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zu Calw. Diese Salz-Handelsgesellschaft wurde auf Grund des mit Kurbayern
geschlossenen Vertrages angewiesen, mit ihren Salz-Niederlagen zu Donauwörth,
Friedberg und Landsberg reichliche Salzmengen auf Lager zu halten, um den
Fuhrleuten beider Vertragsstaaten durch Salzsrachten das Frachtgeschäft lohnend
zu gestalten. Etwas willkürlich erscheint die hierauf bezügliche Bestimmung,
daß das Salz derjenige Ort anzukaufen und auf sein Salzlager zu nehmen
hatte, an welchem der Wein-Einkauf erfolgte. Einen ähnlichen Vertrag hatte
man mit der in Bayern liegenden damaligen Reichsstadt Memmingen geschlossen,
welcher Vertrag bestimmte, daß für jeden Eimer württembergischen Weines ein
Faß Reichenhaller Salz aus Memmingen als Gegenleistung zu entnehmen war.
Wir sehen hier eine volle Reziprozität im Handel normiert, einen gegenseitig
vertraglich klar umzeichneten Tauschhandel, der allerdings durch die flüssigen
Grenzen der Salzpreise eine etwas unsichere Grundlage erhielt. Auch hier war
das bayerische Salz von der „Salz-Stadel" des Ortes zu übernehmen, wo der
Ankauf des schwäbischen Weins erfolgte. In der Regel wird es sich um Salz
niederlagen der Handelsfirma Noiter & Co. gehandelt haben, welcher der An
kauf zu angemessenen Preisen vorbehalten blieb. Es sei noch erwähnt, daß um
jene Zeit der Hausierhandel mit Salz im Gebiet des gesamten Herzogtums
verboten war.
Des weiteren soll uns nunmehr der württembergische Salzhandel im 19.
Jahrhundert beschäftigen, welches für Württemberg das so wichtige Salzhandels
monopol brachte. Wenngleiw das Monopolgesetz vom Jahre 1807 nur von
einem staatlichen Handelsmonopol für Salz sprach, so handelte es sich doch in
sofern gleichzeitig um ein Produktionsmonopol, als keine private Salzgewinnung
im Lande vor sich ging. Die besondere Art der Organisation des staatlichen
Salzhandelsmonopols machte es p vaten Unternehmern fast unmöglich, sich selb
ständig der Salzproduktion zu widmen. In der Tat ist denn auch während
der ganzen Dauer des Salzhandelsmonopols bis zum Jahre 1867 kein Fall
bekannt, daß ein privater Unternehmer die Salzproduk on betrieben hätte. Es
dürfte daher gestattet sein, im Hinblick ans das Gesetz vom Jahre 1807 von
einem Salzmonopol schlechthin zu sprechen.
Die Gründe, welche den württembergischen König Friedrich I. zur Ein
führung des Salzhandelsmonopols bestimmten, lassen sich nur vermuten, finden
aber in der nicht gerade günstigen damaligen Finanzlage des Landes, vielfach
durch große Militärlasten hervorgerufen, sicher eine Hauptstütze. Die napoleo-
nische Aera brachte eine weitere Verschärfung der Finanzlage. Anderseits boten
benachbarte Länder mit ihrem staatlichen Salzmonopol, wie Bayern, wo ein
solches schon zur Zeit Maximilians I., bestand, eine weitere Anregung zur Ein
führung des Salzmonopols in Württemberg. Nicht minder Preußen, wo über
dies die Salzkonskription jahrzehntelang in der drückendsten Weise geübt wurde.
Bei der grundlegenden Bedeutung, welche in der Folge das Salzhandelsmonopol
vom Jahre 1807 in Württemberg viele Jahrzehnte für die weitere Entwicklung
der Salziudustrie des Landes hatte, lassen wir das Monopolgesetz im Wortlaut
hier folgen:
General-Rescript, die Anordnung einer neuen General-Salz-Administration
betreffend, vom 14. Dezember 1807 J ).
1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1848, Band 16, II. S. 72.
(Kameral-Gesetze.)