1. Die Einführung der Gewerbefreiheit.
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Ergänzt wurde dies Gesetz durch das Edikt in betreff der
Aufhebung der Mühlengerechtigkeit vom 28. Oktober 1810 und
durch die Mühlenordnung für die gesamte Monarchie vom
gleichen Tage 6 ). Diese Gesetze deckten sich ihrem Inhalte nach
in den wesentlichen Punkten mit dem Edikt von 1808, und zwar
galten sie für das gesamte Königreich mit Ausnahme der Pro
vinzen, in welchen schon das März-Edikt 1808 Gültigkeit hatte.
Hand in Hand mit der Einführung der Gewerbefreiheit ging
als notwendige Folge derselben eine vollständige Neuordnung
des preußischen Abgabewesens. Diese wurde bereits in dem
Edikt über die Finanzen des Staates vom 27. Oktober 1810 7 ) in
Aussicht gestellt, fand ihre vorläufig endgültige Regelung aber
erst zehn Jahre später durch das Gesetz über die Einrichtung
des Abgabewesens vom 30, Mai 1820 8 ). Letzteres besagte, daß
hinsichtlich der Zölle und der Verbrauchssteuern von auslän
dischen Waren das Gesetz vom 26. Mai 1818 9 ) in Kraft bliebe,
die Gewerbesteuer aber durch ein neues Gesetz vom gleichen
Tage geregelt würde.
Wenden wir uns zuerst zu dem Gesetz vom 26. Mai 1818.
Durch dasselbe wurden sämtliche in preußischen Staaten noch
bestehende Binnenzölle mit Ausnahme der Rhein-, Elbe- und
Weserzölle abgeschafft und innerhalb des Staates eine vollstän
dige Handelsfreiheit anerkannt. Auch die Einfuhr fremder und
die Ausfuhr einheimischer Erzeugnisse war grundsätzlich un
beschränkt. Ausnahmen waren nur zulässig aus polizeilichen
Rücksichten und auf bestimmte Zeit. Für fremde Waren wurde
ein Einfuhrzoll von durchschnittlich einem halben Taler für den
Zentner nebst einer Verbrauchssteuer bei dem Verbleiben der
Ware im Inlande, in der Regel bis zu 10% des Wertes, ein
geführt, während bei der Ausfuhr die Zollfreiheit die Regel sein
sollte 10 ). Allerdings unterschied dies Gesetz noch immer zwei
Zolltarife, einen für die östlichen und einen für die westlichen
6 ) „Allgemeine Gesetzessammlung für die Kgl. Preuß. Staaten für
das Jahr 1810“ Nr. 10 und 11.
7 ) „Allgem. Gesetzsammlung für die Kgl. Preuß. Staaten vom Jahre
1810“, S. 25.
8 ) „Allgem. Gesetzsammlung v. Jahre 1820“, S. 134.
9 ) „Allgem. Gesetzsammlung v. Jahre 1818“, S. 65.
l0 ) Bornhak, „Geschichte des preußischen Verwaltungsrechts“ Berlin
1886. III. Bd., S. 185.
Klaue, Ölmüllerci.
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