Handwerker-
gesetz,
kung der Gewerbefreiheit, ja man muss sagen, die erste Durchbrechung
derselben herbeigeführt. Danach konnte durch die höhere Verwaltungs-
behörde durch Verfügung die Thätigkeit der Innungen im Lehrlings-
wesen und bei Lehrlingsstreitigkeiten auch auf Nichtmitglieder erstreckt
werden.
Von tiefgreifenderer Bedeutung war das Gesetz vom 1. Juli 1883.
Hierdurch wurde zunächst die Konzessionspflicht auf Veranstaltungen
von Singspielen, Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse der
Wissenschaft oder Kunst nicht vorliegt, von Haus zu Haus oder auf öffent-
lichen Plätzen ausgedehnt. Die Landesgesetze können danach den Betrieb
des Hufbeschlaggewerbes von einer Prüfung abhängig machen. Die
Verbietungsrechte der Polizeibehörden werden auf Unternehmer von
Badeanstalten, Gesindevermieter etc, ausgedehnt, überhaupt wird das
Verbot auch für andere Gewerbe, welche schon bisher dem Verbietungs-
rechte unterlagen, nicht mehr von einer strafrechtlichen Verurteilung
abhängig gemacht, sondern kann schon erfolgen, wenn Thatsachen vor-
‘iegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden darthun. In
den folgenden Jahren schritt man auf dem betretenen Wege weiter
zur Stärkung der Innungen. Am 8. Dezember 1884 wurde den höheren
Verwaltungsbehörden das Recht eingeräumt, durch Verfügung den Mit-
zliedern einer Innung die ausschliessliche Befugnis zum Halten von
Lehrlingen in den betreffenden Gewerben beizulegen. Damit war den
innungen ein Zwangsrecht verliehen, welches mit dem Prinzip der
Gewerbefreiheit absolut unvereinbar ist. Das Gesetz vom 26. April
1886 bestimmt, dass Innungsverbänden durch Beschluss des Bundesrats
Korporationsrechte beigelegt werden können. Hierdurch wird die
Leistungsfähigkeit der Innungen unzweifelhaft in berechtigter und
wesentlicher Weise erleichtert; und es ist nur zu wünschen, dass
davon ein ausreichender Gebrauch gemacht wird. Das Gesetz
vom 6. Juli 1887 legte den Innungen, das Recht bei, auf Grund einer
Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde auch Nichtmitglieder zu
den Ausgaben für Herbergswesen, für Fachschulen und für Schieds-
gerichte heranzuziehen, Man ging dabei von der Voraussetzung aus,
dass diese Einrichtungen dem gesamten Gewerbestand und nicht nur
den Innungsmitgliedern zu Gute kämen. Das Gesetz vom 1. Juli 1891,
welches den Schutz der gewerblichen Arbeiter erweitert, kam zwar
auch den Handwerkern zu Gute, berücksichtigte aber besonders die
Fabrikarbeiterbevölkerung, weshalb wir es an anderer Stelle berück-
sichtigen. Das Gesetz vom 6. August 1896 verschärft noch die Be-
stimmungen über Heilanstalten und Schauspielunternehmungen und
erweitert die Verbietungsrechte der Polizeibehörden auf den Handel
mit Sprengstoffen, Lotterielosen, Droguen, chemischen Präparaten zu
Teilzwecken, sowie auf den Kleinhandel mit Bier. Es erweitert ferner
den Begriff des Gewerbebetriebes im Umherziehen.
Eine wesentlich höhere Bedeutung als die bisher betrachteten
Gesetze hat das Gesetz vom 26. Juli 1897 über die Organisation des
Handwerks, wonach auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der beteilig-
ten Handwerker unter Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörden
Zwangsinnungen wieder hergestellt werden können. So war es dem
Reichstage gelungen, der schon wiederholt dahingehende Anträge ange-
nommen hatte, schliesslich die Regierung zum Nachgeben zu bewegen,