Full text : Die oberschlesische Kohlen- u. Eisenindustrie

95

Durch  die  staatsseitigen  Aufwendungen  für  die  Oderstraße
erscheint  die  Frage  der  Schiffahrtsabgaben  auf  der  Tagesordnung ­
  der  oberschlesischen  Jndustrieinteressen.
Nach  Artikel  54  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  ist  die
Schiffahrt  auf  den  deutschen  Strömen  von  Abgaben  frei.  Dieses
Prinzip  fällt  in  dem  durch  das  Gesetz  vom  24.  Dezember  1911 1 ),
„betreffend  den  Ausbau  der  deutschen  Wasserstraßen  und  die  Erhebung ­
  von  Schiffahrtsabgaben"  abgeänderten  Absatz  4  des  Artikels ­
  54  der  Reichsverfassung,  indem  der  Staat  auf  natürlichen
Wasserstraßen  für  solche  —  d.  h.  nur  für  solche  —  Anstalten
(Werke  und  Einrichtungen)  Abgaben  erheben  darf,  die  zur  Erleichterung ­
  des  Verkehrs  bestimmt  sind.  .  .  „Sie  dürfen  bei  staatlichen ­
  und  kommunalen  Anstalten  die  zur  Herstellung  und  Unterhaltung ­
  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.  Die  Herstellungs-
  und  Unterhaltungskosten  für  Anstalten,  die  nicht  nur  zur
Erleichterung  des  Verkehrs,  sondern  auch  zur  Förderung  anderer
Zwecke  und  Interessen  bestimmt  sind,  dürfen  nur  zu  einem  verhältnismäßigen ­
  Anteil  durch  Schiffahrtsabgaben  aufgebracht
werden.  Als  Kosten  der  Herstellung  gelten  die  Zinsen  und  Tilgungsbeträge ­
  für  die  aufgewendeten  Kapitalien.  Die  Vorschriften ­
  finden  auch  Anwendung  auf  die  Abgaben,  die  für  künstliche
Wasserstraßen  und  für  Anstalten  an  solchen  sowie  in  Häfen  erhoben ­
  werden")."
Bis  1874  dienten  die  für  die  Oder  geleisteten  Aufwendungen ­
  weniger  der  Schiffahrt  als  vielmehr  der  allgemeinen  Landeskultur. ­
  Auch  weiterhin  bis  zum  Abschluß  der  ersten  größeren
Strombauten  1897  wurden  Abgaben  nicht  erhoben,  da  so  lange
die  Oderschiffahrt  unbedeutend  war.  Am  18.  Juli  1897  wurde
dann  der  Schiffahrtsabgabentarif  für  die  obere  Oder  erlassen,
der  1898  in  Kraft  trat.  1  2
1)  W.  Lotz  I,  S.  97.  Reichsgesetzblatt,  Jahrgang  1911,  No.  72.
2)  Von  den  übrigen  Bestimmungen  des  angeführten  Wassergesetzes
  interessieren  uns  hier  nur  noch,  daß  für  die  Bemessung  der
Befahrungsabgaben  im  Bereiche  der  Binnenschiffahrt  die  Gesamtkosten ­
  für  eine  Wasserstraße,  ein  Stromgebiet  oder  ein  Wasserstraßennetz
  zu  Grunde  gelegt  werden  darf,  und  daß  Kohlen  und  Erze
stets  in  die  niedrigste  der  5  Tarisklassen  lzu  höchstens  0,02,  0,04.
0,06,  0,08  und  0,1  Pfennig  pro  1km  je  nach  der  Art  der  Güter
wie  der  Leistungsfähigkeit  der  einzelnen  Stromabschnitte  für  den
Verkehr)  gehören.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.