Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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aus, die dann inimer nach seiner Pfeife tanzen werden. Und 
fragen wir uns nun, können wir von den beiden geschilderten 
Arten der Aufsichtsräte — und um solche handelt es sich bei 
unseren Aktiengesellschaften fast ohne Ausnahme — eine un 
parteiische Kontrolle verlangen: nein. 
Der Aufsichtsrat versagt als Kontrollorgan, wie wir sehen, 
ganz und gar: das ist eine Tatsache, die von den Juristen^) un 
umwunden als Mangel der Aktiengesetzgebung zugegeben worden 
ist. In der Praxis kommt das Versagen des Aufsichtsrats dadurch 
zum Ausdruck, daß der Aufsichtsrat * 2 ) in vielen Fällen besondere 
Sachverständige — Bücherrevisoren, Treuhandgesellschaften — mit 
der Prüfung betraut. Es ist hierüber leider keine Statistik ch vor 
handen; der Verfasser schätzt die Zahl der sich revidieren lassenden 
Aktiengesellschaften auf die Hälfte aller Aktiengesellschaften, von 
denen der Löwenanteil den Treuhandgesellschaften zufällt. Wo 
diese Prüfung durch Sachverständige fortfällt, geschieht sie in den 
meisten Fällen in ungenügender Weise. Das erkennen auch die 
Aufsichtsräte an und haben (wohl unbewußt) die ihnen vom 
Gesetzgeber zugedachte Rolle als Kontrolleure vertauscht mit der 
Rolle des Beraters und Verwalters der Gesellschaft. Es hat sich 
also eine Trennung vollzogen, eine Spaltung in der Funktion 
des Aufsichtsrats, er ist 
von Gesetzes wegen: Kontrolleur, 
aus freiem Entschluß aber: Berater und Verwaltungs 
rat als Vertreter der Aktionäre. 
Da der Aufsichtsrat aber, wie ich zeigte, niemals imstande sein 
wird, seine Aufgabe als Kontrolleur zu erfüllen, so ist es wünschens 
wert, daß ihm diese Pflicht nicht länger zugemutet wird; der 
Gesetzgeber soll ihn davon entbinden und an seine Stelle ein 
neues Organ setzen: den obligatorischen, von der Gesellschaft unab 
hängigen Revisor. 
In seiner Verwaltungstätigkeit und als treuer Berater der 
Gesellschaft wird dagegen der Aufsichtsrat immer die Leben 
spendende Kraft darstellen; hierin ist er eine wirkliche Wohltat 
für die Aktiengesellschaft, er versorgt sie mit Arbeit und schafft 
Absatz für ihre Produkte, und diese Fähigkeiten sollen ihm in 
keiner Weise beschnitten werden. 
*) Rießer, Dühringer, Hecht, Warschauer u. a. 
2 ) Der Aufsichtsrat wird durch diese Maßnahme seiner Verantwortung nicht 
entbunden. D. Vers. 
') Eine Statistik nach den Veröffentlichungen der Bilanzen anzulegen ist nicht 
möglich, da eine ganze Anzahl Gesellschaften dieselbe ohne Revisionsvermerk ver 
öffentlichen, selbst wenn dieselbe einer Revision unterzogen worden ist.
	        
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