Contents: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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der Preise und für die ganze Preisgestaltung, namentlich zu 
gunsten einer Verbilligung, von Einfluß ist. 
Neben der üblichen Art der Veröffentlichung von An 
zeigen in den Zeitungen selbst, kommen häufig Anzeigen in 
Form außergewöhnlicher Zeitungsbeilagenst vor. Solche 
Beilagen stellen Preßerzeugnisse dar, die eigentlich unter 
Kreuzband befördert werden müßten. Nur der Billigkeit und 
Bequemlichkeit wegen werden sie den Zeitungen beigelegt. 
Den Inseraten in den Zeitungen gegenüber haben die An 
zeigen in Form außergewöhnlicher Beilagen den Vorzug, daß 
sie als lose Einzeldrucke und durch das häufig farbige Papier 
sofort auffallen. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen brauchen 
auch nicht der Gesamtauflage einer Zeitung beigefügt zu 
werden. Sie können z. B. aus Sparsamkeitsrücksichteu un 
gefähr auf diejenigen Zcitnngsnnmmern beschränkt bleiben, 
die nach einem bestimmten Absatzgebiet versandt werden, das 
einen besonderen Jnsertionserfolg verspricht. Einen Nachteil 
st Im Jahre 1871 gestattete die Post bei den im Postdebitswege 
vertriebenen Zeitungen die Beifügung „extraordinairer" Beilagen (Post- 
reglement v. 30. Novbr. 1871 § 15b; Postamtsblatt 1871 Nr. 69). 
Es waren dies Beilagen, die sich nach Format, Druck, Papier oder 
sonstigen Merkmalen nicht als integrierender Bestandteil der Zeitung 
kennzeichneten, mit der sie versandt werden sollten. Für jedes Beilage- 
Exemplar wurde zunächst eine Gebühr von 1/12 Sgr., mindestens im 
ganzen 1/3 Sgr. erhoben. Die Bestimmungen über die Versendung 
außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen haben mehrfach Aenderungen er 
fahren. Beim Inkrafttreten des gemischten Zeitungsgebührentarifs 
betrug die Gebühr für jede Beilage 1/4 Pf. Diese niedrige Vergütung 
deckte nicht die Kosten, die der Post aus der ganzen Einrichtung ent 
standen. Wenn auch Beförderungskosten kaum zu berücksichtigen sind, 
weil der Transport mit nebenbei geschieht, so entstehen doch Expeditions 
kosten durch besondere Feststellungen, Buchungen, Kontrollen und Ab 
rechnungen (Stenogr. Ber. 1905/06 Bd. IV S. 3269, Unterstaatssekr. 
Sydow). 
Als im Jahre 1906 die Steucrreformvorlagen im Reichstag be 
raten wurden, gelangte eine von der Stenerkommission vorgeschlagene 
Resolution (Gröber) zur Annahme, die u. a. eine anderweite Festsetzung 
der Gebühren für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen vorsah (G. Schanz, 
„Die Reichsfinanzreform von 1906" im Finanz-Archiv Bd. XXII11906 
S. 627 ff., insbes. S. 701 ff. - Stenogr. Ber. 1905/06 Bd. IV 
S. 3248-3283). Vom 1. Juli 1906 ab wurde durch den Reichs 
kanzler eine E>Höhung der Gebühr von 1/4 auf 1 ' a Pf. für je 25 g 
des einzelnen Beilage-Exemplars angeordnet (Amtsblatt bes Reichs- 
Postamts 1906 S. 165, 167; Zentralbl. f. d. D. R. 1906 S. 901).
	        
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