Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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5. Ausübung des Amtes eines Schiedsrichters oder Sach 
verständigen in Gerichtsangelegenheiten, bei denen buch 
halterische Fragen Gegenstand der Feststellung sind. 
6. Ausübung der Tätigkeit eines Sekretärs oder Revisors 
bei Handelsvereinigungen oder bei Gesellschaften (Oom- 
panies), die derartige Beamte nicht selbst unterhalten. 
7. Ausübung der Tätigkeit eines gerichtlichen Vermögens 
verwalters für Personen, die geschäftsunfähig sind. 
8. Ausübung der Tätigkeit eines Treuhänders oder frei 
willigen Vermögensverwalters und 
9. Durchführung von Verteilung der Vermögensmassen bei 
Konkursen sowie die Liquidation und Verteilung des 
Nachlaßvermögens von verstorbenen Personen. 
Bei letztem Punkte müssen wir berücksichtigen, daß die Heran 
ziehung der Accountants zu dieser Tätigkeit nicht allzu bedeutend 
geworden ist, da es in England amtliche Konkursverwalter und 
Liquidationsgesellschaften gibt; in Schottland allerdings fallen 
diese Institute weg, und hier bildet die Verwaltung von Kon 
kursen usw. einen ergiebigen Geschäftszweig der „Accountants". 
Von besonderen Interesse ist nun zu erfahren, welche Stellung 
und Funktion der Accountant als obligatorischer Revisor (auditor) 
der Aktiengesellschaften einnimmt. Wir werden uns zu fragen 
haben, ist der englische Revisor ein unabhängiges und damit 
wirksames Kontrollorgan, wie es das öffentlichrechtliche Interesse 
um so mehr in England erfordert, als das englische Gesetz ver 
schiedene Sicherheitsvorschristen, die wir im deutschen Aktienrecht 
finden, so über den Aufsichtsrat als Kontrollorgan, Reservefonds, 
Wertansätze in der Bilanz, Öffentlichkeitszwang der Rechnungs 
legung, Bestimmungen über die Buchführung, gewisse Erfordernisse 
bei der Gründung usw. nicht kennt. 
Durch die Aktiennovelle von 1900 wurde die bis dahin fast 
durchgängig bereits geübte Bücherprüfung für alle Aktiengesell 
schaften lineorporatsä Companies) obligatorisch, „um die ordnungs 
mäßige Geschäftsführung der Companies zu sichern"?) 
Die Bestellung der Revisoren erfolgt mit Ausnahme der 
ersten, die die Directors vornehmen, durch Wahl seitens der 
Generalversammlung, die auch die Vergütung für ihre Tätigkeit 
festsetzt; die im Gesetz vorgesehene Bestellung des anditors durch 
das Handelsamt ff (Board of Trade) kann nicht von Amts wegen, 
sondern nur auf Antrag eines Aktionärs erfolgen. 
>) Vergleiche hierzu die Entwicklung des Instituts der obligatorischen Bücher 
prüfung bei O. Gertung, Die Bücherprüfung im englischen Aktienrechte, Jena 1906. 
ff Dieser Fall ist bisher noch nicht eingetreten.
	        
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