Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Die  Revisoren  können  jederzeit  die  Bücher  nebst  sämtlichen
Belegen  und  Schriftstücken  der  Company  einsehen  und  von  allen
Beamten  —  auch  der  Board  of  Directors  (Direktionskollegium,
das  auch  den  sogen.  Aufsichtsrat  nach  unseren  Begriffen  einschließt)
ist  davon  nicht  ausgenommen  —  Auskunft  verlangen.  Sie  haben
die  Bilanz  zu  bescheinigen,  hierbei  etwaige  Mängelrügen  betreffs
Auskunfterteilung  und  Verfügungstellung  der  Bücher  und  Unterlagen ­
  anzubringen;  ferner  erstatten  sie  einen  Bericht  an  die
Aktionäre,  der  in  der  Generalversammlung  zu  verlesen  ist  und
sich  darüber  zu  äußern  hat,  ob  das  in  der  Bilanz  entworfene
Bild  die  Geschäftslage  des  Unternehmens  wahrheitsgetreu  widerspiegelt. ­

Der  Revisor  hastet  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Kaufmanns;  er  kann  sowohl  zivilrechtlich  wie  strafrechtlich  zur
Verantwortung  gezogen  werden.  Im  letzteren  Falle  muß  ein
Delikt,  z.  B.  wissentliche  Bescheinigung  einer  falschen  Bilanz  vorliegen, ­
  was  bei  den  ehrenvollen  Traditionen  des  englischen  Bücherreoisorenberufes
  fast  ausgeschlossen  erscheint.  Er  wird  meistens
für  den  ganzen  Schaden  verantwortlich  gemacht.  So  wurde,
wie  Geltung  in  seiner  mehrfach  zitierten  Arbeit  berichtet,  z.  B.
„der  Auditor  in  re  London  and  General  Bank,  Lim.  zum  Ersatz
einer  ganzen  Jahresdividende  von  8486,11  £  verurteilt,  die  infolge ­
  seiner  Unachtsamkeit  aus  dem  Kapital  bezahlt  worden  war".
Nach  Geltung  scheint  neuerdings  die  englische  Rechtsprechung
diese  Rigorosität  einzuschränken,  indem  sie  die  Ersatzpflicht  der
Auditors  nach  dem  Grade  ihres  Verschuldens  bemißt,  jetzt  also
auch  event,  die  Directors  usw.  mit  heranzieht.  Ganz  besonders
rühmend  hebt  Gertung  hervor,  daß  die  Auditors  die  Verantwortung ­
  für  ihre  Tätigkeit  im  Interesse  ihres  Standes  und
in  der  Absick)t,  die  Amateurrevisoren  aus  dem  Felde  zu  schlagen,
nie  abgelehnt  haben.
„Es  ist  nicht  alles  Gold  was  glänzt",  und  so  haften  auch
der  vielgepriesenen  Einrichtung  des  englischen  Audit  eine  Anzahl
schwerer  Mängel  an.  Hier  tritt  uns  zunächst  das  Fehlen  jeder
Bestimmung  im  Gesetz  über  die  Qualifikation  des  Auditors  entgegen; ­
  es  liegt  lediglich  bei  der  Generalversammlung,  wen  sie
als  Auditor  bestimmt,  er  darf  nur  nicht  Beamter  der  Gesellschaft ­
  sein  oder  dem  Board  ok  Bireetors  angehören.  Hierdurch
wird  aber  gerade  dem  Pfufchertum  der  Boden  bereitet.
Auch  die  Möglichkeit,  daß  die  Generalversammlung  durch
Beschluß  auf  Verlesen  des  Berichtes  verzichten  kann,  ist  zumal
dort,  wo  die  Majorität  in  den  Händen  von  nur  wenigen
Aktionären  ruht,  nur  angetan,  die  Bedeutung  der  Kontrolle
herabzuwürdigen.
            
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