 20 S. 177. unter Yufgadbe feines früheren 
gegenteiligen Standpunkt8 in „Das Recht der Sefellfichaft“ €. 131, Hoelder S. 16% 
Vertmann Bem. 3, Meurer, Yuriftiiche Perjonen S. 144 ff, Neudeager, Arch. f. bürgerl. KR. 
Bd. 34 S. 60—62, YLG. Kolmar, Recht 1908 Ir, 2810; val. auch ROSE, Bd. 65 S. 227 if 
eine Mittelmeinung vertritt Goldmann-Lilienthal S. 784, vol. unten Ben. d), Die hier 
vertretene Theorie wird auch Anwachfungstheorie genannt. € eraeben fich aus 
‘Dr folgende rechtliche SGefichtapunkte : 
€ fann fi bier um eine Nebertragung von Anteilen durchaus nicht 
handeln, da ja nach dem Prinzipe der gefamten Gand übertragbare Anteile 
im einzelnen überhaupt nicht vorhanden find CS wird vielmehr ein neUECL 
Anteil an dent als Ganzes zu denkenden Gefellichaftsvermögen gefchaffen, 
der zugleich ohne weiteres vorn fich aus ein entfprechendes Ahbwachten auf 
Seite der MNechte der anderen bisherigen Gefellidhearter bedeutet; die Bes 
jichaffenbeit der einzelnen Wermögensgegenftände ift hiefür einerfeits unet- 
beblich und e8 reicht zu diefer MechtStolge anderfeit& ein einfacher Nertrad 
($ 413) au8, 
„Durch den Vertrag mit dem Sintretenden wollen die SGefellichafter 
da8 bisherige Band nicht Iöfen und die VBermögenSverhältniffe nicht völlig 
neu aufbauen, fondern in ihrer bi8herigen gefellfchaltlichen Berbunden“ 
heit mit denr neuen Gefellichafter einen Sefellichaftsvertrag ihließen; Das 
Sefellichaftsvermögen foll feinen Augenblick aufhören, ein ge/dhloffene8 
Sondervermögen fein, Jondern uur einen neuen Teilhaber empfangen; 
mit dem Ubh{hlufte des Gefellidhaftsvertrans wächft gleicham 
der neue Gefelljchafter in die Trägerfchaft des Gefellichaftsvermögens hinein. 
Dieje Ronjtruktion entfpricht allein dem Brinziye der gefamten 
Hand, aus deffen Wefen — und nicht im Sinne des Sozietätsrecht3 — DIE 
hier beftehende gefeßgeberifche Lüce zu ergänzen ift. 
. Die gegenteilige Anficht dagegen führt zu Ergebniffen, welche die 
arößten Schwierigkeiten in fich Ichlieben, 3. B. wenn hinfichtlih einzelner 
Segenftände die geforderte Unteilsibertragung unterbliebe oder gar bei 
nicht rechtSfähiagen Mereinen, auf die daS Gefellichafttsrecht Anmendung ZU 
*) Baal. Knofe, Der Eintritt eine8 neuen SGefjeNlidhafter3 in die Gejellihaft nad) dent 
863, Arc. f büraerl. N. Bd. 20 S. 177 K.; Samuelfen, jäch!. Arch. 1909 S, 2925.
	        
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