Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Ortsname.

Salzpreis
pro  1  Simri  0-Ortsname.



Salzpreis
pro  1  Simri  h.

flfl-





1,00

Herrenberg

1,20

tzeubach

1,00

Freudenstadt

1,12

Blaubeuren

1,00

Neuenbürg

1,20

Schorndorf

1,08

Nagold

1,20

Göppingen

1,04

Wildberg

1,20

Backnang

1,04

Wildbad

1,20

Cannstatt

1,12

Tübingen

1,12

Berg

1,12

Bebenhausen

1,12

Asperg

1,12

Urach

1,04

Stuttgart

1,12

Münsingen

1,00

Marbach

1,12

Kirchheim

1,04

Ludwigsburg

1,12

Nürtingen

1,04

Bietigheim

1,12

Tuttlingen

1,12

Besigheim

1,12

Balingen

1,12

Maulbronn

1,20

Ebingen

1,08

Leonberg

1,20

Pfullingen

1,04

Calw

1,20

Hornberg

1,16

Lustnau

1,12

Alpirsbach

1,12

Bulach

1,20

1)  1  Simri  —  22,5  kg.

Die  mit  der  Salz-Kompanie  vereinbarten  Salzpreise  müssen  etwas  höher
gewesen  sein,  als  die  vordem  üblichen.  Diese  höheren  Salzpreise  wurden  in
dem  Vertrag  damit  motiviert,  daß  die  Qualität  des  bayerischen  Salzes  erheblich ­
  besser  sei,  wodurch  auch  geringere  Mengen  schon  genügten.
Als  Gegenleistung  für  das  gewährte  Salzhandelsmonopol  hatte  die  „Weinund
  Salz-Kompanie"  zu  Donauwörth  jährlich  2000  Eimer  Wein  aus  Württemberg ­
  zu  beziehen,  die  in  Bayern  umzusetzen  waren.  Bedingung  war  hierbei,
daß  die  Salz-Kompanie  nicht  bei  denjenigen  kurbayerischen  Weinwirten,  welche
bislang  ohnehin  ihren  Wein  in  Schwaben  kauften,  den  vertraglich  übernommenen
Wein  zu  verkaufen  suchten.  Im  übrigen  ivar  dem  schwäbischen  Weinhandel
durch  den  Vertrag  keinerlei  Beschränkung  auferlegt,  es  konnte  vielmehr  ein  jeder
ungehindert  Weinhandel  nach  Bayern  treiben.  Der  Vertrag  scheint  übrigens
einige  schwäbische  Salzhändler  zu  spekulativen  Maßnahmen  veranlaßt  haben,  denn
wir  erfahren,  daß  einige  Salzhändler,  welche  von  dem  Vertrag  vorher  Kenntnis ­
  erhalten  hatten,  sich  schnell  große  Salzlager  zu  billigeren,  als  den  Vertragspreisen ­
  hinlegten.  Der  Vertrag  traf  hier  die  eigenartige  Bestimmung  und  Anordnung, ­
  daß  die  Gemeinden  und  privaten  Salzhändler,  bei  welchen  eine  solche
spekulative  Uebermenge  Salz  festgestellt  wurde,  der  Salzkompanie  dennoch  den
vertragsmäßigen  Preis  bis  zum  Umfang  der  über  den  normalen  Bedarf  auf
Lager  gelegten  Salzmenge  zu  zahlen  hatten.
Für  das  unrechtmäßige  Einführen  von  Salz  in  das  Württembergische
Landesgebiet  hatte  man  die  folgenden  Strafen  vorgesehen.  Auf  dem  ersten
Uebertretungsfall  ruhte  eine  Geldstrafe  von  10  fl.;  im  Wiederholungsfall  betrug ­
  die  Geldstrafe  20  fl.  bei  jedesmal  gleichzeitiger  Beschlagnahme  des  Salzes.
Beim  dritten  Wiederholungsfall  war  die  Angelegenheit  der  „Fürstl.  Deputation
für  das  Salzwesen",  als  der  obersten  Behörde,  zur  weiteren  Entscheidung  zu
unterbreiten.  Zollbeamte,  die  sich  in  dieser  Hinsicht  eine  Pflichtwidrigkeit  zu
schulden  kommen  ließen,  gingen  ihres  Amtes  verlustig.  Wer  die  Geldstrafen
nicht  zu  entrichten  vermochte,  hatte  dieselben  in  harter,  öffentlicher,  gemeinnütziger
Arbeit  abznverdienen.  Die  eingezogenen  Geldstrafen  erfuhren  eine  vierfache
            
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