Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Um  diesen  Mißbräuchen  zu  steuern,  wurde  von  Faßbender  st
der  Vorschlag  gemacht,  die  Gerichte  sollten  von  ihrer  vorgesetzten
Behörde  angewiesen  werden  im  Falle,  daß  eine  „wilde"  Genossenschaft ­
  einen  Revisor  wünscht,  an  einen  Rcvisionsverband
gleichartiger  Genossenschaften  um  Zuweisung  bezw.  Kenntlichmachung ­
  eines  „sachverständigen  Revisors"  heranzutreten.  Korthaus
  vertritt  im  Grunde  dieselbe  Ansicht;  sie  findet  ihre  Darstellung ­
  in  Nr.  2  der  die  Revision  betreffenden  Leitsätze  zum
10.  Deutschen  gewerblichen  Genossenschaftstag  in  Leipzig  1913,
welche  lautet:
„2.  (Zusätzlich  zu  §  61  Abs.  1  GenG.s  In  erster  Linie  ist
ein  Revisor  zu  bestellen,  welcher  in  einem  mit  dem  Revisionsrecht ­
  ausgestatteten  Revisionsverbande  tätig  ist,  in  dessen  Bezirk
die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat  und  dem  Genossenschaften  gleicher
oder  ähnlicher  Art  angehören.
Abs.  2,  welcher  lautet:  ,Der  Vorstand  der  Genossenschaft  hat
die  Bestellung  zu  beantragen',  ist  zu  streichen.
Abs.  3,  welcher  lautet:  ,Die  Bestellung  erfolgt,  nachdem  die
höhere  Verwaltungsbehörde  über  die  Person  des  Revisors  gehört
ist.  Erklärt  sich  die  Behörde  mit  einer  von  der  Genossenschaft
vorgeschlagenen  Person  einverstanden,  so  ist  diese  zum  Revisor
zu  bestellen',  ist  gleichfalls  zu  streichen.
Abs.  2  soll  in  Zukunft  lauten:  ,Nur  soweit  solche  Revisoren
nicht  zur  Verfügung  stehen,  können  andere  geeignete  Personen
vom  Gericht  als  Revisoren  bestellt  werden'.
Abs.  3  soll  lauten:  ,Die  Bestellung  erfolgt,  nachdem  die
höhere  Vewaltungsbehörde  und  ein  Revisionsverband,  dem  Genossenschaften ­
  gleicher  oder  ähnlicher  Art  angehören,  und  in  dessen
Bezirk  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat,  über  die  Person  des
Revisors  gehört  sind'.
Wenn  ich  auch  zugestehe,  daß  mit  der  Ausführung  dieser
Vorschläge  das  Übel  im  Kern  erfaßt  wird,  so  finde  ich  dieselben
doch  nicht  weitgehend  genug.  Hat  man  die  meisten  der  „wilden"
Genossenschaften  st  als  Schädlinge  des  Genossenschaftswesens  erkannt, ­
  so  soll  man  ihre  totale  Beseitigung  erstreben,  indem  man  für
Genossenschaften  die  Pflicht  der  Zugehörigkeit  zu  dem  ihrer  Eigenart
entsprechenden  Revisionsverbande  fordert.
Hierbei  muß  auch  eine  größere  Konzentration  innerhalb  der
einzelnen  Hauptverbände  herbeigeführt  werden;  eine  derartige

st  Faßbender  a.  a.  O.:  Die  Justizministerien  der  Bundesstaaten  außer  Sachsen
haben  dieses  Ansuchen  als  außerhalb  des  Bereiches  ihrer  Wirksamkeit  liegend
zurückgewiesen.
st  Am  1.1.  1911  gab  es  im  Deutschen  Reich  1088  Genossenschaften  (13,4  °/ 0 )„
die  keinem  Revisionsverbande  angehörten.
            
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