Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Berufung der Der Aufsichtsrat ist, außer den im Gesetz 
Generalver- oder Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten 
sammlung Fällen, berechtigt, eine Generalversammlung zu 
berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft 
erforderlich erscheint. 
Weitere Obliegenheiten werden durch den 
Gesellschaftsvertrag bestimmt. 
8 246 a. 
Eintragung und Die im Abs. 1 des § 246 bezeichneten Be- 
Beröffentlich- stimmungen des Gesellschaftsvertrages sind ihrem 
ung Wortlaute nach in das Handelsregister einzu 
tragen und durch das Gericht, in dessen Bezirk 
die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen. 
§ 246b. 
Prüfung der Bi- Behufs Prüfung des der nächstjährigen 
lanz durch Generalversammlung vorzulegenden Geschäfts- 
Revisoren berichts des Vorstands sowie behufs Unter 
suchung der Jahresbilanz im Sinne der §§ 38—40 
und 261 HGB. und der Gewinn- und Verlust 
rechnung hat die Generalversammlung mindestens 
zwei Revisoren (Rechnungsprüfer) zu wählen und 
deren Vergütung festzustellen. 
Beamte oder Mitglieder des Aufsichtsrats 
der Gesellschaft können zu Revisoren nicht be 
stellt werden. 
ß 246 o. 
Beschwerde Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Ge 
ns gegen die Per- sellschaft ist befugt, im Interesse des letzteren 
son der Revi- gegen die Person der Revisoren zum Protokoll 
form der Generalversammlung oder binnen einer Woche 
nach der Generalversammlung bei einem für 
den Sitz der Gesellschaft zuständigen Notar 
schriftliche Beschwerde zu erheben. 
Im Falle einer solchen Beschwerde hat das 
zur Vertretung des Handelsstandes am Sitze 
der Gesellschaft zuständige Organ, in Ermange 
lung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk 
die Gesellschaft ihren Sitz hat, nach Anhörung 
des Beschwerdeführers endgültig die gewählten 
Revisoren zu bestätigen oder andere zu ernennen.
	        
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