14. Titel: Gejelfhaft. SS 735, 736. 1329
„4, € fann jedoch durch Vertrag (fer e3 bei Begründung der Gefellfhaft oder
Dährend der Dauer der Gejellidhaft) auch noch kurz vor Eintritt des Ausfcheidens (val.
ROSE. db. 16 S, 45) beftimmt werden, daß für diefe Fälle vgl. unten YBem. d) ftatt
ner Anflöfung der Gefellidhaft diefe unter den übrigen GefeNlfichaftern furtbeitehen fol.
Dies liegt zwar an ih nicht in dem Wefen der Gejellfehaft, entfpricht aber, wie
N N, 630 Deinen einem unberfennbaren praftiidhen Bedürfnis, Außerdem {timmt
iefer gefebgeberijche Gedanke auch mit Urt. 127 HGB. & F. und S 138 n. F. überein
im Gegenjaße zum gemeinen Rechte, vol. Windfheib-Ripp & 408). |
Neber den Fall einer Vereinbarung dahin, daß die Gefellfchaft mit den Erben
e5 berftorbenen Gefellfchafter3 fortbeftehen foll, vgl. Bem. I, 2, a zu $ 727.
a) Im um einer derartigen Nbmachung wird troß des AusfcheidensS eines
Sefellichafter8 die alte SGefellidhaft als fortbeitehend_ angenommen,
allo nicht eine Neubegründung der _Gefellfchaft fubfumiert. (Dies will $ 736
Harftellen im Gegentjaße zu der Soflung im €. I.) Der Unterfchied von
ziner juriftifdhen erlon bleibt aber much in biefem Falle ftrikte aufrecht,
da ja bdiefeS Fortbeftehen bei der Gefellidhaft auf Grund obligatorifidher
Berpflidhtung eintritt. . |
Bon einem Fortbeftande der SGefellfjhaft und damit von einer Uns
mendbarkeit der SS 736 ff. kann aber natürlich nur die Rede fein, wenn nach
dem Ausfcheiden des einen Gefellfchafters noch mindeften3 zwei Gejell-
jchafter in der Gefelfchaft verbleiben; andernfalls müßte Auflöfung der
Sefellfchaft eintreten, vgl. Neumann Note 1, Knoke S, 127, ROGOES. Bd. 7
S, 39, Bd. 36 S. 258, Seuff. Arch. Bd. 30 Nr. 103.
Der Beitpunkt des Ausfcheidens fol — mangel8 einer anderweitigen
Nomacdhung — genau derjenige fein, in weldem ohne eine derartige Neber-
xinfunft die Gefellfchaft durch daS betreffende Ereignis aufgelöft würde je
2a Maßgabe der SS 723, 727, 728.
ine derartige Bereinbarung der „Hbrigen SGefellfjhafter” nad Aufe
(öfung der SGefellfchaft kann nicht Hierunter fallen, da ia joldhen Falles
die alte Gefellfhaft durch das betreffende Ereignis von Rechts wegen
aufgelöjt i{t. Sn einem foldhen Kalle 7 dann in Wahrheit ein neuer
DE De iSpertrag vor (im Gegenfaße zu Urt. 128 HOB. ä. F. und 8 140
DOB. n. 3.
Der Vorausfeßung deS 8 736 würde auch nicht entfprodhen, wenn erft
1a erfolgtem Ausicheiden eines SGefellficdhafters eine ftillidhmeigenbe
Sortfebung in die Erfcheinung fräte; vgl. KRıipr. d. DLG. (Gamburg) Bd. 5
S. 390, fowie au ROSE. Bd. 16 S. 45. .
Das SGejeB will offenfichtlich die NechtSregel des S 736 auf die auSges
rochenen drei Fälle befhränken, fonft hätte e8 nidht diefe im
Detail ohne weiteren Beijaß aufgeführt. Val. audh DLG. Stuttgart Recht
909 Sr. 2887, N
»\ € wird aber im übrigen dem Ausfcheiden eineS einzelnen Gefell-
“Oafter3 aus der Gefellichaft im allgemeinen durch eine freie Ber-
sinbarung zwifden ihm und den anderen SGefellfchaftern, alfo
ınter völliger Nebereinftimnung aller SGefellfchafter nichts im Wege
teben (Cojack 8 279). Das Gegenteil wäre von zu fhroffen Ronje-
quenzen begleitet. (Nebereinjtimmend au KOR-Romm. Bem. 1.)
Val. ferner auch unten Bem. II, 2. en
Der Zall, daß ein Gläubiger, der den Anteil eines Sefellihafter8
zepfändet Hat, auf @©rund des S 725 KFündigt, wird ohne
weiteres unter 8 736 zu fubfjumieren fein, da ja Ddiefer ®läubiger
m runde doch nur das Kündigungsrecht des qeriinbgten Sefell-
j(Oafter8 ausübt, (Ehenfo Plan zu S 736 und Anoke S. 127, val.
au Staub zu 8 138 HOB. n. Z.) ”
8) Neber die Abfindung des ausgefchiedenen SGejellfchafter8 und deffen
noch fortlaufende Anfprüche und Berpflichtungen beftimmen die $S 738—740.
chat 3, Sit die Vereinbarung getroffen, daß der Tod eines Gefellihafter8 die Gefell-
(Daft nicht auflöfen foll, fo find die Rechte und Pflichten aus dem Gefellihaftsverhälinis
Denfo bererblich wie alle anderen Rechte und Pflichten des ErblafjerS, nur eine dem
Yblalier bef ondersS übertragene Befugnis zur Gefchäftsführung wird als unvererblich
Belten dürfen Ka Rnofe S. 125 und Dertmann). Für frkgere Schulden haftet
CH Erbe zunächft mit dem Gefellichaftsvermögen; injoweit der. Erblafjer für die
* efell haftäfchuld ‚auch mit feinem Privatvermögen Haftete, geht diefe Verpflichtung in
erjelben Weije wie fonftige Nachlaßverbindlichkeiten auf den Erben über (lebteres gilt
Staudinger. BGE, Ib (Schulbberbhältniife Kober: GeiellidGatt). 5.8. Aufl. >
1)