Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

Der Erfolg des genossenschaftlichen Gedankens beim Festlegen 
des Genossenschaftsgesetzes ist gewiß für die Wirksamkeit des 
Revisionsinstitutes der Genossenschaft in seinem Wert nicht hoch 
genug anzuschlagen, er bildet den Grundstock für den Aufbau und 
die Weiterentwicklung; weiter aber außer einigen mageren Formal 
vorschriften brachte das Gesetz bezüglich der Revision nichts trotz 
der reichen und sauberen Arbeit der Kommission, trotz der mannig 
faltigen Erfahrungen, die man bereits auf diesem Gebiete ge 
sammelt hatte. So finden wir vor allem keine Andeutung darüber, 
was das Gesetz unter einem „sachverständigen Revisor" (§ 53) 
versteht; nirgends lesen wir etwas über die Haftung für die 
Revision. 
In der Übung des Gesetzes hat sich neben kleineren Mängeln 
als Kalamität das heutige Bestellungsverfahren herausgebildet. 
Bevor ich aber auf diese wichtigen Dinge eingehe, will ich 
eine kurze Skizze des jetzigen genossenschaftlichen Revisionsverfahrens 
geben. 
Die Revision wird durch den bestellten Revisor svom Verband 
oder Gericht) in der Regel am Sitz der Genossenschaften vor 
genommen; zur Revision ist der Aufsichtsrat hinzuzuziehen (§ 63); 
über die Ausführung der Revision berichte ich später. Rach be 
endeter Revision findet meistenteils eine sogen. „Schlußrevisions 
sitzung" statt, in der den Verwaltungsorganen die Ergebnisse der 
Revision bekannt gegeben und gleichzeitig von den Revisoren die 
nötigen Hinweise für eine Besserung der Verhältnisse erteilt werden. 
Ein Zwangsmittel zur Beseitigung der sich ergebenden Mißstände 
besteht nicht. 
Der Vorstand hat, ohne den Inhalt der Revision zu berühren, 
zum Genossenschaftsregister eine Erklärung des Revisors einzureichen, 
daß die Revision stattgefunden hat, und den Bericht über die 
Revision bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als 
Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. In der General 
versammlung hat der Aufsichtsrat sich über das Ergebnis der 
Revision zu erklären (§ 63). 
Die Dauer der Revision x ) richtet sich nach der Art und dem 
Umfang des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft und schwankt 
in normalen Fällen zwischen 1—8 Tagen. 
Wie verschieden die Revisionsdaner bei den einzelnen Genossen 
schaften ist, zeigt nachstehende Statistik des „Verbandes ländlicher 
Genossenschaften für Elfaß-Lothringen, e. V., Straßburg", für das 
Berichtsjahr 1912: 
tz Leider ist es mir nicht möglich, hierüber genaue Angaben zu bringen, da 
nur einzelne Verbände die Revisionsergebnisse statistisch bearbeiten.
	        
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