Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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1.  Diktat  und  kurzer  englischer  Aussatz,
2.  Arithmetik,
3.  Algebra  und  Geometrie,
4.  Geographie,
5.  Geschichte.
Diese  5  Fächer  sind  obligatorisch,  es  treten  hinzu  noch
2  Wahlfächer,  unter  denen  mindestens  eine  Sprache  sein  muß:
1.  Lateinisch,  7.  höhere  Mathematik,
2.  Griechisch,  8.  Physik,
3.  Französisch,  9.  Chemie,
4.  Deutsch,  10.  Biologie,
5.  Italienisch,  11.  Geologie,
6.  Spanisch,  12.  Stenographie.

Hat  der  Accountant-Beflissene  sich  über  seine  Vorbildung
genügend  ausgewiesen,  so  muß  er  sich  zu  einer  5  jährigen  Lehrzeit
bei  einem  Mitgliede  der  Gesellschaft  verpflichten;  für  die  Inhaber
eines  akademischen  Grades  wird  diese  Frist  auf  3  Jahr  herabgesetzt. ­
  Den  theoretischen  Unterricht  vermitteln  besondere,  vom
„Institute“  unterhaltene  Ltuäents'  8ooieties,  deren  es  zurzeit  12
gibt.  Nach  Ablauf  der  ersten  Hälfte  der  praktischen  Lehrzeit  muß
der  „Articled  Clerk“,  wie  der  offizielle  Titel  des  Kandidaten
lautet,  sich  einer  Mittelprüfung  (Intermediate)  unterwerfen,  um
vorwiegend  die  in  seiner  beruflichen  Ausbildung  gemachten  Fortschritte ­
  darzutun.
Die  Prüfung  ist  gleichfalls  nur  schriftlich  und  erstreckt  sich  aus
1.  >  Buchhaltungs-  und  Rechnungswesen,  einschließlich  Teil-2.1
  Haber-  und  Vollstreckerschaft,
3.  Revisionskunde,
4.  Rechte  und  Pflichten  der  Liquidatoren,  Treuhänder  und
Vermögensverwalter.
Nach  Absolvierung  seiner  Lehrzeit  meldet  sich  der  Kandidat  zur
Lchlußprüfung  (Final),  die  wiederum  nur  schriftlich  ist  und  außer
den  in  der  Mittelprüfung  verlangten  Fächern  noch  folgende  umfaßt:
5.  Grundzüge  des  Konkurs-  und  Aktiengesellschaftsrechts,
6.  Grundzüge  des  Handels-  und  Schiedsrichterrechtsll)
Die  Prüfungen  selbst  scheinen  entweder  durchschnittlich  sehr  schwer
zu  sein  oder  forensisch  gehandhabt  zu  werden,  wie  die  folgende
Übersicht  zeigt:

h  „Laws  of  Arbitrations  and  Awards“.
            
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