Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

Der  Erfolg  des  genossenschaftlichen  Gedankens  beim  Festlegen
des  Genossenschaftsgesetzes  ist  gewiß  für  die  Wirksamkeit  des
Revisionsinstitutes  der  Genossenschaft  in  seinem  Wert  nicht  hoch
genug  anzuschlagen,  er  bildet  den  Grundstock  für  den  Aufbau  und
die  Weiterentwicklung;  weiter  aber  außer  einigen  mageren  Formalvorschriften ­
  brachte  das  Gesetz  bezüglich  der  Revision  nichts  trotz
der  reichen  und  sauberen  Arbeit  der  Kommission,  trotz  der  mannigfaltigen ­
  Erfahrungen,  die  man  bereits  auf  diesem  Gebiete  gesammelt ­
  hatte.  So  finden  wir  vor  allem  keine  Andeutung  darüber,
was  das  Gesetz  unter  einem  „sachverständigen  Revisor"  (§  53)
versteht;  nirgends  lesen  wir  etwas  über  die  Haftung  für  die
Revision.
In  der  Übung  des  Gesetzes  hat  sich  neben  kleineren  Mängeln
als  Kalamität  das  heutige  Bestellungsverfahren  herausgebildet.
Bevor  ich  aber  auf  diese  wichtigen  Dinge  eingehe,  will  ich
eine  kurze  Skizze  des  jetzigen  genossenschaftlichen  Revisionsverfahrens
geben.
Die  Revision  wird  durch  den  bestellten  Revisor  svom  Verband
oder  Gericht)  in  der  Regel  am  Sitz  der  Genossenschaften  vorgenommen; ­
  zur  Revision  ist  der  Aufsichtsrat  hinzuzuziehen  (§  63);
über  die  Ausführung  der  Revision  berichte  ich  später.  Rach  beendeter ­
  Revision  findet  meistenteils  eine  sogen.  „Schlußrevisionssitzung" ­
  statt,  in  der  den  Verwaltungsorganen  die  Ergebnisse  der
Revision  bekannt  gegeben  und  gleichzeitig  von  den  Revisoren  die
nötigen  Hinweise  für  eine  Besserung  der  Verhältnisse  erteilt  werden.
Ein  Zwangsmittel  zur  Beseitigung  der  sich  ergebenden  Mißstände
besteht  nicht.
Der  Vorstand  hat,  ohne  den  Inhalt  der  Revision  zu  berühren,
zum  Genossenschaftsregister  eine  Erklärung  des  Revisors  einzureichen,
daß  die  Revision  stattgefunden  hat,  und  den  Bericht  über  die
Revision  bei  der  Berufung  der  nächsten  Generalversammlung  als
Gegenstand  der  Beschlußfassung  anzukündigen.  In  der  Generalversammlung ­
  hat  der  Aufsichtsrat  sich  über  das  Ergebnis  der
Revision  zu  erklären  (§  63).
Die  Dauer  der  Revision  x )  richtet  sich  nach  der  Art  und  dem
Umfang  des  Geschäftsbetriebes  der  Genossenschaft  und  schwankt
in  normalen  Fällen  zwischen  1—8  Tagen.
Wie  verschieden  die  Revisionsdaner  bei  den  einzelnen  Genossenschaften ­
  ist,  zeigt  nachstehende  Statistik  des  „Verbandes  ländlicher
Genossenschaften  für  Elfaß-Lothringen,  e.  V.,  Straßburg",  für  das
Berichtsjahr  1912:

tz  Leider  ist  es  mir  nicht  möglich,  hierüber  genaue  Angaben  zu  bringen,  da
nur  einzelne  Verbände  die  Revisionsergebnisse  statistisch  bearbeiten.
            
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