Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

43 
gart. Nach der Verfügung vom 14. September 1836 war in jedem Oberamt 
die Errichtung einer Salzdüuger-Niederlage geplant. Sofern sich jedoch ein 
größerer Bedarf geltend machte, konnte die Errichtung weiterer Niederlagen be 
wirkt werden. 
Zu erwähnen ist, daß diejenigen, welche mit dem Amte eines Salz-Fak 
tors betraut wurden, hierfür an den Staat eine Tax- und Stempelgebühr zu 
leisten hatten. Diese Abgabe war nach der Stempel- und Tax-Ordnung vom 
14. November 1808 wie folgt festgesetzt. Es hatte zu entrichten ein Salz-Faktor 
erster Klasse, sofern er keine feste Besoldung bezog, eine Taxe von 12 Gulden 
und eine Stempelgebühr von 45 Kreuzern; ein Salz-Faktor zweiter Klasse eine 
Taxe von 6 Gulden nebst 24 Kreuzern Stempel und ein Salz-Faktor dritter 
Klasse eine Taxe von 3 Gulden nebst 12 kr. Stempelgebühr. Einige der Salz- 
Faktoren führten ihr Geschäft auf großkapitalistischer Grundlage. In diesem 
Sinne ist aus den 1830er Jahren der Salz-Faktor Keller in Cannstatt zu nen 
nen, der gelegentlich einer vom Staate ausgeschriebenen Submission durch Mini- 
sterialdekret vom 21. Juli 1830 den gesamten Steinsalz-Verkauf im Lande über 
tragen erhielt ! ). 
In Ulm unterhielt die Württembergische Regierung in den vierziger Jahren 
des vorigen Jahrhunderts eine amtliche Verkaufsstelle für Salz, welche von 
einem pensionierten Beamten verwaltet wurde. Zu den Obliegenheiten dieser 
Verkaufsstelle gehörte auch die Ueberwachung des Salzhandels im dortigen Ober 
land, welches zu jener Zeit von den Salinen Bayerns mit Salz aus Grund 
eines Salzaustauschvertrages versorgt wurde. Die bayerische Salzverwaltungs 
stelle hatte ihren Sitz zu Günzburg. Die Ueberwachung dieses volkswirtschaftlich 
interessanten Tauschhandels versah die amtliche Württembergische Verkaufsstelle 
in Ulm. Der Verwalter derselben bezog von dem Salzverkauf eine Provision, 
welche ihrer Höhe wegen von der Finanz-Kommission im Jahre 1849 bean 
standet wurde. Die Kammer unterbreitete daher der Regierung den Antrag, 
die Salz-Verwaltung in Ulm aufzuheben und diese einem soliden Kaufmann ge 
gen eine mäßige Provision zu übertragen. Die Regierung wies die Notwendig 
keit einer besonderen staatlichen Salz-Verwaltung in Ulm nach, setzte aber im 
übrigen die Provision des Verwalters angemessen herab * 2 ). 
An dieser Stelle sei auch daraus hingewiesen, daß in den 1860 er Jah 
ren Baden für das Recht des Salzverkaufs in den in seinem Gebiet liegenden 
Württembergischen Exklaven, wie z. B. das Gebiet des Hohentwiel, eine Ab 
gabe von 32 Gulden jährlich an Württemberg zahlte. Infolge Aufhebung 
des Salz Monopols am 1. Januar 1868 kam diese Abgabe jedoch in 
Fortfall. 
Damit sind >vir an einen Zeitpunkt gelangt, der die Aufhebung des sechs 
Jahrzehnte währenden staatlichen Salzhandelsmonopols in Württemberg brachte. 
In der am 4. Juni 1867 zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und den 
Staaten Bayern, Württemberg, Baden und Hessen anderseits geschlossenen Kon 
vention, welche die Fortsetzung des Zollvereins sicherstellte, wurde auch die Ein 
führung einer gemeinsamen Salz- und Tabaksteuer beschlossen. Die Durchfüh 
rung dieser Steuern setzte die Beseitigung eines etwa bestehenden Salzmonopols 
1l Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahrg. 1838. I. Beil. Heft S. 228. 
2) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahrg. 1849. II. Beil. Bd. S. 183.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.