Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Braunschrveig: Handeskammern und Gerichte; 
Sachsen-Altenburg: Handelskammern; 
Schwarzburg-Sondershausen: Handelskammern; 
Lübeck: Stadt- und Landamt; 
Hamburg: Ernennung erfolgt durch Handelskammer, Beeidigung 
durch Präses der Deputation für Handel und Schiff 
fahrt ; 
Bremen: Senat, nach Anhörung der Handelskammer. 
Der Zweck der sogen, öffentlichen Anstellung, „den als 
Bücherrevisioren im Interesse von Handel, Industrie und Verkehr 
tätigen Vertrauensmännern für die Ausübung ihres sonst freien 
Gewerbes ein besonderes Ansehen zu verleihen", wurde erreicht, 
da man mit der Anstellung dem Sachverständigen einen öffent 
lichen Charakter verlieh; auch dem Publikum wurde damit die 
Gewähr gegeben, daß es so leicht keinem Pfuscher in die Hände 
fällt, wenn es sich eines privilegierten Bücherrevisors bedient; 
denn es werden in der Regel nur Leute zu Sachverständigen be 
stellt werden, die den Instanzen als dazu befähigt und geeignet 
bekannt h sind. Freilich übernimmt die bestellende Instanz keine 
Garantie für die Qualität der Erwählten, auch wird durch die 
„öffentliche Bestellung oder gerichtliche generelle Beeidigung", so 
führt mit Recht vr. Behrend in der Einleitung zum „Verzeichnis 
der Bücherrevisoren" aus, „die Glaubwürdigkeit des Bestellten 
weder begründet noch erhöht". Auch hat das Bestellungsver- 
sahren nicht verhindern können, daß in den zu Sachverständigen 
bestellten Personen Mißgriffe vorgekommen sind. Diese Mißgriffe 
sind lediglich darauf zurückzuführen, einmal, daß man meint, 
daß ein tüchtiger Kaufmann sich so ipso zum Bücherrevisor eignet, 
andererseits die Ausbildung zum Bücherrevisor bisher eine 
empirische ist, also es jedem Bücherrevisor überlassen bleibt, welche 
und wieviel Kenntnisse er zur Ausübung seines Berufes für zu 
reichend hält. So beklagt Fritzsche^) die mangelhafte Gesetzes 
kenntnis der gerichtlichen Bücherrevisoren und führt hierfür 
folgende Beispiele an: 
J ) So sagt § 2 der Vereinbarungen, betr. die öffentliche Anstellung von 
Bücherrevisoren (A der Vorschriften des Verbandes mitteldeutscher Handelskammern^ 
„Vor der Anstellung ist die Bedürfnisfrage sowie die Befähigung, Sachkenntnis 
und Würdigkeit des Anzustellenden zu prüfen. Insbesondere ist festzustellen, ob 
der Bücherrevisor Büchereinrichtungen in Rücksicht auf die Eigenart und die Aus 
dehnung eines Geschäfts schnell zu beurteilen vermag. Es bleibt der Handels 
kammer freigestellt, sich diese Gewißheit unter Hinzuziehung eines bereits angestellten, 
beeidigten Bücherrevisors durch Abhaltung einer Probebücherrevision zu verschaffen". 
2 ) B. Fritzsche, Dresden, in seinem Referat über „Die Vorbildung und 
Heranbildung kaufmännischer Bücherrevisoren" aus dem 1. Verbandstag Deutscher 
Bücherrevisoren in Berlin 1905.
	        
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