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VIL Abiqnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Selbfiverftändlih {ft auch S 735 nur dispofitiver Natur, wie fi jhon auß
$ 731 ergibt.
Il. Im einzelnen : .
, 1. Sag 1: Der Fehlbetrag wird unter die Gefellfhafter nam Verhältnis
LS VBerluftanteike (8 722) verteilt. Demgemäß haben alfo im Zweifel auch bier
alle Gefellidhafter gleiche Anteile zu tragen.
a) Wenn ein Gefellichafter nur perfönlidhe Leiftungen beiträgt, fann
eine Beteiligung am VBerlufte für ihn natürlich vertragSmäßig: auggefchlofien
werden. It dies aber nicht gefchehen, fo trifit auch ihn ein gleicher Anteil
am Verluit. It in einem Gefjellichaftsbertrage zwar eine befondere Ge
minnbeteiligung für einen nur perfönlidhe Dienfte beitragenden Gejellfchafter
vereinbart, über Verlulttragung aber nichts gejagt, Jo Yt e8 zunüchtt Aus-
ag des einzelnen Vertrags, ob auch eine entfprechende Beteiligung
am Berhuft überhaupt in der AWbliht des Vertrang8 lag. Erit Tubfidiar
areift 8 735 laß.
Diefe Anteile der Gefellfichafter am Verlufte werden Lei der prakftijchen
Durchführung der Deckung von ihren bei der Auseinanderfeßung 3U berüd-
jichtigenden Erftattungsaniprüchen abzuziehen fein. Der Reft it dann
unmiftelbar von Gefjelljhafter zu Gefellfdhafter in Geld zu
berichtigen Cval. hiezu auch S 28 RL.) Dies wird befonderS wichtig bei
Einlagen zu verfchiedenen Beträgen (val. Anofe S. 122 und 128).
2, Sag 2: Kann von einem Gefellfchafter der auf ihn entfallende Betrag zur
Deckung des VerluiteS nicht erlangt werden, jo haben die übrigen Gefelljchafter den Aus
jall nach dem nämlichen Verhältnule zu tragen, alfo auch hier im Zweifel8falle zu gleichen
Anteilen (vgl. hiezu auch S 426 Abi. 1 Sag 2). Diefe Haftung der übrigen Getellichafter
it aber eine Jubjidiäre; eS wird nämlich voransgefeßt, daß Jener Sehlbetragsanteil tat“
fächlich nicht beigetrieben werden kann, 3. 5. wegen Xonkurfes des betreffenden Gejell-
jchafter8, fruchtlojer Bollitreckung überhaupt, auch wohl Unerreichbarfeit, Berfchollenheit 2.
Bol. Dertmann Bem. 4.)
18 HE Ueber Haftung eine8 auZgefhHiedenen Gefellfhafter8 für Fehlbeträge
4. Auch 8 785 gilt nur für das interne Xerhaltnis der Gefellfchafter
untereinander. Dritten gegenüber gilt $ 427; vol. hierüber Bem. II, 2 zu $ 714 und
Ripr. d. DLG. (Celle) Bd. 4 S. 199. Die Rechte der Gläubiger werden durdh S 73
nicht berührt, jolange die Auseinanderfeßung noch dauert, für nachher vgl. Bem. un
HE, Nah Beendigung der UnSeinanderjegung ift die Gefellfchaft
ad erlojdhen. Stellt ih {päter heraus, daß eine Gefellichaftsfchuld übers
eben wurde, fo kann der betr. Gläubiger aus dem SGefellfchattsvermögen nicht mehr
beiriedigt werden. Er kann, joweit eine derartige Haftung befteht vgl. Bem. 11 zu S 714
und Bem. HN, 2 zu 8 718), das Privatvermögen der Gefellfhafter in Angriff nehmen.
Soweit aber leßtereS nicht mithaftet, wird fich der betr. Gläubiger auf 8 419 berufen
fönnen, wonach die Sejellfhafter gefamt/dhuldnerifch zur Befriedigung herangezogen
werden dürfen, foweit ihnen bei Teilung des Gefellichaftsbermögens etwas zugeflo len
it. Die Srage 1lt beftritten. Neber die verfhiedenen Meinungen val. Sa Ber:
Me auf Leiltung an Dritte 8 61, I, und Anoke S. 123, Windicheid-Rippy Bd. 2 8 408
Butlas 7, b, Planck Bem. 4, KON, Bem. 1. .
IV. Die Borfchrift des & 735 gilt auch für die offene Hand Isgejellfchatl.
8 736.
Sit im Gefellidhaftsvertrage beftimmt, daß, wenn ein Gejellfihafter kündigt
oder jtirbt oder wenn der Konkurs über {ein Vermögen eröffnet wird, die Ge
jelchaft unter den übrigen SGejellichaftern fortbeftehen foll, fo jcheidet bei dem
Eintritt eine8 folden Ereigniffe8 der Gefellichafter, in deffen Berion es eintritt,
aus der SGejfelljchaft aus.
&, 1, 657; HM, 671; II, 723,
IL Der gefeßlidhen Regel nach find die Kündigung der Tod eines Ger
fellfchafter8, fowie die Eröffnung des Ronikiuries8 über das Vermögen eines Sefell-
IOafters Örunde für die Nuflöfung der Gefellfichaft, f. 88 723, 727, 728.