Full text: Die deutsche Ölmüllerei

48 II. Die Entstehung und Ausbildung des Fabrikbetriebes bis 1870. 
Es würde zu weit führen und auch den Rahmen dieser Ab 
handlung überschreiten, wollte ich hier im einzelnen auf alle die 
jenigen Verordnungen eingehen, welche die Durchführung der 
in obigem Edikte im Prinzip angekündigten Gewerbefreiheit be 
zweckten, ich will mich vielmehr darauf beschränken, hier kurz 
die Gesetze anzuführen, welche einen direkten Einfluß auf die 
Entwicklung der Ölmüllerei gehabt haben. 
Als zeitlich erste Verordnung, welche in dieser Richtung 
wirkte, ist die Aufhebung des Mühlsteinregals anzuführen. Es 
wurde nämlich durch das Patent vom 23. Januar 1808 2 ) vorerst 
in den Provinzen Ost- und Westpreußen sowohl die Zubereitung 
von Mühlsteinen aus Feldsteinen als auch der Handel mit in- 
und ausländischen Mühlsteinen vollständig f reigegeben. Die Ein 
fuhr ausländischer Mühlsteine wurde gegen eine geringe Ak 
zisengebühr von 9 Pf. für den Taler ihres Wertes gestattet. Ein 
Jahr später, am 20. März 1809 3 ), wurde diese Verordnung auch 
auf die Provinzen Kurmark, Neumark und Pommern ausgedehnt. 
Ungleich wichtiger für die Entwicklung des gesamten Mühlen 
gewerbes und damit auch der Ölmüllerei war die Aufhebung des 
Mühlenregals, was für Ostpreußen, Littauen, Ermeland und den 
Marienwerderschen landrätlichen Kreis durch das Edikt vom 
29. März 1808 geschah 4 ). Als Hauptursache der Aufhebung wurde 
darin angeführt, daß das Mühlenregal einerseits der Finanzver 
waltung keinen erheblichen Nutzen gewähre, andererseits aber 
der Wohlfahrt des Landes und der heilsamen Vermehrung der 
Mühlen im Wege stände. Für die Zukunft setzte das neue Ge 
setz in § 1 fest, daß jeder Eigentümer auf seinem Grund und 
Boden Mühlen aller Art an Privatgewässern und Windmühlen 
anlegen dürfe, nur gegen Übernahme der Mühlengewerbesteuer. 
In Hinsicht auf die Wasser- und Schiffsmühlen an und in 
öffentlichen Flüssen sollte es bei den Vorschriften des A.L.R. 
T. II, Tit. 15 § 229—232 5 ) sein Bewenden haben. Beschränkun 
gen dieser Erlaubnis zur Errichtung von Mühlen bestanden nur in 
landespolizeilichem Interesse. 
2) Mylius 1. c. Bd. XII, Nr. 25. 
») Mylius 1. c. Bd. XII, Nr. 71. 
4 ) Mylius I. c. Bd. XII, Nr. 29. 
5 ) Diese Paragraphen besagen, daß das Recht, Wasser- und Schiffs 
mühlen an und in öffentlichen Flüssen anzulegen, ein Vorbehalt des 
Staates ist.
	        
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