Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

51

Weiterhin  wird  die  Wirksamkeit  des  Audits  dadurch  beeinträchtigt, ­
  daß  die  vollkommene  Unabhängigkeit  des  Revisors
vom  Auftraggeber  weder  im  Gesetz  h  noch  durch  die  Revisorenorganisationen ­
  hergestellt  ist.
Die  Auditors  werden  von  den  „Directors"  der  Generalversammlung ­
  vorgeschlagen,  und  diese  gibt  in  der  Regel  lediglich
nur  ihre  Zustimmung;  den  einzelnen  Aktionären  ist  die  Persönlichkeit ­
  des  Rechnungsprüfers  kaum  bekannt,  dazu  tritt  noch  die
Interesselosigkeit  der  Aktionäre,  die  in  England  als  in  den  englischen ­
  Verhältnissen  begründet  weit  größer  ist  als  bei  uns  in
Deutschland.  Der  Auditor  wird  also  im  Grunde  genommen
von  dem  Verwaltungsrat  der  Gesellschaft  berufen;  wird  der
Revisor  unbequem,  so  muß  er  abdanken.
Ein  Recht,  an  die  Aktionäre  zu  appellieren,  steht  dem  Auditor
nicht  zu.
Ein  anderer  wird  von  den  Directors  gefunden  werden,  der
ihnen  willfähriger  ist:  bona  oder  mala  fide;  der  Aktionär  wird
den  Wechsel  in  der  Person  des  Auditors  kaum  merken.
Gegen  diesen  Mißstand,  der,  wie  Geltung  mit  Recht  sagt,
den  ganzen  Wert  des  Audits  in  Frage  stellt,  bietet  das  Gesetz
keinen  Schutz.  Deshalb  haben  die  „Chartered  Accountants“
unter  sich  die  Abmachung  getroffen,  daß  kein  Mitglied  das  niedergelegte ­
  Mandat  eines  Kollegen  übernimmt,  ohne  sich  vorher  über
die  Ursachen  der  Niederlegung  zu  erkundigen.  Was  aber  der  eine
als  Grund  zur  Niederlegung  betrachtet,  braucht  für  den  anderen
—  selbst  bei  Voraussetzung  der  bona  Udos  —  noch  lange  nicht
maßgebend  sein,  den  Auftrag  abzuweisen.
Auch  wird  sich  immer,  zumal  bei  der  minderwertigen  Konkurrenz, ­
  jemand  finden  lassen,  bei  dem  der  klingende  Lohn  das
steife  Rückgrat  ersetzt.
Die  Abhängigkeit,  die  den  Auditor  in  vielen  Fällen  zum
Prügelknaben  der  Directors  macht,  beklagen  natürlich  auch  die
englischen  Revisoren,  und  sie  haben  verschiedentlich  Versuche  unternommen. ­
  dieselbe  nach  Möglichkeit  zu  beseitigen,  indem  sie  u.  a.
—  zuletzt  bei  der  Festlegung  der  Aktiennovelle  im  Jahre  1900  —
die  Forderung  nach  Publikation  des  Nücktrittgrundes  an  die
Aktionäre  aufstellten.  Der  Gesetzgeber  hat  darauf  keine  Rücksicht
genommen,  meines  Erachtens  aus  dem  Grunde  heraus,  weil  man
im  Falle  des  Rücktritts  nicht  in  der  Lage  wäre,  die  Stichhaltigkeit ­
  der  Gründe  hierzu  ohne  näheren  Einblick  in  die  Verhältnisse

h  O.  Geltung  a.  a.  S.  19:  „Es  gibt  eigentlich  innerhalb  der  Company  keine
Stelle,  die  unparteiisch  genug  wäre,  um  mit  der  Ernennung  des  Auditors  betraut
zu  werden".
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.