Full text : Die deutsche Ölmüllerei

48  II.  Die  Entstehung  und  Ausbildung  des  Fabrikbetriebes  bis  1870.

Es  würde  zu  weit  führen  und  auch  den  Rahmen  dieser  Abhandlung ­
  überschreiten,  wollte  ich  hier  im  einzelnen  auf  alle  diejenigen ­
  Verordnungen  eingehen,  welche  die  Durchführung  der
in  obigem  Edikte  im  Prinzip  angekündigten  Gewerbefreiheit  bezweckten, ­
  ich  will  mich  vielmehr  darauf  beschränken,  hier  kurz
die  Gesetze  anzuführen,  welche  einen  direkten  Einfluß  auf  die
Entwicklung  der  Ölmüllerei  gehabt  haben.
Als  zeitlich  erste  Verordnung,  welche  in  dieser  Richtung
wirkte,  ist  die  Aufhebung  des  Mühlsteinregals  anzuführen.  Es
wurde  nämlich  durch  das  Patent  vom  23.  Januar  1808 2 )  vorerst
in  den  Provinzen  Ost-  und  Westpreußen  sowohl  die  Zubereitung
von  Mühlsteinen  aus  Feldsteinen  als  auch  der  Handel  mit  inund
  ausländischen  Mühlsteinen  vollständig  f  reigegeben.  Die  Einfuhr ­
  ausländischer  Mühlsteine  wurde  gegen  eine  geringe  Akzisengebühr ­
  von  9  Pf.  für  den  Taler  ihres  Wertes  gestattet.  Ein
Jahr  später,  am  20.  März  1809 3 ),  wurde  diese  Verordnung  auch
auf  die  Provinzen  Kurmark,  Neumark  und  Pommern  ausgedehnt.
Ungleich  wichtiger  für  die  Entwicklung  des  gesamten  Mühlengewerbes ­
  und  damit  auch  der  Ölmüllerei  war  die  Aufhebung  des
Mühlenregals,  was  für  Ostpreußen,  Littauen,  Ermeland  und  den
Marienwerderschen  landrätlichen  Kreis  durch  das  Edikt  vom
29.  März  1808  geschah 4 ).  Als  Hauptursache  der  Aufhebung  wurde
darin  angeführt,  daß  das  Mühlenregal  einerseits  der  Finanzverwaltung ­
  keinen  erheblichen  Nutzen  gewähre,  andererseits  aber
der  Wohlfahrt  des  Landes  und  der  heilsamen  Vermehrung  der
Mühlen  im  Wege  stände.  Für  die  Zukunft  setzte  das  neue  Gesetz ­
  in  §  1  fest,  daß  jeder  Eigentümer  auf  seinem  Grund  und
Boden  Mühlen  aller  Art  an  Privatgewässern  und  Windmühlen
anlegen  dürfe,  nur  gegen  Übernahme  der  Mühlengewerbesteuer.
In  Hinsicht  auf  die  Wasser-  und  Schiffsmühlen  an  und  in
öffentlichen  Flüssen  sollte  es  bei  den  Vorschriften  des  A.L.R.
T.  II,  Tit.  15  §  229—232 5 )  sein  Bewenden  haben.  Beschränkungen ­
  dieser  Erlaubnis  zur  Errichtung  von  Mühlen  bestanden  nur  in
landespolizeilichem  Interesse.

2)  Mylius  1.  c.  Bd.  XII,  Nr.  25.
»)  Mylius  1.  c.  Bd.  XII,  Nr.  71.
4 )  Mylius  I.  c.  Bd.  XII,  Nr.  29.
5 )  Diese  Paragraphen  besagen,  daß  das  Recht,  Wasser-  und  Schiffsmühlen ­
  an  und  in  öffentlichen  Flüssen  anzulegen,  ein  Vorbehalt  des
Staates  ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.