Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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lichen  Verhältnisse  noch  sehr  einfache  und  bescheidene  waren,  wurde  dem  erbmäßigen ­
  Siedeberechtigten  die  Ausübung  des  Siedens  von  den  anderen  Erbteilnehmern ­
  kostenlos  überlassen.  Als  dann  die  Salinenkunst  in  den  späteren
Jahrhunderten  technisch  vervollkommnet  und  somit  größere  finanzielle  Mittel
aufgewendet  wurden,  als  insbesondere  die  Erbsieder  eigene  Sudhäuser  erbauten
und  große  bauliche  Anlagen  für  das  zum  Sieden  benötigte  Floßholz  schufen,
konnten  die  Miterben  ihren  Erbteil  nicht  mehr  kostenlos  an  den  Haupterben
überlassen.  Umsomehr,  da  inzwischen  das  Salz  entsprechend  seinen  verteuerten
Produktionskosten  erheblich  im  Preise  gestiegen  war.  Es  kam  so  unter  den
Siedern  zu  Hall  im  Laufe  der  Jahrhunderte  zur  Ausbildung  eines  besonderen
Privatrechtes  innerhalb  des  Salinenrechtes,  das  in  der  vorliegenden  Arbeit  nur
in  besonders  charakteristischen  Einzelheiten  skizzenhaft  gestreift  werden  kann.
Wiederholt  war  die  Frage  zu  entscheiden,  ob  unehelig  Geborene  bei  nachfolgender ­
  Legitimation  durch  'die  Ehe  des  Erbrechtes  teilhaftig  werden  sollten.
Eine  Frage,  die  stets  im  verneinenden  Sinne  entschieden  wurde.  So  im  Jahre
1711,  wo  eine  von  einem  kaiserlichen  Pfalzgrafen  ausgesprochene  Legitimation
für  sich  die  Wirkung  des  Erbrechtes  beanspruchte.  Die  Rechtsvertreter  der
Reichsstadt  Hall  forderten  in  diesem  Fall  ein  Gutachten  der  Juristen-Fakultäten
der  Universität  zu  Tübingen  und  zu  Ingolstadt  ein.  Am  30.  Juni  1712  wurde
hierauf  vom  Rat  der  Stadt  ein  Dekret  beschlossen,  nach  welchem  auch  fernerhin
der  durch  die  nachfolgende  Ehe  legitimierte  unehelich  Geborene  vom  „Erbfluß"
auszuschließen  war.  In  den  Erbgenuß  traten  auch  nur  diejenigen  Abkömmlinge, ­
  welche  sich  im  Besitz  des  Bürgerrechts  der  Stadt  Hall  befanden,  das
keineswegs  leicht  zu  erreichen  war.  So  bestimmte  ein  Rats-Beschluß  von  1514,
daß  kein  Bastard  als  Bürger  aufzunehmen  sei.  Im  Jahre  1600  wurde  verfügt, ­
  daß  ein  Mann  100  Gulden  und  eine  Frau  80  Gulden  Vermögen  für  die
Erlangung  des  Bürgerrechts  nachzuweisen  habe.  Für  die  Aufnahme  hatte  der
Mann  12  Gulden,  die  Frau  6  Gulden  in  Gold  zu  entrichten.  Durch  den
Rats-Beschluß  vom  29.  Aug.  1623  wurde  der  Vermögensnachweis  für  den  Mann
auf  400  fl.  und  für  eine  Frau  auf  200  fl.  in  baar  erhöht;  ebenso  wurde  die
Aufnahmegebühr  auf  20  resp.  10  Goldgulden  gesteigert.  Ein  Rats-Beschluß
vom  17.  Mai  1678  gewährte  Kindern  nur  dann  ein  Anrecht  auf  das  Bürgerrecht, ­
  wenn  beide  Eltern  sich  im  Besitz  desselben  befanden.  Verlust  des  Bürgerrechts ­
  trat  unter  anderem  ein,  wenn  jemand  innerhalb  14  Tagen  nach  dem
festgesetzten  Termin  nicht  seine  Steuern  bezahlte.  So  hatte  der  Rats-Beschluß
vom  4.  Febr.  1652  und  30.  Jan.  1664  verfügt.  Ergab  sich  im  Erbfall  eine
Sachlage,  daß  zwei  Gleichberechtigte  vorhanden  waren,  so  wurde  durch  das  Los
endgültig  hierüber  entschieden.  Für  die  rechtsverbindliche  Wirkung  dieses  Verfahrens ­
  unterhielt  man  sogenannte  „Losbücher".
Jahrhundertelang  blieben  nun  die  Rechtsverhältnisse  der  Saline  Hall  im
wesentlichen  auf  die  beiden  Grundlagen  des  „Lehensherrn"  und  „Erbsieders"
begrenzt,  wobei  insbesondere  die  Kostentragung  des  Betriebes  eine  klare,  rechtliche ­
  Scheidung  erfahren  hatte.  Durch  die  im  Jahre  1736  errichtete  „Gradir-Deputation",
  über  welche  an  anderer  Stelle  eingehend  gesprochen  worden  ist,
trat  nun  plötzlich  eine  erhebliche  Veränderung  der  Rechtsverhältnisse  ein.  Ruhten
vorher  die  Betriebskosten  fast  ausschließlich  auf  den  Schultern  des  Erbsieders,
so  bewirkte  die  Schaffung  der  „Gradir-Deputation"  indirekt  auch  nunmehr  eine
Anteilnahme  des  Landesherrn  an  den  Betriebskosten,  denn  es  trat  durch  diese
            
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