Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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bringenden Vermögensanlage zurückzieht, während der 
gewerbsmäßige öeldoerleiher nur unter schwersten Be 
dingungen, in denen er Deckung seines Verlustrisikos sucht, 
Hypothekenkapital an zweiter Stelle hergibt. So wird die 
im wirtschaftlichen Leben der Gegencoart viel beklagte 
Kreditnot des Grundbesitzes durch die angezogenen Gesetzes 
vorschriften wenn nicht herbeigeführt, so doch wesentlich 
gesteigert. Wir verweisen auf die oben bezeichneten 
Schriften, in denen diese verderblichen Wirkungen des Ge 
setzes näher klargelegt und nachgewiesen worden sind. 
Jede Reform, die neue Kreditgeber und neues Kapital für 
den Grundbesitz gewinnen will, mutz, wenn sie nachhaltig 
wirken soll, an erster Stelle die drohende Verlustgefahr 
beseitigen, sie hat deshalb die von uns nachgesuchte 
Gesetzesänderung zur Voraussetzung. 
In Anbetracht der erheblichen Bedenken, die dem 
Grlatz von Rouellen zum BGB. entgegenstehen, lag es 
nahe, zunächst nach Mitteln der Selbsthilfe zur Abwehr 
der schadenbringenden Wirkungen des Gesetzes zu suchen. 
Beachtenswert schien uns derVorschlag, dotz derHypatheken- 
gläubiger sich durch rechtzeitige Gintragung eines Aietz- 
brauchsrechts zu schützen suchen solle. Aber schon in den 
Verhandlungen des dritten deutschen Maklertages S. 24ff. ist 
nachgewiesen, datz diese Matznahme bei drohender Zwangs 
vollstreckung nur in seltenen fällen zum Ziele führen kann, 
als eine allgemeine schadenvorbeugende Matznahme aber, die 
jeder Gläubiger bei Hingabe der Hypothek auswirken solle, 
wirtschaftlich unmöglich ist. Jn der letzten Aovembernummer 
der Fachzeitschrift „Das Recht“ wird ein anderer Weg der 
Selbsthilfe empfohlen. Gs solle der mit dem Verlust von mehr 
als zwei Quartalsmiefen auf Grund des § 57 ZroVG. be 
drohte Gläubiger im Klagewege die Unroirksamkeifs- 
erklärung der ihm nachteiligen Zessionen oder Pfändungen 
durchsetzen. Diese könne er nach § 135 BGB. bean 
spruchen, weil eine über das Verbot des § 1124 BGB. 
hinausreichende Verfügung des Grundstücksbesitzers ihm 
gegenüber nichtig sein müsse. Wir lassen dahingestellt, 
ob der Richter der Ansicht des Verfassers dieses Aufsatzes
	        
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