Waldgenossenschaften. 263
Bewirtschaftung einer Waldgenossenschaft untersiehenden Grundstücke durch das Gesetz nicht
berührt. Daher können auch Hypothekengläubiger oder andere persönlich oder dinglich
Berechtigte der Bildung nicht widersprechen. ~ Jede Waldgenossenschaft erlangt Rechts-
fähigkeit. Die Genossenschaftswaldungen werden wie Gemeindewaldungen bewirtschaftet
und unterstehen wie diese der staatlichen Beförsterung.
Das meiningishe Geset vom 22. April 1911 betreffend die
Zusammenlegung der Grundstü > e dehnt die Zusammenlegung von Wald-
boden auf die Fälle aus, „in denen es nötig ist, Feld und Wald gegeneinander zweckmäßig
abzugrenzen“ und in denen „Waldgrundstücke im Gemenge liegen, die einzeln nach ihrer
Größe und Gestalt angemessen nicht bewirtschaftet werden können“ (Art. 1). Die in
Zusammenlegung gezogenen Waldböden dürfen einer von den Auseinandersetzungs-
behörden zu gründenden Waldgenossenschaft zum Zwecke der Bewirtschaftung als Wald
zugewiesen werden, falls der Boden nach Größe, Lage und Beschaffenheit zur gemeinsamen
forstlichen Bewirtschaftung geeignet ist. Die Nötigung zur Zusammenlegung und die
Zuweisung an eine Waldgenossenschaft ist staithaft, wenn die Besitzer wenigstens des
vierten Teils des dabei beteiligten Waldbodens, nach der Grundsteuer berechnet, zustimmen.
Das württembergische Forstpolizeigesetz von 1879/1902 sieht
den freiwilligen Anschluß von Privat-Forstparzellen an die Gemeinde oder Staats-
waldungen nach Art eines genossenschastlichen Verbandes vor. Nach Art. 13 können sich
kleinere Waldbesitzer in folgenden verschiedenen Weisen zu Waldgenossenschaften vereinigen:
„Wenn ihre Waldungen zu einer Vereinigung in ein Wirtschaftsganzes oder zu einem
Anschlusse an die Verwaltung der Staatsforste sich eignen und sie behufs der Bewirt-
schaftung ihres Besitzes durch die Organe der Staatsforstverwaltung mit Statuten sich
verbinden, welche die Genehmigung der Direktion der Staatsforste bedürfen. Ist diese
Genehmigung erfolgt, so ist die Direktion der Staatsforste verpflichtet, die technische
Betriebsleitung und zutreffendenfalls auch den Schutz dieser Genossenschaftswaldungen
nach Maßgabe der Bestimmungen . . . (d. h. des Körperschaftsforstgesezes über die
Beförsterungsgebühren usw.) zu übernehmen.
Wünschen sie dagegen die gemeinschastliche Bewirtschaftung ihrer Waldungen mit
denen der betreffenden Körperschaften, so kann hierüber unter den Bestimmungen des
Körperschaftsforstgeseßes im Vertragswege ein Statut mit Genehmigung des Ministers
des Innern errichtet werden.“
Einen praktischen Erfolg haben diese Bestimmungen nicht gehabt.
Auch das neue hesssische Forstverwaltung s ge se ß vom 16. N o -
v e mb er 1 9 23 befaßt sich in Art. 39 bis 41 mit der Bildung von Waldgenossenschaften.
Nach Art. 39 können Privatwaldgrundstücke einer oder mehrerer Gemarkungen zu einem
Genosssenschaftswald zusammengeschlossen werden, wenn sie sich nach ihrer Lage und Größe
hierzu eignen. Auch Schutzforste und Waldgrundstücke, die dem hessischen Staate, einer
Gemeinde, Körperschaft des öffentlichen Rechts usw. gehören, können zu einem
Genossenschaftswald hinzugezogen werden.
Die Bildung eines Genossenschaftswaldes und damit einer ,„Waldgenossenschaft“
erfolgt durch Beschluß der oberen Forstbehörde. Die Eigentums- und Besitzverhältnisse
werden durch die Bildung der Genossenschaft nicht berührt. Die Waldgenossenschaft ist
nach Art. 40 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat den Zweck, als selb-
ständiger Verwaltungskörper die gemeinsamen Belange der beteiligten Waldeigentümer
durch gemeinsame Unternehmungen sowie durch Herstellung und Unterhaltung gemein-