Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

72 
unangenehm empfunden werden wird und die geeignet ist, die 
Initiative der Gesellschaften zu beschneiden. Wir werden es aber 
verstehen, daß eine Bank sich als Kreditgeber von dem ordnungs 
mäßigen Gang der Dinge überzeugen will: „Wer sich einer solchen 
Kontrolle nicht unterwerfen will, der muß auf größeren Kredit 
verzichten, und dem darf eine Bank solchen nicht anvertrauen"?) 
Auch der Offenlegung der intimsten Verhältnisse an ver 
schiedene Instanzen, so an die ausführenden Revisoren, dann an 
die die Revisionsresultate weiter bearbeitenden Beamten der 
Revisionsgesellschaft usw. ließen die Geheimhaltung derselben in 
Frage gestellt erscheinen, wenn nicht die Treuhandgesellschaften 
an die Qualität ihrer sämtlichen Beamten größte Anforderungen 
auch nach der moralischen Seite stellten; auch werden dieselben 
zur unbedingten Verschwiegenheit durch Handschlag verpflichtet. 
Schädigungen der Unternehmer aus verletzter Verschwiegenheit 
sind bisher nicht bekannt geworden. Das persönliche Moment, 
„das Vertrauen von Mann zu Mann", das von den „freien" 
Bücherrevisoren gern in den Kamps getragen wird, spielt in 
unserem heutigen Wirtschaftskampfe auf „Leben und Tod", dessen 
Lebensmotioe Konnektion sin irgendwelcher Form) und abnorme 
Leistung sind, bei weitem nicht mehr die Rolle wie früher. Auch 
käme es nur für Aufgaben in Betracht, die der einzelne ohne 
Hinzuziehung fremder Hilfe bewältigen könnte. 
Bildet die Inanspruchnahme der Revisionsgesellschaften seitens 
der „freiwilligen" Kunden beinahe die Ausnahme, so erklärt sich 
diese Tatsache, wie ich glaube annehmen zu müssen, hauptsächlich 
aus folgenden drei Gründen: 
Es besteht 
1. die Furcht vor Auslieferung der Geschäftsgeheimnisse an 
die Bank. 
Die Forderung der Geheimhaltung der anvertrauten geschäft 
lichen Verhältnisse wird hier zur Lebensfrage; den freiwilligen 
Kunden muß eine Extragarantie geboten werden, daß die von 
der Treuhandgesellschaft erlangten Kenntnisse nicht der der Treu 
hand gesellsch äst befreundeten Bank hinterbrachte werden, was nach 
den Behauptungen der Gegner dadurch möglich sein soll, daß die 
Direktoren der Banken gleichzeitig den Aufsichtsrat der Treuhand- 
gesellschaften bilden. 
tz „Deutscher Ökonomist", Juni 1908, S. 396, Berlin-Wilmersdorf. 
2 ) vgl. hierzu die Ausführungen Beigels in seiner Broschüre „Treuhand- 
<Revisions.)Gesellschaften oder beeidigte Bücherrevisoren?" S. 15 ff., an welcher 
Stelle er einen „geheimen Bericht" an die Bank erwähnt; von einer derartigen 
perfiden Handlungsweise kann natürlich — wie mir dies auch aus den Kreisen der 
Treuhandgesellschaften bestätigt wurde — niemals die Rede sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.