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Der Salzhandel lag vornehmlich in Händen des Sieders, dem jedoch der Han
del nur für die Zeit zustand, in welcher der Sieder der Ordnung nach tatsächlich
das Siedegeschäft ausübte. So bestimmte ein Rats-Beschluß vom 18. Januar 1693.
Für den Salzbezug waren dem Württemberger, dem Hohenloher Untertanen und
dem Limpurger gewisse Vergünstigungen zugestanden. Die Regierung der freien
Reichsstadt Hall unterhielt anderseits selbst einen ausgedehnten Großhandel mit
Salz. Zu dieseni Zweck hatte man im Jahre 1662 eine Salzverwaltung er
richtet, die mit fremden, aufgenommenen Kapitalien begründet wurde. Diese
Salzverwaltung betrieb hauptsächlich den Handel mit dem Auslande, vornehm
lich nach den Rheingegenden. Im selben Jahre unterhielt man auch einen
Salzhandel mit Kolmar im Austausch gegen Wein. Ein Rats-Beschluß vom
1. August 1654 hatte ferner bestimmt, daß jeder Bürger Halls, der „in Wein
fuhr", gegen Gebühr verpflichtet war, einen Stippich Salz nach Heilbronn mit
zunehmen. Um der Salzgewinnung eine größere Ausdehnung zu geben, ander
seits auch den konkurrierenden Salinen einen kräftigeren Widerstand zu leisten,
wurde es notwendig, technische Neuerungen aufzunehmen. Im Jahre 1699 und
1704 wurden Vorschläge zur Verbesserung der Saline laut, die hauptsächlich
darin gipfelten, Gradirhänser und Windöfen zu errichten. Die eigenartigen
rechtlichen Verhältnisse der Saline Hall brachten jedoch vorerst diesen Plan zum
Scheitern. Nach der Rechtslage wären diese nicht unerheblichen Baukosten für
die Gradirhänser von dem „Erbsieder" zu übernehmen gewesen, der sich hierzu
lange Zeit nicht entschließen konnte. Erst im Jahre 1736, nachdem die Regie
rung der freien Reichsstadt die Angelegenheit in die Hand genommen hatte,
entschloß man sich zur Anlage von Gradirhäusern. Das notwendige Kapital
wurde von der Reichsstadt aufgenommen; für die Zinszahlungen und Unter
haltungskosten wurde ein Kostengesied von 24 Siedejahren oder Pfannen vor
gesehen. Zur Durchführung des ganzen Unternehmens wurde eine „Gradir-
Deputation" eingesetzt, die einen Kassierer und Gradirschreiber beschäftigte. Das
Gradirkosten-Gesied, welches in zwei eigens dazu erbauten großen Sudhäusern
betrieben wurde, ließ man im übrigen in üblicher Weise durch gelernte Sieder
besorgen.
Da die Salzsiederei für die Stadt Hall in den früheren Jahrhunderten
die Hanpterwerbsquelle bildete, erschien es wünschenswert, dieses Gewerbe auf
eine möglichst breite Organisationsbasis zu stellen. Hierzu bot die Zunft eine
geeignete Grundlage. Um daher der Salzsiederei eine möglichst ständige wirt
schaftliche Blüte zu sichern, entwickelten sich im Laufe der Zeit eine ganze Reihe
von zunftmäßigen Grundsätzen wirtschaftlicher und rechtlicher Art, von denen
einige hier gekennzeichnet seien. Nach den zunstmäßigen Bedingungen durfte
stets nur Einer sieden, dabei niemals für Rechnung mehrerer. Um eine gute
Qualität des Salzes zu verbürgen, wurde in dieser Hinsicht eine polizeiliche
Aufsicht ausgeübt. Ebenso wurde streng darauf geachtet, daß bei der Feuerung
der Siedepsanneu kein unnützer Holzaufwand getrieben wurde. Die Ausübung
des Siederechtes stand nur den volljährigen Personen, die nach dem Wortlaut
des Gesetzes, „ihren eigenen Rauch und Herd führten", zu. Hierzu sei bemerkt,
daß nach einem Rats-Beschluß vom 14. Mai 1673 Kinder ganz allgemein,
gleichviel in welchem Alter, unter Vormundschaft standen. Erst in den Jahren
1768 und 1769 wurde dieses Gesetz aufgehoben. Durch Rats-Beschluß vom