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vom 31. Juli 1821 wurde am 1. Juli 1826 auf drei Jahre bis 1829 er
neuert. Nach dem im Königl. Haus- und Staats-Archiv zu Stuttgart befindlichen
Originalvertrag weist derselbe gegen den Vorvertrag nur einige Aenderungen
auf, sodaß von einer vollständigen Wiedergabe des erneuerten Vertrages hier
abgesehen werden kann. Nach dem neuen Vertrag vom 1. Juli 1826 waren
die Salzlieferungen, die Bayern zu leisten hatte, wie folgt festgesetzt. Für das:
Etatsjahr 1826/27 25 000 Zentner
„ 1827/28 25 000
„ 1828/30 25 000 „
Diese 75 000 bayrischen Zentner entsprachen 90 000 Württembergischen
Zentnern, die von der Legstätte Memmingen abzuliefern waren. Aehnlich lieferte
Württemberg von seiner Saline Friedrichshall 90000 Württembergische Zentner
in drei Jahren an Bayern ab. Nach § 3 des erneuerten Vertrages hatte Bayern
ein „reines, weißes, trockenes, feinkörniges" und die Saline Friedrichshall ein
„grobkörniges" Salz anzuliefern. Im § 7 wurde es für eine Amtsobliegenheit
des Salzbeamten in Memmingen erklärt, das Salz denjenigen Fuhrleuten pflicht
gemäß und gewissenhaft vorzuwiegen und zu verabfolgen, welche sich durch Lade
anweisungen württembergischer Salzfaktoren hierzu ausweisen. Die Hauptver
waltung der Salinengefälle in Stuttgart hatte dem bayrischen Salzamt in
Memmingen zu Anfang eines jeden Etatsjahres die für die Lieferung in Frage
komnienden Württembergischen Salzfaktorien anzuzeigen, wobei gleichzeitig der
Bedarf an Fässern anzugeben war. Anderseits hatte der Salz-Inspektor in Fried
richshall Salz an diejenigen Schiffer auszuhändigen, welche hiermit von dem
bayrischen Salzamt zu Speyer durch Ladeanweisungen betraut waren. Für jede
Schiffsladung mußte ein besonderer Frachtbrief ausgefertigt werden. Am Ende
eines jeden Monats hatte die Salzinspektion von Friedrichshall an die bayrischen
General-Bergwerks- und Salinen-Administration zu München Nachricht darüber
gelangen zu lassen, welche Salzmengen zur Verladung gekommen waren. Ander
seits stellte das Salzamt Speyer eine Quittung über die monatlich von Fried
richshall empfangenen Salzmengen aus, der am Jahresschluß eine Hauptquittung
folgte, die bei der Hauptverwaltung der Salinen-Gefälle in Stuttgart eingereicht
wurde. Der § 15 und 16 des erneuerten Salz-Tauschvertrags brachte eine etwas
genauere Regelung des beiderseitigen Transitverkehrs und nachbarlichen Grenz
verkehrs mit Salz. Die Königl. bayrische Regierung erklärte hier, daß sie
der Durchfuhr württembergischen Salzes durch folgende Gebietsteile kein Hinder
nis bereiten wolle, lind zwar nach dem Wortlaut des Vertrages:
A. unter Bestimmung einer mäßigen Transit-Abgabe in dem Falle, wenn
Württemberg Salzversendungen durch Rheinbayern nach andern Ländern
zu machen hat.
B. Wegen der unbedeutenden Wegstrecke zollfrei:
a. Von der württembergischen Faktorie Wangen nach Jsny, und umgekehrt,
über die bayrische Zollstation Standach und Siegenstein.
b. Von der Faktorie Giengen über die bayrische Zollstation Bachhagel in die
nächstgelegenen Grenzorte des Oberamtes Neresheim.
e. Von der Faktorie Mergentheim über die bayrische Zollstation Nöttingen
in den württembergischen Ort Waldmannshofen.
Als Gegenleistung hatte Württemberg die Verpflichtung zu übernehmen, an
die vorstehend unter a und c genannten Grenzorte nur den „Selbstbedarf an