12
bringenden Vermögensanlage zurückzieht, während der
gewerbsmäßige öeldoerleiher nur unter schwersten Be
dingungen, in denen er Deckung seines Verlustrisikos sucht,
Hypothekenkapital an zweiter Stelle hergibt. So wird die
im wirtschaftlichen Leben der Gegencoart viel beklagte
Kreditnot des Grundbesitzes durch die angezogenen Gesetzes
vorschriften wenn nicht herbeigeführt, so doch wesentlich
gesteigert. Wir verweisen auf die oben bezeichneten
Schriften, in denen diese verderblichen Wirkungen des Ge
setzes näher klargelegt und nachgewiesen worden sind.
Jede Reform, die neue Kreditgeber und neues Kapital für
den Grundbesitz gewinnen will, mutz, wenn sie nachhaltig
wirken soll, an erster Stelle die drohende Verlustgefahr
beseitigen, sie hat deshalb die von uns nachgesuchte
Gesetzesänderung zur Voraussetzung.
In Anbetracht der erheblichen Bedenken, die dem
Grlatz von Rouellen zum BGB. entgegenstehen, lag es
nahe, zunächst nach Mitteln der Selbsthilfe zur Abwehr
der schadenbringenden Wirkungen des Gesetzes zu suchen.
Beachtenswert schien uns derVorschlag, dotz derHypatheken-
gläubiger sich durch rechtzeitige Gintragung eines Aietz-
brauchsrechts zu schützen suchen solle. Aber schon in den
Verhandlungen des dritten deutschen Maklertages S. 24ff. ist
nachgewiesen, datz diese Matznahme bei drohender Zwangs
vollstreckung nur in seltenen fällen zum Ziele führen kann,
als eine allgemeine schadenvorbeugende Matznahme aber, die
jeder Gläubiger bei Hingabe der Hypothek auswirken solle,
wirtschaftlich unmöglich ist. Jn der letzten Aovembernummer
der Fachzeitschrift „Das Recht“ wird ein anderer Weg der
Selbsthilfe empfohlen. Gs solle der mit dem Verlust von mehr
als zwei Quartalsmiefen auf Grund des § 57 ZroVG. be
drohte Gläubiger im Klagewege die Unroirksamkeifs-
erklärung der ihm nachteiligen Zessionen oder Pfändungen
durchsetzen. Diese könne er nach § 135 BGB. bean
spruchen, weil eine über das Verbot des § 1124 BGB.
hinausreichende Verfügung des Grundstücksbesitzers ihm
gegenüber nichtig sein müsse. Wir lassen dahingestellt,
ob der Richter der Ansicht des Verfassers dieses Aufsatzes