Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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sehlungen bekommt jetzt der Richter viel wirksamere Handhaben 
zur Verfügung als früher. 
Auch dem weiter von Warschauer gegen die obligatorische 
Prüfung angeführten Grunde, daß jeder gesetzliche Zwang in 
ökonomischen Dingen eine verstärkte Jnterventionsmöglichkeit des 
Staates erzeuge und vielfach die Unternehmungslust hemme, 
möchte ich nicht beipflichten. Die bisherige Entwicklung der obli 
gatorischen Prüfung bei der Genossenschaft lehrt anderes. Der 
Staat käme ja bei der Einführung einer solchen Maßnahme nur 
als Gesetzgeber in Betracht, der die Ausführung des Gesetzes nicht 
die der Revision zu überwachen hätte; vielleicht übernimmt er 
bei der großen Verantwortung der Revisoren noch die Bürgschaft 
für die Qualität derselben, indem er an sie dieselben Ansprüche 
auf Ausbildung stellt, als an die, die sich als „freie Revisoren" 
(f. meine Ausführungen S. 58ff.) betätigen wollen. Warschauer 
führt ferner ins Feld, daß durch die Einführung der obligatorischen 
Prüfung eine neue finanzielle Last auf die Aktiengesellschaft und 
damit auf die Aktionäre geladen würde; er verkennt aber dabei, 
daß die Aktiengesellschaft mit dem neuen Opfer eine Versicherung 
von großem ökonomischen und moralischen Werte als Gegenleistung 
erkauft. 
Auch die technische Durchführung der obligatorischen Prüfung 
erscheint für Warschauer unmöglich, er meint, es müßte zur Be 
wältigung dieser Aufgabe „eine Armee von Revisoren entstehen". 
Dem ist nicht so. Die Deutsche Treuhandgesellschaft rechnet im 
Durchschnitt für eine Revision 6—8 Tage bei Beschäftigung von 
2 Beamten. Zur Sicherheit will ich bei meiner Berechnung 
— die Revisionsmethoden sind auch seit 1906 intensiver ge 
worden — 12 Tage für 2 Beamte oder 24 Tage für 1 Beamten 
und die Zahl der Aktiengesellschaften mit 7 000 annehmen, so 
ergibt sich, daß bei einer Beschäftigungsdauer eines Beamten von 
250 Tagen im Jahr 
24 - 7000 = 168 000 : 250 = 682 Revisoren erforderlich sind. 
Selbst wenn wir die Zahl der Revisoren verdoppeln, so meine 
ich, wird es möglich sein, innerhalb einiger Jahre über die ge 
nügende Anzahl qualifizierter Revisoren zu verfügen. Auch 
A. Webers und ebenso Gertung-h meinen, daß die Einführung 
der obligatorischen Prüfung deswegen nicht möglich sei, weil es 
0 vgl. Walter Nachod, Treuhänder und Treuhandgesellschaften in ZStaatsw. 
ErgHeft 28, Tübingen 1908, S. 132. 
2 ) A. Weber, Die Revisoren der englischen Aktiengesellschaften im Bankarchiv 
3. Jahrg. Nr. 2 S. 30. 
3 ) O. Gertung, Die Bücherprüsung im englischen Aktienrechte, Jena 1906 
S. 83.
	        
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