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Ortsname.
Salzpreis
pro 1 Simri 0-
Ortsname.
Salzpreis
pro 1 Simri h.
fl-
fl-
Heidenheim
1,00
Herrenberg
1,20
tzeubach
1,00
Freudenstadt
1,12
Blaubeuren
1,00
Neuenbürg
1,20
Schorndorf
1,08
Nagold
1,20
Göppingen
1,04
Wildberg
1,20
Backnang
1,04
Wildbad
1,20
Cannstatt
1,12
Tübingen
1,12
Berg
1,12
Bebenhausen
1,12
Asperg
1,12
Urach
1,04
Stuttgart
1,12
Münsingen
1,00
Marbach
1,12
Kirchheim
1,04
Ludwigsburg
1,12
Nürtingen
1,04
Bietigheim
1,12
Tuttlingen
1,12
Besigheim
1,12
Balingen
1,12
Maulbronn
1,20
Ebingen
1,08
Leonberg
1,20
Pfullingen
1,04
Calw
1,20
Hornberg
1,16
Lustnau
1,12
Alpirsbach
1,12
Bulach
1,20
1) 1 Simri — 22,5 kg.
Die mit der Salz-Kompanie vereinbarten Salzpreise müssen etwas höher
gewesen sein, als die vordem üblichen. Diese höheren Salzpreise wurden in
dem Vertrag damit motiviert, daß die Qualität des bayerischen Salzes erheb
lich besser sei, wodurch auch geringere Mengen schon genügten.
Als Gegenleistung für das gewährte Salzhandelsmonopol hatte die „Wein-
und Salz-Kompanie" zu Donauwörth jährlich 2000 Eimer Wein aus Württem
berg zu beziehen, die in Bayern umzusetzen waren. Bedingung war hierbei,
daß die Salz-Kompanie nicht bei denjenigen kurbayerischen Weinwirten, welche
bislang ohnehin ihren Wein in Schwaben kauften, den vertraglich übernommenen
Wein zu verkaufen suchten. Im übrigen ivar dem schwäbischen Weinhandel
durch den Vertrag keinerlei Beschränkung auferlegt, es konnte vielmehr ein jeder
ungehindert Weinhandel nach Bayern treiben. Der Vertrag scheint übrigens
einige schwäbische Salzhändler zu spekulativen Maßnahmen veranlaßt haben, denn
wir erfahren, daß einige Salzhändler, welche von dem Vertrag vorher Kennt
nis erhalten hatten, sich schnell große Salzlager zu billigeren, als den Vertrags
preisen hinlegten. Der Vertrag traf hier die eigenartige Bestimmung und An
ordnung, daß die Gemeinden und privaten Salzhändler, bei welchen eine solche
spekulative Uebermenge Salz festgestellt wurde, der Salzkompanie dennoch den
vertragsmäßigen Preis bis zum Umfang der über den normalen Bedarf auf
Lager gelegten Salzmenge zu zahlen hatten.
Für das unrechtmäßige Einführen von Salz in das Württembergische
Landesgebiet hatte man die folgenden Strafen vorgesehen. Auf dem ersten
Uebertretungsfall ruhte eine Geldstrafe von 10 fl.; im Wiederholungsfall be
trug die Geldstrafe 20 fl. bei jedesmal gleichzeitiger Beschlagnahme des Salzes.
Beim dritten Wiederholungsfall war die Angelegenheit der „Fürstl. Deputation
für das Salzwesen", als der obersten Behörde, zur weiteren Entscheidung zu
unterbreiten. Zollbeamte, die sich in dieser Hinsicht eine Pflichtwidrigkeit zu
schulden kommen ließen, gingen ihres Amtes verlustig. Wer die Geldstrafen
nicht zu entrichten vermochte, hatte dieselben in harter, öffentlicher, gemeinnütziger
Arbeit abznverdienen. Die eingezogenen Geldstrafen erfuhren eine vierfache