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sehlungen bekommt jetzt der Richter viel wirksamere Handhaben
zur Verfügung als früher.
Auch dem weiter von Warschauer gegen die obligatorische
Prüfung angeführten Grunde, daß jeder gesetzliche Zwang in
ökonomischen Dingen eine verstärkte Jnterventionsmöglichkeit des
Staates erzeuge und vielfach die Unternehmungslust hemme,
möchte ich nicht beipflichten. Die bisherige Entwicklung der obli
gatorischen Prüfung bei der Genossenschaft lehrt anderes. Der
Staat käme ja bei der Einführung einer solchen Maßnahme nur
als Gesetzgeber in Betracht, der die Ausführung des Gesetzes nicht
die der Revision zu überwachen hätte; vielleicht übernimmt er
bei der großen Verantwortung der Revisoren noch die Bürgschaft
für die Qualität derselben, indem er an sie dieselben Ansprüche
auf Ausbildung stellt, als an die, die sich als „freie Revisoren"
(f. meine Ausführungen S. 58ff.) betätigen wollen. Warschauer
führt ferner ins Feld, daß durch die Einführung der obligatorischen
Prüfung eine neue finanzielle Last auf die Aktiengesellschaft und
damit auf die Aktionäre geladen würde; er verkennt aber dabei,
daß die Aktiengesellschaft mit dem neuen Opfer eine Versicherung
von großem ökonomischen und moralischen Werte als Gegenleistung
erkauft.
Auch die technische Durchführung der obligatorischen Prüfung
erscheint für Warschauer unmöglich, er meint, es müßte zur Be
wältigung dieser Aufgabe „eine Armee von Revisoren entstehen".
Dem ist nicht so. Die Deutsche Treuhandgesellschaft rechnet im
Durchschnitt für eine Revision 6—8 Tage bei Beschäftigung von
2 Beamten. Zur Sicherheit will ich bei meiner Berechnung
— die Revisionsmethoden sind auch seit 1906 intensiver ge
worden — 12 Tage für 2 Beamte oder 24 Tage für 1 Beamten
und die Zahl der Aktiengesellschaften mit 7 000 annehmen, so
ergibt sich, daß bei einer Beschäftigungsdauer eines Beamten von
250 Tagen im Jahr
24 - 7000 = 168 000 : 250 = 682 Revisoren erforderlich sind.
Selbst wenn wir die Zahl der Revisoren verdoppeln, so meine
ich, wird es möglich sein, innerhalb einiger Jahre über die ge
nügende Anzahl qualifizierter Revisoren zu verfügen. Auch
A. Webers und ebenso Gertung-h meinen, daß die Einführung
der obligatorischen Prüfung deswegen nicht möglich sei, weil es
0 vgl. Walter Nachod, Treuhänder und Treuhandgesellschaften in ZStaatsw.
ErgHeft 28, Tübingen 1908, S. 132.
2 ) A. Weber, Die Revisoren der englischen Aktiengesellschaften im Bankarchiv
3. Jahrg. Nr. 2 S. 30.
3 ) O. Gertung, Die Bücherprüsung im englischen Aktienrechte, Jena 1906
S. 83.