Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Betrachtet  man  allgemein  das  Verbandswesen  der  deutschen  Salinenindnstrie,
so  ist  es  volkswirtschaftlich  nicht  uninteressant,  daß  Württemberg,  wie  auch  andere ­
  deutsche  Bundesstaaten,  mit  seinen  staatlichen  Werken  diesem  im  Jahre  1900
gegründeten  Unternehmerverband  beigetreten  ist.  Für  den  Beitritt  der  Staatswerke ­
  haben  wohl  nur  die  Gründe  des  „lohnenden  Preises"  gesprochen,  denn
durch  die  im  Februar  1897  erfolgte  Auflösung  des  „Süddeutschen  Salinenvereins" ­
  schien  infolge  eines  erbitterten  Konkurrenzkampfes  zwischen  süddeutschen,
norddeutschen  und  lothringischen  Salinen  die  Rentabilität  zahlreicher  Salinen
und  Salzbergwerke  in  Frage  gestellt.  Erst  die  neugebildete  „Deutsche  Salinenvereinigung" ­
  gab  der  heimischen  Salzindnstrie  wieder  eine  nutzbringende  Wirtschaftsbasis. ­

In  den  letzten  Jahren  haben  gesetzgeberische  Maßnahmen  auf  die  Salzproduktion ­
  Württembergs  einen  gewissen  Einfluß  gewonnen.  Und  zwar  ist  durch
das  neue  württembergische  Berggesetz  vom  17.  Februar  1906  für  den  Staat
das  Bergbaumonopol  errichtet  worden  ').  Nach  dem  Wortlaut  des  Berggesetzes
heißt  es  hier  :
„Das  Schürfen  nach  Steinsalz,  nebst  den  mit  ihm  auf  der  nämlichen  La-„gerstätte
  vorkommenden  Salzen,  namentlich  Kali-,  Magnesia-  und  Borsalzen,
„sowie  nach  Solquellen  ist  ausschließlich  dem  Staate  vorbehalten.  Durch  könig-„liche
  Verordnung  kann  das  Schürfen  nach  diesen  Mineralien  dritten  Personen
„gestattet  werden.  Eine  Mutung  auf  diese  dem  Staate  vorbehaltenen  Mineralien
„kann  jedoch,  sofern  sie  nicht  von  dem  Staate  selbst  ausgeht,  nur  auf  Grund
„einer  durch  königliche  Verordnung  erteilten  Ermächtigung  erfolgen."
Damit  ist  die  durch  das  württembergische  Berggesetz  vom  7.  Oktober  1874
eingeführte  Bergbaufreiheit  für  die  Salzgewinnung  beseitigt.  Man  wird  dieses
gesetzgeberische  Vorgehen  wohl  gutheißen  können,  da  hier  in  erster  Linie  ein
wirtschaftlicher  Schutz  für  die  bestehenden  Staatssalinen  und  Staatsbergwerke
beabsichtigt  war,  was  durch  das  Gesetz  bis  zu  einem  gewissen  Umfange  erreicht
worden  ist.  Unmittelbar  verletzte  das  neue  Bergregal  überhaupt  keine  privatwirtschaftlichen
  Interessen,  da  das  einzige  in  Württemberg  bestehende  private
Salzbergwerk  zu  Heilbronn  in  seinen  früheren  Rechten  ungeschmälert  blieb.  Das
neue  Bergbaumonopvlgesetz  macht  lediglich  die  Eröffnung  von  Konkurrenzwerken
ohne  Zustimmung  des  Staates  unmöglich.  Es  wird  hier  der  Standpunkt  eingenommen, ­
  daß  die  Staatssalinen  und  Bergwerke  als  Teile  des  allgemeinen
Nationalvermögens  einen  besonderen  Schutz  verdienen.  Jedenfalls  hat  das  neue
württembergische  Berggesetz  vom  Jahre  1906  eine  gewisse  Sicherheit  in  die
Produktionsverhältnisse  der  Württembergischen  Salzindnstrie  getragen.
2.  Kapitel.
Der  Kalxhandel.
Ueber  den  Salzhandel  in  Württemberg  in  früheren  Jahrhunderten  sind  wir
nur  wenig  unterrichtet;  insbesondere  aus  der  Zeit  des  Mittelalters  liegen  nur
geringe  Nachrichten  vor.  Die  damals  einzige  Saline  Württembergs,  die  zu
Sulz  am  Neckar,  deckte  wohl  einen  großen  Teil  des  Salzbedarfs  im  Lande;
jedoch  ist  mit  Sicherheit  anzunehmen,  daß  ein  nicht  unwesentlicher  Teil  zur
1)  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Jahrg.  1906,  S.  361.  426.
            
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