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unangenehm empfunden werden wird und die geeignet ist, die
Initiative der Gesellschaften zu beschneiden. Wir werden es aber
verstehen, daß eine Bank sich als Kreditgeber von dem ordnungs
mäßigen Gang der Dinge überzeugen will: „Wer sich einer solchen
Kontrolle nicht unterwerfen will, der muß auf größeren Kredit
verzichten, und dem darf eine Bank solchen nicht anvertrauen"?)
Auch der Offenlegung der intimsten Verhältnisse an ver
schiedene Instanzen, so an die ausführenden Revisoren, dann an
die die Revisionsresultate weiter bearbeitenden Beamten der
Revisionsgesellschaft usw. ließen die Geheimhaltung derselben in
Frage gestellt erscheinen, wenn nicht die Treuhandgesellschaften
an die Qualität ihrer sämtlichen Beamten größte Anforderungen
auch nach der moralischen Seite stellten; auch werden dieselben
zur unbedingten Verschwiegenheit durch Handschlag verpflichtet.
Schädigungen der Unternehmer aus verletzter Verschwiegenheit
sind bisher nicht bekannt geworden. Das persönliche Moment,
„das Vertrauen von Mann zu Mann", das von den „freien"
Bücherrevisoren gern in den Kamps getragen wird, spielt in
unserem heutigen Wirtschaftskampfe auf „Leben und Tod", dessen
Lebensmotioe Konnektion sin irgendwelcher Form) und abnorme
Leistung sind, bei weitem nicht mehr die Rolle wie früher. Auch
käme es nur für Aufgaben in Betracht, die der einzelne ohne
Hinzuziehung fremder Hilfe bewältigen könnte.
Bildet die Inanspruchnahme der Revisionsgesellschaften seitens
der „freiwilligen" Kunden beinahe die Ausnahme, so erklärt sich
diese Tatsache, wie ich glaube annehmen zu müssen, hauptsächlich
aus folgenden drei Gründen:
Es besteht
1. die Furcht vor Auslieferung der Geschäftsgeheimnisse an
die Bank.
Die Forderung der Geheimhaltung der anvertrauten geschäft
lichen Verhältnisse wird hier zur Lebensfrage; den freiwilligen
Kunden muß eine Extragarantie geboten werden, daß die von
der Treuhandgesellschaft erlangten Kenntnisse nicht der der Treu
hand gesellsch äst befreundeten Bank hinterbrachte werden, was nach
den Behauptungen der Gegner dadurch möglich sein soll, daß die
Direktoren der Banken gleichzeitig den Aufsichtsrat der Treuhand-
gesellschaften bilden.
tz „Deutscher Ökonomist", Juni 1908, S. 396, Berlin-Wilmersdorf.
2 ) vgl. hierzu die Ausführungen Beigels in seiner Broschüre „Treuhand-
<Revisions.)Gesellschaften oder beeidigte Bücherrevisoren?" S. 15 ff., an welcher
Stelle er einen „geheimen Bericht" an die Bank erwähnt; von einer derartigen
perfiden Handlungsweise kann natürlich — wie mir dies auch aus den Kreisen der
Treuhandgesellschaften bestätigt wurde — niemals die Rede sein.