Full text : Die deutsche Ölmüllerei

1.  Die  Einführung  der  Gewerbefreiheit.

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Ergänzt  wurde  dies  Gesetz  durch  das  Edikt  in  betreff  der
Aufhebung  der  Mühlengerechtigkeit  vom  28.  Oktober  1810  und
durch  die  Mühlenordnung  für  die  gesamte  Monarchie  vom
gleichen  Tage 6 ).  Diese  Gesetze  deckten  sich  ihrem  Inhalte  nach
in  den  wesentlichen  Punkten  mit  dem  Edikt  von  1808,  und  zwar
galten  sie  für  das  gesamte  Königreich  mit  Ausnahme  der  Provinzen, ­
  in  welchen  schon  das  März-Edikt  1808  Gültigkeit  hatte.
Hand  in  Hand  mit  der  Einführung  der  Gewerbefreiheit  ging
als  notwendige  Folge  derselben  eine  vollständige  Neuordnung
des  preußischen  Abgabewesens.  Diese  wurde  bereits  in  dem
Edikt  über  die  Finanzen  des  Staates  vom  27.  Oktober  1810 7 )  in
Aussicht  gestellt,  fand  ihre  vorläufig  endgültige  Regelung  aber
erst  zehn  Jahre  später  durch  das  Gesetz  über  die  Einrichtung
des  Abgabewesens  vom  30,  Mai  1820 8 ).  Letzteres  besagte,  daß
hinsichtlich  der  Zölle  und  der  Verbrauchssteuern  von  ausländischen ­
  Waren  das  Gesetz  vom  26.  Mai  1818 9 )  in  Kraft  bliebe,
die  Gewerbesteuer  aber  durch  ein  neues  Gesetz  vom  gleichen
Tage  geregelt  würde.
Wenden  wir  uns  zuerst  zu  dem  Gesetz  vom  26.  Mai  1818.
Durch  dasselbe  wurden  sämtliche  in  preußischen  Staaten  noch
bestehende  Binnenzölle  mit  Ausnahme  der  Rhein-,  Elbe-  und
Weserzölle  abgeschafft  und  innerhalb  des  Staates  eine  vollständige ­
  Handelsfreiheit  anerkannt.  Auch  die  Einfuhr  fremder  und
die  Ausfuhr  einheimischer  Erzeugnisse  war  grundsätzlich  unbeschränkt. ­
  Ausnahmen  waren  nur  zulässig  aus  polizeilichen
Rücksichten  und  auf  bestimmte  Zeit.  Für  fremde  Waren  wurde
ein  Einfuhrzoll  von  durchschnittlich  einem  halben  Taler  für  den
Zentner  nebst  einer  Verbrauchssteuer  bei  dem  Verbleiben  der
Ware  im  Inlande,  in  der  Regel  bis  zu  10%  des  Wertes,  eingeführt, ­
  während  bei  der  Ausfuhr  die  Zollfreiheit  die  Regel  sein
sollte 10 ).  Allerdings  unterschied  dies  Gesetz  noch  immer  zwei
Zolltarife,  einen  für  die  östlichen  und  einen  für  die  westlichen

6 )  „Allgemeine  Gesetzessammlung  für  die  Kgl.  Preuß.  Staaten  für
das  Jahr  1810“  Nr.  10  und  11.
7 )  „Allgem.  Gesetzsammlung  für  die  Kgl.  Preuß.  Staaten  vom  Jahre
1810“,  S.  25.
8 )  „Allgem.  Gesetzsammlung  v.  Jahre  1820“,  S.  134.
9 )  „Allgem.  Gesetzsammlung  v.  Jahre  1818“,  S.  65.
l0 )  Bornhak,  „Geschichte  des  preußischen  Verwaltungsrechts“  Berlin
1886.  III.  Bd.,  S.  185.
Klaue,  Ölmüllerci.

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