Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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„Auf  ein  Scheiben  Salz,  so  in  das  Land  herein  gebracht  wird,  gibt  der
„Verkäuffer  sieben  ein  halben  Kreutzer,  also  das  Simri  anderthalben  Kreutzer;
„was  aber  von  Sulz  und  anderen  Orten  hinaus  verkaufst  wird,  ist  zu  geben
„von  dem  Käuffer  von  der  Scheiben  fünfszehn  Kreutzer:  von  dem  Simri  drey
„Kreutzer."
Hier  ist  zu  bemerken,  daß  Sulz  am  Neckar  mit  seiner  Saline  damals  die
einzige  Stätte  im  Herzogtum  Württemberg  war,  wo  eine  Salzgewinnung  vor
sich  ging.  In  der  Accise-Ordnung  vom  10.  Juli  1651,  die  ebenfalls  vom
Herzog  Eberhard  ausging,  wurden  dann  dahingehende  Abänderungen  getroffen,  daß
die  eingeführte  Scheibe  Salz  mit  8^/2  Kreuzern  zu  besteuern  war.  Das  Salz
von  Sulz  wurde  fortan  nach  demselben  Steuersatz  behandelt.  Im  übrigen  widmete ­
  man  in  Württemberg  zn  jener  Zeit  der  Besteuerung  des  Salzes  nur  geringe ­
  Aufmerksamkeit.  Hauptsteuerobjekte  waren  damals  in  erster  Linie  Wein
und  Bier^).
In  der  alten  Württembergischen  Zollordnung  vom  Jahre  1657  hatten  die
Salzzölle  folgende  Regelung  erfahren.  Innerhalb  des  Herzogtums  Württemberg
war  von  jeder  Scheibe  Salz  1  Pfennig  oder  x /a  Kreuzer  zu  entrichten.  Derselbe ­
  Zollbetrag  war  für  die  Ausfuhr  oder  Durchfuhr  von  Salz  zu  entrichten,
nur  war  dann  noch  für  jedes  Pferd  des  Wagens,  auf  welchem  das  Salz  außer
Landes  geführt  wurde  oder  mit  welchem  es  durch  württembergifches  Gebiet  kam,
ein  Zoll  von  2  Schilling  oder  6  Kreuzer  zü  leisten.  Kaufte  jemand  von  inländischen ­
  Salzhändlern  Salz,  um  es  an  anderen  Orten  des  Herzogtums  zu
vertreiben,  so  war  von  jeder  Scheibe  ein  Pfennig  oder  a / 2  Kreuzer  Zoll  zu
zahlen.  Erwarben  ausländische  Händler  in  Württemberg  Salz,  um  es  ins  Ausland ­
  zu  führen,  so  war  der  gleiche  Zoll  neben  einer  Abgabe  von  2  Schillingen
oder  6  Kreuzern  pro  Wagenpferd  zu  entrichten.  Nur  mit  dem  Gebiet  zu  Schorndorf ­
  wurde  hinsichtlich  des  Salzzolles  eine  Ausnahme  gemacht.  Hier  war  die
Scheibe  Salz  mit  3  Heller  oder  1 / 2  kr.  1  hlr.  zu  verzollen  ^).
Die  Württembergische  „Accise-Tafel  vom  18.  Jnli  1699"  sah  folgende  Abgaben ­
  auf  Salz  vor.  Von  dem  ins  Land  eingeführten  Salz  hatte  der  Käufer
12  kr.  für  jede  Scheibe  Salz  zu  entrichten.  Für  Gemeinden  ermäßigte  sich
diese  Abgabe  auf  6  Kreuzer.  Hatte  die  Gemeinde  jedoch  mit  dem  Salzverkauf
einen  Privaten  betraut,  so  war  eine  Abgabe  von  12  kr.  zu  leisten.  Dieselbe
Abgabe  hatten  Fuhrleute  zu  tragen,  die  Salz  außer  Landes  hereinbrachten.  Für
Sulzer  Salz  war  die  Abgabe  auf  1  kr.  für  jedes  Simri  festgesetzt.  Ebenso
wurde  dasjenige  Salz  abgabepflichtig,  welches  von  Fuhrleuten  von  einem  Ort
zum  andern  transportiert  wurde.  Die  Abgabe  betrug  hier  ebenfalls  12  kr.  pro
Scheibe  Salz.  Diese  „Accise-Tafel"  von  1699  bestimmte  dann  weiter:  „Den
Unterthanen  solle  bey  Straff  der  Confiscation  verbotten  seyn,  nicht  einig  Körnlein ­
  Saltzes  an  ausländischen  Orten  zu  kauffen."  Die  letztere  Bestimmung  trägt
einen  ganz  monopolartigen  Charakter  ^).
Aus  der  Württembergischen  „Steuer-Instruktion  vom  24.  Januar  1713"
gewinnen  wir  einige  Anhaltspunkte,  in  welcher  Höhe  die  damaligen  Salzhändler
in  Württemberg  zur  Gewerbesteuer  herangezogen  wurden.  In  dieser  Steuer-1)
  Reyscher,  Sammlung  der  württ.  Gesetze.  Band  XVII,  1.  S.  186.
2)  A.  L.  Reyscher,  Sammlung  der  württ.  Gesetze.  Tübingen  1889.  Band  17
betr.  Steuer-Gesetze  Seite  216  und  319.  II.  Teil.
3)  Reyscher,  Sammlung  d.  württ.  Gesetze  1839.  Bd.  XVII,  I.  Seite  363.
            
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