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Berufung der Der Aufsichtsrat ist, außer den im Gesetz
Generalver- oder Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten
sammlung Fällen, berechtigt, eine Generalversammlung zu
berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft
erforderlich erscheint.
Weitere Obliegenheiten werden durch den
Gesellschaftsvertrag bestimmt.
8 246 a.
Eintragung und Die im Abs. 1 des § 246 bezeichneten Be-
Beröffentlich- stimmungen des Gesellschaftsvertrages sind ihrem
ung Wortlaute nach in das Handelsregister einzu
tragen und durch das Gericht, in dessen Bezirk
die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen.
§ 246b.
Prüfung der Bi- Behufs Prüfung des der nächstjährigen
lanz durch Generalversammlung vorzulegenden Geschäfts-
Revisoren berichts des Vorstands sowie behufs Unter
suchung der Jahresbilanz im Sinne der §§ 38—40
und 261 HGB. und der Gewinn- und Verlust
rechnung hat die Generalversammlung mindestens
zwei Revisoren (Rechnungsprüfer) zu wählen und
deren Vergütung festzustellen.
Beamte oder Mitglieder des Aufsichtsrats
der Gesellschaft können zu Revisoren nicht be
stellt werden.
ß 246 o.
Beschwerde Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Ge
ns gegen die Per- sellschaft ist befugt, im Interesse des letzteren
son der Revi- gegen die Person der Revisoren zum Protokoll
form der Generalversammlung oder binnen einer Woche
nach der Generalversammlung bei einem für
den Sitz der Gesellschaft zuständigen Notar
schriftliche Beschwerde zu erheben.
Im Falle einer solchen Beschwerde hat das
zur Vertretung des Handelsstandes am Sitze
der Gesellschaft zuständige Organ, in Ermange
lung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
die Gesellschaft ihren Sitz hat, nach Anhörung
des Beschwerdeführers endgültig die gewählten
Revisoren zu bestätigen oder andere zu ernennen.