IV.
Oie Aufgaben öes Reichsfinanzhofs zur Verhütung öes
„Mißbrauchs" mit üem „Mißbrauch-Paragraphen".
Angesichts der nahezu „unüberwindlichen Schwierigkeiten,
auf die die praktische Durchführung der neuen Vorschriften"
nach Ansicht erfahrener Steuerpraktiker stoßen wird, erscheint
auch uns das Urteil derjenigen als gerechtfertigt, die den
Mißbrauch der Umgehung nicht so sehr fürchten, als den
Mißbrauch, den der einzelne übereifrige Steuerbeamte, der
„stets Gewohntes nur mag versteh'n"°^), mit der Bestimmung
des § 5 mißverständlicherweise treiben könnte««).
Auch wir können uns daher nur der vom Gesetzgeber
selbst im Schlußwort zur allgemeinen Begründung der RAO.
ausgesprochenen Hoffnung anschließen, daß „Rechtslehre und
Rechtsanwendung und besonders die Rechtsprechung des RFH.
ein gesundes, lebenskräftiges Finanzrecht entwickeln werden"««),
damit derjenige von uns, der die Entscheidung dieses Ge
richtshofs wohl oder übel einmal anzurufen hat, nicht vor
seinen Richtern das berühmte, von Beaumarchais ge
prägte Wort des Figaro ausrufen muß:
„Ich übergebe mich eurer Gerechtigkeit,
obwohl ihr meine Richter seid!"
Daß diese Hoffnung durchaus Aussicht auf Erfüllung
hat, wird bereits jetzt durch eine Anzahl von Entscheidungen
des RFH. bewiesen««H. Spricht doch der RFH. in einer
67a ) RichardWagner, Ges. Schriften u. Dichtungen VI, 31.
6S ) Haußmann, Witt. 1919, 127. Abg. Ludewig, Sten.
Ber. 3685 A, Vorschläge zur Gestaltung der RAO. 6.
69 ) Entw. 93.
69a) Pgl B. die von mir in der DStZ. (März u. August)
1920 besprochenen Entscheidungen des RFH.