Full text: Die deutsche Ölmüllerei

1. Die Einführung der Gewerbefreiheit. 
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Ergänzt wurde dies Gesetz durch das Edikt in betreff der 
Aufhebung der Mühlengerechtigkeit vom 28. Oktober 1810 und 
durch die Mühlenordnung für die gesamte Monarchie vom 
gleichen Tage 6 ). Diese Gesetze deckten sich ihrem Inhalte nach 
in den wesentlichen Punkten mit dem Edikt von 1808, und zwar 
galten sie für das gesamte Königreich mit Ausnahme der Pro 
vinzen, in welchen schon das März-Edikt 1808 Gültigkeit hatte. 
Hand in Hand mit der Einführung der Gewerbefreiheit ging 
als notwendige Folge derselben eine vollständige Neuordnung 
des preußischen Abgabewesens. Diese wurde bereits in dem 
Edikt über die Finanzen des Staates vom 27. Oktober 1810 7 ) in 
Aussicht gestellt, fand ihre vorläufig endgültige Regelung aber 
erst zehn Jahre später durch das Gesetz über die Einrichtung 
des Abgabewesens vom 30, Mai 1820 8 ). Letzteres besagte, daß 
hinsichtlich der Zölle und der Verbrauchssteuern von auslän 
dischen Waren das Gesetz vom 26. Mai 1818 9 ) in Kraft bliebe, 
die Gewerbesteuer aber durch ein neues Gesetz vom gleichen 
Tage geregelt würde. 
Wenden wir uns zuerst zu dem Gesetz vom 26. Mai 1818. 
Durch dasselbe wurden sämtliche in preußischen Staaten noch 
bestehende Binnenzölle mit Ausnahme der Rhein-, Elbe- und 
Weserzölle abgeschafft und innerhalb des Staates eine vollstän 
dige Handelsfreiheit anerkannt. Auch die Einfuhr fremder und 
die Ausfuhr einheimischer Erzeugnisse war grundsätzlich un 
beschränkt. Ausnahmen waren nur zulässig aus polizeilichen 
Rücksichten und auf bestimmte Zeit. Für fremde Waren wurde 
ein Einfuhrzoll von durchschnittlich einem halben Taler für den 
Zentner nebst einer Verbrauchssteuer bei dem Verbleiben der 
Ware im Inlande, in der Regel bis zu 10% des Wertes, ein 
geführt, während bei der Ausfuhr die Zollfreiheit die Regel sein 
sollte 10 ). Allerdings unterschied dies Gesetz noch immer zwei 
Zolltarife, einen für die östlichen und einen für die westlichen 
6 ) „Allgemeine Gesetzessammlung für die Kgl. Preuß. Staaten für 
das Jahr 1810“ Nr. 10 und 11. 
7 ) „Allgem. Gesetzsammlung für die Kgl. Preuß. Staaten vom Jahre 
1810“, S. 25. 
8 ) „Allgem. Gesetzsammlung v. Jahre 1820“, S. 134. 
9 ) „Allgem. Gesetzsammlung v. Jahre 1818“, S. 65. 
l0 ) Bornhak, „Geschichte des preußischen Verwaltungsrechts“ Berlin 
1886. III. Bd., S. 185. 
Klaue, Ölmüllerci. 
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