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5. Ausübung des Amtes eines Schiedsrichters oder Sachverständigen
in Gerichtsangelegenheiten, bei denen buchhalterische
Fragen Gegenstand der Feststellung sind.
6. Ausübung der Tätigkeit eines Sekretärs oder Revisors
bei Handelsvereinigungen oder bei Gesellschaften (Oompanies),
die derartige Beamte nicht selbst unterhalten.
7. Ausübung der Tätigkeit eines gerichtlichen Vermögensverwalters
für Personen, die geschäftsunfähig sind.
8. Ausübung der Tätigkeit eines Treuhänders oder freiwilligen
Vermögensverwalters und
9. Durchführung von Verteilung der Vermögensmassen bei
Konkursen sowie die Liquidation und Verteilung des
Nachlaßvermögens von verstorbenen Personen.
Bei letztem Punkte müssen wir berücksichtigen, daß die Heranziehung
der Accountants zu dieser Tätigkeit nicht allzu bedeutend
geworden ist, da es in England amtliche Konkursverwalter und
Liquidationsgesellschaften gibt; in Schottland allerdings fallen
diese Institute weg, und hier bildet die Verwaltung von Konkursen
usw. einen ergiebigen Geschäftszweig der „Accountants".
Von besonderen Interesse ist nun zu erfahren, welche Stellung
und Funktion der Accountant als obligatorischer Revisor (auditor)
der Aktiengesellschaften einnimmt. Wir werden uns zu fragen
haben, ist der englische Revisor ein unabhängiges und damit
wirksames Kontrollorgan, wie es das öffentlichrechtliche Interesse
um so mehr in England erfordert, als das englische Gesetz verschiedene
Sicherheitsvorschristen, die wir im deutschen Aktienrecht
finden, so über den Aufsichtsrat als Kontrollorgan, Reservefonds,
Wertansätze in der Bilanz, Öffentlichkeitszwang der Rechnungslegung,
Bestimmungen über die Buchführung, gewisse Erfordernisse
bei der Gründung usw. nicht kennt.
Durch die Aktiennovelle von 1900 wurde die bis dahin fast
durchgängig bereits geübte Bücherprüfung für alle Aktiengesellschaften
lineorporatsä Companies) obligatorisch, „um die ordnungsmäßige
Geschäftsführung der Companies zu sichern"?)
Die Bestellung der Revisoren erfolgt mit Ausnahme der
ersten, die die Directors vornehmen, durch Wahl seitens der
Generalversammlung, die auch die Vergütung für ihre Tätigkeit
festsetzt; die im Gesetz vorgesehene Bestellung des anditors durch
das Handelsamt ff (Board of Trade) kann nicht von Amts wegen,
sondern nur auf Antrag eines Aktionärs erfolgen.
>) Vergleiche hierzu die Entwicklung des Instituts der obligatorischen Bücherprüfung
bei O. Gertung, Die Bücherprüfung im englischen Aktienrechte, Jena 1906.
ff Dieser Fall ist bisher noch nicht eingetreten.