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der Preise und für die ganze Preisgestaltung, namentlich zu
gunsten einer Verbilligung, von Einfluß ist.
Neben der üblichen Art der Veröffentlichung von An
zeigen in den Zeitungen selbst, kommen häufig Anzeigen in
Form außergewöhnlicher Zeitungsbeilagenst vor. Solche
Beilagen stellen Preßerzeugnisse dar, die eigentlich unter
Kreuzband befördert werden müßten. Nur der Billigkeit und
Bequemlichkeit wegen werden sie den Zeitungen beigelegt.
Den Inseraten in den Zeitungen gegenüber haben die An
zeigen in Form außergewöhnlicher Beilagen den Vorzug, daß
sie als lose Einzeldrucke und durch das häufig farbige Papier
sofort auffallen. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen brauchen
auch nicht der Gesamtauflage einer Zeitung beigefügt zu
werden. Sie können z. B. aus Sparsamkeitsrücksichteu un
gefähr auf diejenigen Zcitnngsnnmmern beschränkt bleiben,
die nach einem bestimmten Absatzgebiet versandt werden, das
einen besonderen Jnsertionserfolg verspricht. Einen Nachteil
st Im Jahre 1871 gestattete die Post bei den im Postdebitswege
vertriebenen Zeitungen die Beifügung „extraordinairer" Beilagen (Post-
reglement v. 30. Novbr. 1871 § 15b; Postamtsblatt 1871 Nr. 69).
Es waren dies Beilagen, die sich nach Format, Druck, Papier oder
sonstigen Merkmalen nicht als integrierender Bestandteil der Zeitung
kennzeichneten, mit der sie versandt werden sollten. Für jedes Beilage-
Exemplar wurde zunächst eine Gebühr von 1/12 Sgr., mindestens im
ganzen 1/3 Sgr. erhoben. Die Bestimmungen über die Versendung
außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen haben mehrfach Aenderungen er
fahren. Beim Inkrafttreten des gemischten Zeitungsgebührentarifs
betrug die Gebühr für jede Beilage 1/4 Pf. Diese niedrige Vergütung
deckte nicht die Kosten, die der Post aus der ganzen Einrichtung ent
standen. Wenn auch Beförderungskosten kaum zu berücksichtigen sind,
weil der Transport mit nebenbei geschieht, so entstehen doch Expeditions
kosten durch besondere Feststellungen, Buchungen, Kontrollen und Ab
rechnungen (Stenogr. Ber. 1905/06 Bd. IV S. 3269, Unterstaatssekr.
Sydow).
Als im Jahre 1906 die Steucrreformvorlagen im Reichstag be
raten wurden, gelangte eine von der Stenerkommission vorgeschlagene
Resolution (Gröber) zur Annahme, die u. a. eine anderweite Festsetzung
der Gebühren für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen vorsah (G. Schanz,
„Die Reichsfinanzreform von 1906" im Finanz-Archiv Bd. XXII11906
S. 627 ff., insbes. S. 701 ff. - Stenogr. Ber. 1905/06 Bd. IV
S. 3248-3283). Vom 1. Juli 1906 ab wurde durch den Reichs
kanzler eine E>Höhung der Gebühr von 1/4 auf 1 ' a Pf. für je 25 g
des einzelnen Beilage-Exemplars angeordnet (Amtsblatt bes Reichs-
Postamts 1906 S. 165, 167; Zentralbl. f. d. D. R. 1906 S. 901).