97
Eine Aktiengesellschaft stellt, abgesehen von einigen Miniatur
schöpfungen, immer einen größeren Betrieb dar, zahlreiche, manch
mal viele Hunderte Beamte werden beschäftigt, und ihr Gesamt
produkt soll kontrolliert werden. Wir müssen hier weiter be
denken, daß die Mitglieder des Aufsichtsrates h ihre Arbeit nur
im Nebenamt verrichten, dazu meistenteils nicht am Orte des
Unternehmens, sondern zerstreut oft recht weit vom Felde ihrer
Tätigkeit wohnen; sie können die ihnen vom Gesetzgeber zugedachte
Arbeit nicht bewältigen.
Noch ein anderer Umstand gibt zu denken: es ist die Häufung
von Aufsichtsratsmandaten in einer Person. In diesem Falle
heißt es nicht: „Ohne Wahl verteilt die Gaben stets das Glück
mit gleicher Hand"; wir finden, daß bis zu 40 und mehr Auf
sichtsratsstellen in einer Person vereinigt sind. In diesen Fällen
den Anforderungen des Gesetzes als Aufsichtsrat zu entsprechen,
dürfte wohl über menschliches Vermögen hinausgehen.
Der Wert der Kontrolle, die der Aufsichtsrat ausüben soll,
geht aber drittens verloren durch die Abhängigkeit, die in dem
Verhältnis zwischen Aufsichtsrat zum Vorstand und General
versammlung liegt. Wie ich schon oben anführte, wird der Auf
sichtsrat von der Generalversammlung gewählt, diese aber ist in
ihrer Entscheidung in den meisten Fällen von wenigen Groß
aktionären abhängig, ein Kleinaktionär wird daher nur selten
Aussichtsrat, vielleicht zur Beruhigung, weil er zu laut „ge
schrieen". Schließlich wird aber doch die Macht in den Händen
der Großaktionäre vereinigt, der von ihnen gewählte Aufsichtsrat
— im Grunde bilden sie ihn selbst — ist Verwaltungsorgan,
der Vorstand wirkt nur als Strohmann, als ausführender Be
amter des Aufsichtsrats. Entweder er geht mit ihm oder fliegt;
selbst wenn der Vorstand das Interesse der Gesellschaft im Auge
hat, so kann er gegen eine Maßnahme dieses Aufsichtsrats keine
Beschwerde einlegen, denn das maßgebende Organ wäre die
Generalversammlung, das hieße aber letzten Endes nichts weiter als
den Aufsichtsrat beim Aufsichtsrat anklagen. Auch das Umgekehrte
kann der Fall sein: der Vorstand verfügt über die ganze Gewalt;
so, wenn die Aktiengesellschaft aus einer Familiengründung hervor
gegangen ist und der frühere Besitzer den größten Teil der Aktien
in Händen hält. Hier ist der Vorstand Generalversammlung und
Aussichtsrat. Zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl
der nötigen Mitglieder sucht er sich geeignete willfährige Leute
ß Es erübrigt sich wohl hier die sattsam erörterten und doch nicht abwend
baren Zustände, die als Tantiemejägerei, Dekorationsaufsichtsräte gekennzeichnet
werden, von neuem aufzutischen.