Der Erfolg des genossenschaftlichen Gedankens beim Festlegen
des Genossenschaftsgesetzes ist gewiß für die Wirksamkeit des
Revisionsinstitutes der Genossenschaft in seinem Wert nicht hoch
genug anzuschlagen, er bildet den Grundstock für den Aufbau und
die Weiterentwicklung; weiter aber außer einigen mageren Formal
vorschriften brachte das Gesetz bezüglich der Revision nichts trotz
der reichen und sauberen Arbeit der Kommission, trotz der mannig
faltigen Erfahrungen, die man bereits auf diesem Gebiete ge
sammelt hatte. So finden wir vor allem keine Andeutung darüber,
was das Gesetz unter einem „sachverständigen Revisor" (§ 53)
versteht; nirgends lesen wir etwas über die Haftung für die
Revision.
In der Übung des Gesetzes hat sich neben kleineren Mängeln
als Kalamität das heutige Bestellungsverfahren herausgebildet.
Bevor ich aber auf diese wichtigen Dinge eingehe, will ich
eine kurze Skizze des jetzigen genossenschaftlichen Revisionsverfahrens
geben.
Die Revision wird durch den bestellten Revisor svom Verband
oder Gericht) in der Regel am Sitz der Genossenschaften vor
genommen; zur Revision ist der Aufsichtsrat hinzuzuziehen (§ 63);
über die Ausführung der Revision berichte ich später. Rach be
endeter Revision findet meistenteils eine sogen. „Schlußrevisions
sitzung" statt, in der den Verwaltungsorganen die Ergebnisse der
Revision bekannt gegeben und gleichzeitig von den Revisoren die
nötigen Hinweise für eine Besserung der Verhältnisse erteilt werden.
Ein Zwangsmittel zur Beseitigung der sich ergebenden Mißstände
besteht nicht.
Der Vorstand hat, ohne den Inhalt der Revision zu berühren,
zum Genossenschaftsregister eine Erklärung des Revisors einzureichen,
daß die Revision stattgefunden hat, und den Bericht über die
Revision bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als
Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. In der General
versammlung hat der Aufsichtsrat sich über das Ergebnis der
Revision zu erklären (§ 63).
Die Dauer der Revision x ) richtet sich nach der Art und dem
Umfang des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft und schwankt
in normalen Fällen zwischen 1—8 Tagen.
Wie verschieden die Revisionsdaner bei den einzelnen Genossen
schaften ist, zeigt nachstehende Statistik des „Verbandes ländlicher
Genossenschaften für Elfaß-Lothringen, e. V., Straßburg", für das
Berichtsjahr 1912:
tz Leider ist es mir nicht möglich, hierüber genaue Angaben zu bringen, da
nur einzelne Verbände die Revisionsergebnisse statistisch bearbeiten.