Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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5.  Ausübung  des  Amtes  eines  Schiedsrichters  oder  Sachverständigen ­
  in  Gerichtsangelegenheiten,  bei  denen  buchhalterische ­
  Fragen  Gegenstand  der  Feststellung  sind.
6.  Ausübung  der  Tätigkeit  eines  Sekretärs  oder  Revisors
bei  Handelsvereinigungen  oder  bei  Gesellschaften  (Oompanies),
  die  derartige  Beamte  nicht  selbst  unterhalten.
7.  Ausübung  der  Tätigkeit  eines  gerichtlichen  Vermögensverwalters ­
  für  Personen,  die  geschäftsunfähig  sind.
8.  Ausübung  der  Tätigkeit  eines  Treuhänders  oder  freiwilligen ­
  Vermögensverwalters  und
9.  Durchführung  von  Verteilung  der  Vermögensmassen  bei
Konkursen  sowie  die  Liquidation  und  Verteilung  des
Nachlaßvermögens  von  verstorbenen  Personen.
Bei  letztem  Punkte  müssen  wir  berücksichtigen,  daß  die  Heranziehung ­
  der  Accountants  zu  dieser  Tätigkeit  nicht  allzu  bedeutend
geworden  ist,  da  es  in  England  amtliche  Konkursverwalter  und
Liquidationsgesellschaften  gibt;  in  Schottland  allerdings  fallen
diese  Institute  weg,  und  hier  bildet  die  Verwaltung  von  Konkursen ­
  usw.  einen  ergiebigen  Geschäftszweig  der  „Accountants".
Von  besonderen  Interesse  ist  nun  zu  erfahren,  welche  Stellung
und  Funktion  der  Accountant  als  obligatorischer  Revisor  (auditor)
der  Aktiengesellschaften  einnimmt.  Wir  werden  uns  zu  fragen
haben,  ist  der  englische  Revisor  ein  unabhängiges  und  damit
wirksames  Kontrollorgan,  wie  es  das  öffentlichrechtliche  Interesse
um  so  mehr  in  England  erfordert,  als  das  englische  Gesetz  verschiedene ­
  Sicherheitsvorschristen,  die  wir  im  deutschen  Aktienrecht
finden,  so  über  den  Aufsichtsrat  als  Kontrollorgan,  Reservefonds,
Wertansätze  in  der  Bilanz,  Öffentlichkeitszwang  der  Rechnungslegung, ­
  Bestimmungen  über  die  Buchführung,  gewisse  Erfordernisse
bei  der  Gründung  usw.  nicht  kennt.
Durch  die  Aktiennovelle  von  1900  wurde  die  bis  dahin  fast
durchgängig  bereits  geübte  Bücherprüfung  für  alle  Aktiengesellschaften ­
  lineorporatsä  Companies)  obligatorisch,  „um  die  ordnungsmäßige ­
  Geschäftsführung  der  Companies  zu  sichern"?)
Die  Bestellung  der  Revisoren  erfolgt  mit  Ausnahme  der
ersten,  die  die  Directors  vornehmen,  durch  Wahl  seitens  der
Generalversammlung,  die  auch  die  Vergütung  für  ihre  Tätigkeit
festsetzt;  die  im  Gesetz  vorgesehene  Bestellung  des  anditors  durch
das  Handelsamt  ff  (Board  of  Trade)  kann  nicht  von  Amts  wegen,
sondern  nur  auf  Antrag  eines  Aktionärs  erfolgen.

>)  Vergleiche  hierzu  die  Entwicklung  des  Instituts  der  obligatorischen  Bücherprüfung ­
  bei  O.  Gertung,  Die  Bücherprüfung  im  englischen  Aktienrechte,  Jena  1906.
ff  Dieser  Fall  ist  bisher  noch  nicht  eingetreten.
            
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