Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Berufung  der  Der  Aufsichtsrat  ist,  außer  den  im  Gesetz
Generalver-  oder  Gesellschaftsvertrag  ausdrücklich  bestimmten
sammlung  Fällen,  berechtigt,  eine  Generalversammlung  zu
berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der  Gesellschaft
erforderlich  erscheint.
Weitere  Obliegenheiten  werden  durch  den
Gesellschaftsvertrag  bestimmt.
8  246  a.
Eintragung  und  Die  im  Abs.  1  des  §  246  bezeichneten  Be-Beröffentlich-
  stimmungen  des  Gesellschaftsvertrages  sind  ihrem
ung  Wortlaute  nach  in  das  Handelsregister  einzutragen ­
  und  durch  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk
die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  zu  veröffentlichen.
§  246b.
Prüfung  der  Bi-  Behufs  Prüfung  des  der  nächstjährigen
lanz  durch  Generalversammlung  vorzulegenden  Geschäfts-Revisoren
  berichts  des  Vorstands  sowie  behufs  Untersuchung ­
  der  Jahresbilanz  im  Sinne  der  §§  38—40
und  261  HGB.  und  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung ­
  hat  die  Generalversammlung  mindestens
zwei  Revisoren  (Rechnungsprüfer)  zu  wählen  und
deren  Vergütung  festzustellen.
Beamte  oder  Mitglieder  des  Aufsichtsrats
der  Gesellschaft  können  zu  Revisoren  nicht  bestellt ­
  werden.
ß  246  o.
Beschwerde  Der  Vorstand  und  der  Aufsichtsrat  der  Gens ­
  gegen  die  Per-  sellschaft  ist  befugt,  im  Interesse  des  letzteren
son  der  Revi-  gegen  die  Person  der  Revisoren  zum  Protokoll
form  der  Generalversammlung  oder  binnen  einer  Woche
nach  der  Generalversammlung  bei  einem  für
den  Sitz  der  Gesellschaft  zuständigen  Notar
schriftliche  Beschwerde  zu  erheben.
Im  Falle  einer  solchen  Beschwerde  hat  das
zur  Vertretung  des  Handelsstandes  am  Sitze
der  Gesellschaft  zuständige  Organ,  in  Ermangelung ­
  eines  solchen  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk
die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  nach  Anhörung
des  Beschwerdeführers  endgültig  die  gewählten
Revisoren  zu  bestätigen  oder  andere  zu  ernennen.
            
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