fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. 209 
Jahreswert der Berechtigung wird aus der tatsächlichen Durchschnittsnutzung der letzten 
20 Jahre ermittelt. Als gesetzliches Abfindungsmittel ist Geld, und zwar bei Antrag 
durch den Belasteten Kapital vorgeschrieben. Stellt der Berechtigte den Antrag, so ist es 
dem Belieben des Belasteten anheimgestellt, das Ablösungskapital bar oder in 50 "% 
Zeitrenten von mindestens 100 fl. jährlich binnen 20 Jahren abzutragen. Der Berechtigte 
kann während einer übergangszeit von höchstens 5 Jahren den Weiterbezug der Nutzung 
in natura gegen Bezahlung der bei der Ablösung berechneten Preise verlangen. ~ Ein 
einheitliches Gesetz über die Ablösung der Holzrechte existiert in Württemberg nicht. 
In Baden werden durch das Forstg eset vom 15. November 1833 
die Forsstberechtigungen für ablösbar erklärt. Der Antrag auf Ablösung kann nur durch 
den Belasteten gestellt werden. Alle Rechte, mit Ausnahme der Holzrechte, sind jedoch nur 
dann ablösbar, wenn durch die Aufhebung der Nahrungsstand des Berechtigten nicht 
wesentlich gefährdet wird. Als Abfindungsmittel für die Holzrechte ist Wald, für die 
übrigen Rechte Geld vorgesehen. 
In Hess en werden durch das Ge s e ß v om 4. Januar 1905 die Streu- 
berechtigungen für ablösbar erklärt. Die Ablösungssumme besteht im 29fachen Betrag 
des einjährigen Bruttogeldbetrages des Rechtes. 
In S ach s en- Weimar sind Holz-, Weide-, Streu-, Gras- und Harzrechte auf 
Antrag beider Teile ablösbar. 
Im Herzogtum Oldenbur g können die wenigen noch bestehenden Weide- 
rechte auf Antrag des Belasteten abgelöst werden. 
Im Für stent um Lübeée > bestehen nur noch Zweigholzrechte. 
Im Freista at Birk enf e ld, wo nur noch einige Brennholz- und Weiderechte 
existieren, sind alle Rechte, mit Ausnahme der Holzrechte, auf Antrag des Belassteten 
ablösbar. 
In Br aun sch we i g wird die Ablösung durch das Gesetz vom Jahre 1834 und das 
Gesetz über die Ablösung der den Berechtigten im Bezirke des Amtsgerichts Saasen in 
den vormaligen Kommunion-Harzforssten zustehenden Holzberechtigungen vom Jahre 1851 
geregell. Es bestehen nur noch Bauholz-, Brennholz- und Weiderechte. Lese- und 
Stockholz, Mast, Streu auf Antrag des Belasteten, andere Holzrechte auf Antrag beider Teile. 
In Sach s en- Meiningen (Gesetz vom 5. Mai 1850, 11. Juni 1859, 18. Juni 
1862, 12. Juni 1865, 21. November 1874). Die Ablösung ist beinahe beendet. Es bestehen 
noch einige Sägeholz-, Bauholz-, Brennholzrechte und Streu- und Weiderechte. Alle Rechte 
auf Antrag beider Teile, Weide bedingt. 
In S achs en- Alt enbur g bestehen nur Vergünstigungen. Holz, Weide, Streu, 
Gras, Harz auf Antrag beider Teile. 
In K o b u r g Schafweide auf Antrag beider Teile. 
In Got h a, wo noch einige Bauholzrechte, viel Brennholz- und Lefseholzrechte, 
einige Weide- und Streurechte existieren, erfolgt die Ablösung für Holz jeder Art auf 
Antrag beider Teile. 
In Schwarzbur g -Ruddolst a d t bestehen nur noch Triftrechte für Rinder. 
In Schwarzburg-Sonders h ausen besteht nur noch ein Brennholz- und 
ein Weiderecht. Die Ablösung der Holz- und Weiderechte erfolgt auf Antrag des Belasteten. 
ü. In Anhalt, wo sämtliche Forstnuzungsrechte abgelöst sind, hatten beide Teile 
ntragsrecht. 
In Wa lde > haben beide Teile das Recht auf Antrag für Brennholz und Mast. 
Weber, Forstwirtschaftspolitir. 14 
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