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Durch die staatsseitigen Aufwendungen für die Oderstraße
erscheint die Frage der Schiffahrtsabgaben auf der Tagesordnung
der oberschlesischen Jndustrieinteressen.
Nach Artikel 54 der Verfassung des Deutschen Reiches ist die
Schiffahrt auf den deutschen Strömen von Abgaben frei. Dieses
Prinzip fällt in dem durch das Gesetz vom 24. Dezember 1911 1 ),
„betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung
von Schiffahrtsabgaben" abgeänderten Absatz 4 des Artikels
54 der Reichsverfassung, indem der Staat auf natürlichen
Wasserstraßen für solche — d. h. nur für solche — Anstalten
(Werke und Einrichtungen) Abgaben erheben darf, die zur Erleichterung
des Verkehrs bestimmt sind. . . „Sie dürfen bei staatlichen
und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs-
und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur
Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer
Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen
Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht
werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge
für die aufgewendeten Kapitalien. Die Vorschriften
finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche
Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben
werden")."
Bis 1874 dienten die für die Oder geleisteten Aufwendungen
weniger der Schiffahrt als vielmehr der allgemeinen Landeskultur.
Auch weiterhin bis zum Abschluß der ersten größeren
Strombauten 1897 wurden Abgaben nicht erhoben, da so lange
die Oderschiffahrt unbedeutend war. Am 18. Juli 1897 wurde
dann der Schiffahrtsabgabentarif für die obere Oder erlassen,
der 1898 in Kraft trat. 1 2
1) W. Lotz I, S. 97. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1911, No. 72.
2) Von den übrigen Bestimmungen des angeführten Wassergesetzes
interessieren uns hier nur noch, daß für die Bemessung der
Befahrungsabgaben im Bereiche der Binnenschiffahrt die Gesamtkosten
für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz
zu Grunde gelegt werden darf, und daß Kohlen und Erze
stets in die niedrigste der 5 Tarisklassen lzu höchstens 0,02, 0,04.
0,06, 0,08 und 0,1 Pfennig pro 1km je nach der Art der Güter
wie der Leistungsfähigkeit der einzelnen Stromabschnitte für den
Verkehr) gehören.