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aus, die dann inimer nach seiner Pfeife tanzen werden. Und
fragen wir uns nun, können wir von den beiden geschilderten
Arten der Aufsichtsräte — und um solche handelt es sich bei
unseren Aktiengesellschaften fast ohne Ausnahme — eine un
parteiische Kontrolle verlangen: nein.
Der Aufsichtsrat versagt als Kontrollorgan, wie wir sehen,
ganz und gar: das ist eine Tatsache, die von den Juristen^) un
umwunden als Mangel der Aktiengesetzgebung zugegeben worden
ist. In der Praxis kommt das Versagen des Aufsichtsrats dadurch
zum Ausdruck, daß der Aufsichtsrat * 2 ) in vielen Fällen besondere
Sachverständige — Bücherrevisoren, Treuhandgesellschaften — mit
der Prüfung betraut. Es ist hierüber leider keine Statistik ch vor
handen; der Verfasser schätzt die Zahl der sich revidieren lassenden
Aktiengesellschaften auf die Hälfte aller Aktiengesellschaften, von
denen der Löwenanteil den Treuhandgesellschaften zufällt. Wo
diese Prüfung durch Sachverständige fortfällt, geschieht sie in den
meisten Fällen in ungenügender Weise. Das erkennen auch die
Aufsichtsräte an und haben (wohl unbewußt) die ihnen vom
Gesetzgeber zugedachte Rolle als Kontrolleure vertauscht mit der
Rolle des Beraters und Verwalters der Gesellschaft. Es hat sich
also eine Trennung vollzogen, eine Spaltung in der Funktion
des Aufsichtsrats, er ist
von Gesetzes wegen: Kontrolleur,
aus freiem Entschluß aber: Berater und Verwaltungs
rat als Vertreter der Aktionäre.
Da der Aufsichtsrat aber, wie ich zeigte, niemals imstande sein
wird, seine Aufgabe als Kontrolleur zu erfüllen, so ist es wünschens
wert, daß ihm diese Pflicht nicht länger zugemutet wird; der
Gesetzgeber soll ihn davon entbinden und an seine Stelle ein
neues Organ setzen: den obligatorischen, von der Gesellschaft unab
hängigen Revisor.
In seiner Verwaltungstätigkeit und als treuer Berater der
Gesellschaft wird dagegen der Aufsichtsrat immer die Leben
spendende Kraft darstellen; hierin ist er eine wirkliche Wohltat
für die Aktiengesellschaft, er versorgt sie mit Arbeit und schafft
Absatz für ihre Produkte, und diese Fähigkeiten sollen ihm in
keiner Weise beschnitten werden.
*) Rießer, Dühringer, Hecht, Warschauer u. a.
2 ) Der Aufsichtsrat wird durch diese Maßnahme seiner Verantwortung nicht
entbunden. D. Vers.
') Eine Statistik nach den Veröffentlichungen der Bilanzen anzulegen ist nicht
möglich, da eine ganze Anzahl Gesellschaften dieselbe ohne Revisionsvermerk ver
öffentlichen, selbst wenn dieselbe einer Revision unterzogen worden ist.