Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. 209
Jahreswert der Berechtigung wird aus der tatsächlichen Durchschnittsnutzung der letzten
20 Jahre ermittelt. Als gesetzliches Abfindungsmittel ist Geld, und zwar bei Antrag
durch den Belasteten Kapital vorgeschrieben. Stellt der Berechtigte den Antrag, so ist es
dem Belieben des Belasteten anheimgestellt, das Ablösungskapital bar oder in 50 "%
Zeitrenten von mindestens 100 fl. jährlich binnen 20 Jahren abzutragen. Der Berechtigte
kann während einer übergangszeit von höchstens 5 Jahren den Weiterbezug der Nutzung
in natura gegen Bezahlung der bei der Ablösung berechneten Preise verlangen. ~ Ein
einheitliches Gesetz über die Ablösung der Holzrechte existiert in Württemberg nicht.
In Baden werden durch das Forstg eset vom 15. November 1833
die Forsstberechtigungen für ablösbar erklärt. Der Antrag auf Ablösung kann nur durch
den Belasteten gestellt werden. Alle Rechte, mit Ausnahme der Holzrechte, sind jedoch nur
dann ablösbar, wenn durch die Aufhebung der Nahrungsstand des Berechtigten nicht
wesentlich gefährdet wird. Als Abfindungsmittel für die Holzrechte ist Wald, für die
übrigen Rechte Geld vorgesehen.
In Hess en werden durch das Ge s e ß v om 4. Januar 1905 die Streu-
berechtigungen für ablösbar erklärt. Die Ablösungssumme besteht im 29fachen Betrag
des einjährigen Bruttogeldbetrages des Rechtes.
In S ach s en- Weimar sind Holz-, Weide-, Streu-, Gras- und Harzrechte auf
Antrag beider Teile ablösbar.
Im Herzogtum Oldenbur g können die wenigen noch bestehenden Weide-
rechte auf Antrag des Belasteten abgelöst werden.
Im Für stent um Lübeée > bestehen nur noch Zweigholzrechte.
Im Freista at Birk enf e ld, wo nur noch einige Brennholz- und Weiderechte
existieren, sind alle Rechte, mit Ausnahme der Holzrechte, auf Antrag des Belassteten
ablösbar.
In Br aun sch we i g wird die Ablösung durch das Gesetz vom Jahre 1834 und das
Gesetz über die Ablösung der den Berechtigten im Bezirke des Amtsgerichts Saasen in
den vormaligen Kommunion-Harzforssten zustehenden Holzberechtigungen vom Jahre 1851
geregell. Es bestehen nur noch Bauholz-, Brennholz- und Weiderechte. Lese- und
Stockholz, Mast, Streu auf Antrag des Belasteten, andere Holzrechte auf Antrag beider Teile.
In Sach s en- Meiningen (Gesetz vom 5. Mai 1850, 11. Juni 1859, 18. Juni
1862, 12. Juni 1865, 21. November 1874). Die Ablösung ist beinahe beendet. Es bestehen
noch einige Sägeholz-, Bauholz-, Brennholzrechte und Streu- und Weiderechte. Alle Rechte
auf Antrag beider Teile, Weide bedingt.
In S achs en- Alt enbur g bestehen nur Vergünstigungen. Holz, Weide, Streu,
Gras, Harz auf Antrag beider Teile.
In K o b u r g Schafweide auf Antrag beider Teile.
In Got h a, wo noch einige Bauholzrechte, viel Brennholz- und Lefseholzrechte,
einige Weide- und Streurechte existieren, erfolgt die Ablösung für Holz jeder Art auf
Antrag beider Teile.
In Schwarzbur g -Ruddolst a d t bestehen nur noch Triftrechte für Rinder.
In Schwarzburg-Sonders h ausen besteht nur noch ein Brennholz- und
ein Weiderecht. Die Ablösung der Holz- und Weiderechte erfolgt auf Antrag des Belasteten.
ü. In Anhalt, wo sämtliche Forstnuzungsrechte abgelöst sind, hatten beide Teile
ntragsrecht.
In Wa lde > haben beide Teile das Recht auf Antrag für Brennholz und Mast.
Weber, Forstwirtschaftspolitir. 14
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