48 II. Die Entstehung und Ausbildung des Fabrikbetriebes bis 1870.
Es würde zu weit führen und auch den Rahmen dieser Abhandlung
überschreiten, wollte ich hier im einzelnen auf alle diejenigen
Verordnungen eingehen, welche die Durchführung der
in obigem Edikte im Prinzip angekündigten Gewerbefreiheit bezweckten,
ich will mich vielmehr darauf beschränken, hier kurz
die Gesetze anzuführen, welche einen direkten Einfluß auf die
Entwicklung der Ölmüllerei gehabt haben.
Als zeitlich erste Verordnung, welche in dieser Richtung
wirkte, ist die Aufhebung des Mühlsteinregals anzuführen. Es
wurde nämlich durch das Patent vom 23. Januar 1808 2 ) vorerst
in den Provinzen Ost- und Westpreußen sowohl die Zubereitung
von Mühlsteinen aus Feldsteinen als auch der Handel mit inund
ausländischen Mühlsteinen vollständig f reigegeben. Die Einfuhr
ausländischer Mühlsteine wurde gegen eine geringe Akzisengebühr
von 9 Pf. für den Taler ihres Wertes gestattet. Ein
Jahr später, am 20. März 1809 3 ), wurde diese Verordnung auch
auf die Provinzen Kurmark, Neumark und Pommern ausgedehnt.
Ungleich wichtiger für die Entwicklung des gesamten Mühlengewerbes
und damit auch der Ölmüllerei war die Aufhebung des
Mühlenregals, was für Ostpreußen, Littauen, Ermeland und den
Marienwerderschen landrätlichen Kreis durch das Edikt vom
29. März 1808 geschah 4 ). Als Hauptursache der Aufhebung wurde
darin angeführt, daß das Mühlenregal einerseits der Finanzverwaltung
keinen erheblichen Nutzen gewähre, andererseits aber
der Wohlfahrt des Landes und der heilsamen Vermehrung der
Mühlen im Wege stände. Für die Zukunft setzte das neue Gesetz
in § 1 fest, daß jeder Eigentümer auf seinem Grund und
Boden Mühlen aller Art an Privatgewässern und Windmühlen
anlegen dürfe, nur gegen Übernahme der Mühlengewerbesteuer.
In Hinsicht auf die Wasser- und Schiffsmühlen an und in
öffentlichen Flüssen sollte es bei den Vorschriften des A.L.R.
T. II, Tit. 15 § 229—232 5 ) sein Bewenden haben. Beschränkungen
dieser Erlaubnis zur Errichtung von Mühlen bestanden nur in
landespolizeilichem Interesse.
2) Mylius 1. c. Bd. XII, Nr. 25.
») Mylius 1. c. Bd. XII, Nr. 71.
4 ) Mylius I. c. Bd. XII, Nr. 29.
5 ) Diese Paragraphen besagen, daß das Recht, Wasser- und Schiffsmühlen
an und in öffentlichen Flüssen anzulegen, ein Vorbehalt des
Staates ist.