Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Eine  Aktiengesellschaft  stellt,  abgesehen  von  einigen  Miniaturschöpfungen, ­
  immer  einen  größeren  Betrieb  dar,  zahlreiche,  manchmal ­
  viele  Hunderte  Beamte  werden  beschäftigt,  und  ihr  Gesamtprodukt ­
  soll  kontrolliert  werden.  Wir  müssen  hier  weiter  bedenken, ­
  daß  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrates  h  ihre  Arbeit  nur
im  Nebenamt  verrichten,  dazu  meistenteils  nicht  am  Orte  des
Unternehmens,  sondern  zerstreut  oft  recht  weit  vom  Felde  ihrer
Tätigkeit  wohnen;  sie  können  die  ihnen  vom  Gesetzgeber  zugedachte
Arbeit  nicht  bewältigen.
Noch  ein  anderer  Umstand  gibt  zu  denken:  es  ist  die  Häufung
von  Aufsichtsratsmandaten  in  einer  Person.  In  diesem  Falle
heißt  es  nicht:  „Ohne  Wahl  verteilt  die  Gaben  stets  das  Glück
mit  gleicher  Hand";  wir  finden,  daß  bis  zu  40  und  mehr  Aufsichtsratsstellen ­
  in  einer  Person  vereinigt  sind.  In  diesen  Fällen
den  Anforderungen  des  Gesetzes  als  Aufsichtsrat  zu  entsprechen,
dürfte  wohl  über  menschliches  Vermögen  hinausgehen.
Der  Wert  der  Kontrolle,  die  der  Aufsichtsrat  ausüben  soll,
geht  aber  drittens  verloren  durch  die  Abhängigkeit,  die  in  dem
Verhältnis  zwischen  Aufsichtsrat  zum  Vorstand  und  Generalversammlung ­
  liegt.  Wie  ich  schon  oben  anführte,  wird  der  Aufsichtsrat ­
  von  der  Generalversammlung  gewählt,  diese  aber  ist  in
ihrer  Entscheidung  in  den  meisten  Fällen  von  wenigen  Großaktionären ­
  abhängig,  ein  Kleinaktionär  wird  daher  nur  selten
Aussichtsrat,  vielleicht  zur  Beruhigung,  weil  er  zu  laut  „geschrieen". ­
  Schließlich  wird  aber  doch  die  Macht  in  den  Händen
der  Großaktionäre  vereinigt,  der  von  ihnen  gewählte  Aufsichtsrat
—  im  Grunde  bilden  sie  ihn  selbst  —  ist  Verwaltungsorgan,
der  Vorstand  wirkt  nur  als  Strohmann,  als  ausführender  Beamter ­
  des  Aufsichtsrats.  Entweder  er  geht  mit  ihm  oder  fliegt;
selbst  wenn  der  Vorstand  das  Interesse  der  Gesellschaft  im  Auge
hat,  so  kann  er  gegen  eine  Maßnahme  dieses  Aufsichtsrats  keine
Beschwerde  einlegen,  denn  das  maßgebende  Organ  wäre  die
Generalversammlung,  das  hieße  aber  letzten  Endes  nichts  weiter  als
den  Aufsichtsrat  beim  Aufsichtsrat  anklagen.  Auch  das  Umgekehrte
kann  der  Fall  sein:  der  Vorstand  verfügt  über  die  ganze  Gewalt;
so,  wenn  die  Aktiengesellschaft  aus  einer  Familiengründung  hervorgegangen ­
  ist  und  der  frühere  Besitzer  den  größten  Teil  der  Aktien
in  Händen  hält.  Hier  ist  der  Vorstand  Generalversammlung  und
Aussichtsrat.  Zur  Ergänzung  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Zahl
der  nötigen  Mitglieder  sucht  er  sich  geeignete  willfährige  Leute

ß  Es  erübrigt  sich  wohl  hier  die  sattsam  erörterten  und  doch  nicht  abwendbaren ­
  Zustände,  die  als  Tantiemejägerei,  Dekorationsaufsichtsräte  gekennzeichnet
werden,  von  neuem  aufzutischen.
            
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