Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Eine Aktiengesellschaft stellt, abgesehen von einigen Miniatur 
schöpfungen, immer einen größeren Betrieb dar, zahlreiche, manch 
mal viele Hunderte Beamte werden beschäftigt, und ihr Gesamt 
produkt soll kontrolliert werden. Wir müssen hier weiter be 
denken, daß die Mitglieder des Aufsichtsrates h ihre Arbeit nur 
im Nebenamt verrichten, dazu meistenteils nicht am Orte des 
Unternehmens, sondern zerstreut oft recht weit vom Felde ihrer 
Tätigkeit wohnen; sie können die ihnen vom Gesetzgeber zugedachte 
Arbeit nicht bewältigen. 
Noch ein anderer Umstand gibt zu denken: es ist die Häufung 
von Aufsichtsratsmandaten in einer Person. In diesem Falle 
heißt es nicht: „Ohne Wahl verteilt die Gaben stets das Glück 
mit gleicher Hand"; wir finden, daß bis zu 40 und mehr Auf 
sichtsratsstellen in einer Person vereinigt sind. In diesen Fällen 
den Anforderungen des Gesetzes als Aufsichtsrat zu entsprechen, 
dürfte wohl über menschliches Vermögen hinausgehen. 
Der Wert der Kontrolle, die der Aufsichtsrat ausüben soll, 
geht aber drittens verloren durch die Abhängigkeit, die in dem 
Verhältnis zwischen Aufsichtsrat zum Vorstand und General 
versammlung liegt. Wie ich schon oben anführte, wird der Auf 
sichtsrat von der Generalversammlung gewählt, diese aber ist in 
ihrer Entscheidung in den meisten Fällen von wenigen Groß 
aktionären abhängig, ein Kleinaktionär wird daher nur selten 
Aussichtsrat, vielleicht zur Beruhigung, weil er zu laut „ge 
schrieen". Schließlich wird aber doch die Macht in den Händen 
der Großaktionäre vereinigt, der von ihnen gewählte Aufsichtsrat 
— im Grunde bilden sie ihn selbst — ist Verwaltungsorgan, 
der Vorstand wirkt nur als Strohmann, als ausführender Be 
amter des Aufsichtsrats. Entweder er geht mit ihm oder fliegt; 
selbst wenn der Vorstand das Interesse der Gesellschaft im Auge 
hat, so kann er gegen eine Maßnahme dieses Aufsichtsrats keine 
Beschwerde einlegen, denn das maßgebende Organ wäre die 
Generalversammlung, das hieße aber letzten Endes nichts weiter als 
den Aufsichtsrat beim Aufsichtsrat anklagen. Auch das Umgekehrte 
kann der Fall sein: der Vorstand verfügt über die ganze Gewalt; 
so, wenn die Aktiengesellschaft aus einer Familiengründung hervor 
gegangen ist und der frühere Besitzer den größten Teil der Aktien 
in Händen hält. Hier ist der Vorstand Generalversammlung und 
Aussichtsrat. Zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl 
der nötigen Mitglieder sucht er sich geeignete willfährige Leute 
ß Es erübrigt sich wohl hier die sattsam erörterten und doch nicht abwend 
baren Zustände, die als Tantiemejägerei, Dekorationsaufsichtsräte gekennzeichnet 
werden, von neuem aufzutischen.
	        
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