Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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ordnet  der  Gesetzgeber  besondere  Institute  an.  Dies  tritt  besonders ­
  hervor  bei  der  Aktiengesellschaft  in  der  Möglichkeit,  die
sich  der  Generalversammlung  bietet,  der  Gesellschaft  fernstehende
Revisoren  zur  Prüfung  der  Bilanz  und  der  Vorgänge  bei  der
Gründung^  und  Geschäftsführung  st  zu  bestellen.  Im  Notfall
kann  sogar  auf  Antrag  einer  gewissen  Minderheit  das  Gericht
Revisoren  st  bestellen.
Weit  ausgeprägter  finden  wir  das  Bestreben  des  Gesetzgebers, ­
  den  Schutz,  den  das  Kontrollorgan  des  Aufsichtsrates
ausübt,  zu  verstärken,  bei  den  Genossenschaften.  Der  Aufsichtsrat
der  Genossenschaften  fetzt  sich  meistens  aus  „kleinen"  Leuten  zusammen, ­
  denen  die  Fähigkeit,  eine  Rechnungsführung  zu  kontrollieren ­
  und  zu  beurteilen,  mehr  oder  minder  abgeht.  Darum
findet  eine  Ergänzuüg  des  Auffichtsrates  statt,  indem  das  Gesetz
diesem  Organ  den  obligatorischen  Revisor  beiordnet,  der  genau
wie  der  Gelegenheitsrevisor  bei  der  Aktiengesellschaft  hier  in
keinen:  Zusammenhang  mit  der  Genossenschaft  steht;  das  Urteil
kann  nur  dann  objektiv  sein,  wenn  der  Revisor  von  dem  zu
revidierenden  Institut  unabhängig  ist.
An  dieser  Stelle  will  ich  gleich  bemerken,  daß  die  Mängel,
die  der  Gesetzgeber  für  genügend  hält,  um  den  Genossenschaften
das  Institut  der  obligatorischen  Revision  aufzubürden,  in  demselben ­
  Maße,  wenn  nicht  weit  höher,  dem  Aufsichtsrat  der  Aktiengesellschaften ­
  (vgl.  Abschnitt  5b)  anhaften.  Wohl  sind  verschiedentlich
Ansätze  und  Vorschläge  gemacht  worden,  um  diesem  Übelstand
zu  steuern,  so  von  Rießer.st  Hecht,st  Warschauer«)  u.  a.,  aber
der  Gesetzgeber  ist  bisher  auf  diese  Anregungen  nicht  eingegangen.
Wenn  aber  der  deutsche  Volkswirt  betrachtet,  daß  am
31.  Dezember  1912:  5421  Aktiengesellschaften  mit  einem  nominellen
Kapital  von  ca.  17  Milliarden  Mark  bestanden,')  so  kann  er  bei
der  Höhe  dieser  Zahlen,  in  denen  ein  gutes  Stück  werbendes
Volksvermögen  dargestellt  wird,  nicht  achtlos  an  den  Lücken  der
Gesetzgebung  vorübergehen;  es  ist  nicht  nur  sein  gutes  Recht,

st  HGB.  88  193  u.  194.
st  HGB.  8  266  Abs.  1.
st  HGB.  8  266  Abs.  2.
st  vgl.  Verhandl.  d.  28.  DJT.,  Kiel  1906,  Referat  von  Dühringer  und
Rießer  über  die  Frage:  „Empfiehlt  es  sich,  die  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder
des  Aufsichtsrats  einer  Aktiengesellschaft  genauer  zu  bestimmen"  ?
st  8'  Hecht,  Zur  Reform  des  Aktiengesellschaftsrechts  1882.  Derselbe,  Referat
über  die  Mißstände  im  Wesen  der  deutschen  Aktiengesellschaft  1903.
st  O.  Warschauer,  Die  Reorganisation  des  Aufsichtsratwesens  1902.
st  Zur  gleichen  Zeit  befanden  sich  in  Liquidation  312  Aktiengesellschaften
mit  ca.  350  Millionen,  in  Konkurs  87  Aktiengesellschaften  mit  ca.  78  Millionen
Aktienkapital.
            
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