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II
Steuerersparung unü Steuerumgehung im
Lichte üer bisherigen Rechtsprechung.
der Ausgangspunkt üer Regierung bei Einführung
ües § 5.
Nach Ansicht der Regierung ist die Bestimmung des
§ 5 in die RAO. notwendig geworden, weil die steuerliche
Rechtsprechung angeblich nicht in der Lage gewesen sein soll,
das steuerliche Schiebertum erfolgreich zu bekämpfen. Die
allgemeine Begründung des Entwurfs der RAO., ebenso
der bereits in anderem Zusammenhang erwähnte offiziöse
Artikel der „Deutschen Allgemeinen Zeitung" erkennen zwar
an, daß der Gedanke des § 5 teilweise bereits lebendiges
Recht sei, so z. B. wenn bei der Besteuerung von Gesell
schaften nt. b. h. das den Gesellschafter-Geschäftsführern
ausgesetzte Gehalt, soweit es übermäßig sei, nicht als Betriebs-
ttnkosten anerkannt, sondern als verdeckte Gewinnbeteiligung
angesehen werde, oder wenn ein Angestellter hohe Reise
spesen, die er neben geringem Gehalt bezöge, teilweise als
Einkommen versteuern müsse. Die Regierung meinte aber
trotzdem auf den § 5 nicht verzichten zu können, weil die
Rechtsprechung die hier eingeschlagene Richtung nicht kon
sequent verfolgt habe: „Bei der Grundwechselabgabe wird
z. B. oft der für ein Grundstück mit Inventar zu zahlende
Preis vertragsmäßig so zerlegt, daß zur Minderung der