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gart. Nach der Verfügung vom 14. September 1836 war in jedem Oberamt
die Errichtung einer Salzdüuger-Niederlage geplant. Sofern sich jedoch ein
größerer Bedarf geltend machte, konnte die Errichtung weiterer Niederlagen be
wirkt werden.
Zu erwähnen ist, daß diejenigen, welche mit dem Amte eines Salz-Fak
tors betraut wurden, hierfür an den Staat eine Tax- und Stempelgebühr zu
leisten hatten. Diese Abgabe war nach der Stempel- und Tax-Ordnung vom
14. November 1808 wie folgt festgesetzt. Es hatte zu entrichten ein Salz-Faktor
erster Klasse, sofern er keine feste Besoldung bezog, eine Taxe von 12 Gulden
und eine Stempelgebühr von 45 Kreuzern; ein Salz-Faktor zweiter Klasse eine
Taxe von 6 Gulden nebst 24 Kreuzern Stempel und ein Salz-Faktor dritter
Klasse eine Taxe von 3 Gulden nebst 12 kr. Stempelgebühr. Einige der Salz-
Faktoren führten ihr Geschäft auf großkapitalistischer Grundlage. In diesem
Sinne ist aus den 1830er Jahren der Salz-Faktor Keller in Cannstatt zu nen
nen, der gelegentlich einer vom Staate ausgeschriebenen Submission durch Mini-
sterialdekret vom 21. Juli 1830 den gesamten Steinsalz-Verkauf im Lande über
tragen erhielt ! ).
In Ulm unterhielt die Württembergische Regierung in den vierziger Jahren
des vorigen Jahrhunderts eine amtliche Verkaufsstelle für Salz, welche von
einem pensionierten Beamten verwaltet wurde. Zu den Obliegenheiten dieser
Verkaufsstelle gehörte auch die Ueberwachung des Salzhandels im dortigen Ober
land, welches zu jener Zeit von den Salinen Bayerns mit Salz aus Grund
eines Salzaustauschvertrages versorgt wurde. Die bayerische Salzverwaltungs
stelle hatte ihren Sitz zu Günzburg. Die Ueberwachung dieses volkswirtschaftlich
interessanten Tauschhandels versah die amtliche Württembergische Verkaufsstelle
in Ulm. Der Verwalter derselben bezog von dem Salzverkauf eine Provision,
welche ihrer Höhe wegen von der Finanz-Kommission im Jahre 1849 bean
standet wurde. Die Kammer unterbreitete daher der Regierung den Antrag,
die Salz-Verwaltung in Ulm aufzuheben und diese einem soliden Kaufmann ge
gen eine mäßige Provision zu übertragen. Die Regierung wies die Notwendig
keit einer besonderen staatlichen Salz-Verwaltung in Ulm nach, setzte aber im
übrigen die Provision des Verwalters angemessen herab * 2 ).
An dieser Stelle sei auch daraus hingewiesen, daß in den 1860 er Jah
ren Baden für das Recht des Salzverkaufs in den in seinem Gebiet liegenden
Württembergischen Exklaven, wie z. B. das Gebiet des Hohentwiel, eine Ab
gabe von 32 Gulden jährlich an Württemberg zahlte. Infolge Aufhebung
des Salz Monopols am 1. Januar 1868 kam diese Abgabe jedoch in
Fortfall.
Damit sind >vir an einen Zeitpunkt gelangt, der die Aufhebung des sechs
Jahrzehnte währenden staatlichen Salzhandelsmonopols in Württemberg brachte.
In der am 4. Juni 1867 zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und den
Staaten Bayern, Württemberg, Baden und Hessen anderseits geschlossenen Kon
vention, welche die Fortsetzung des Zollvereins sicherstellte, wurde auch die Ein
führung einer gemeinsamen Salz- und Tabaksteuer beschlossen. Die Durchfüh
rung dieser Steuern setzte die Beseitigung eines etwa bestehenden Salzmonopols
1l Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahrg. 1838. I. Beil. Heft S. 228.
2) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahrg. 1849. II. Beil. Bd. S. 183.